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Amtsgericht Kerpen·105 C 76/19·21.04.2020

AG Kerpen: Fiktive Abrechnung – Beilackierungskosten und Wertminderung ersatzfähig

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Parkrempler beim Rückwärtsausparken verlangte der Geschädigte restlichen Schadensersatz auf Grundlage eines Privatgutachtens. Streit bestand über die Erforderlichkeit einzelner Reparaturpositionen, u.a. Beilackierung/Zweischichtlackierung und merkantile Wertminderung, nachdem der Versicherer nur teilweise reguliert hatte. Das Gericht schätzte den Schaden nach § 287 ZPO und folgte dem Privatgutachten; ein ohne Fahrzeugbesichtigung erstellter Prüfbericht genügte nicht, um Zweifel zu begründen. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Restbetrags und zur Erstattung weiterer materieller Unfallschäden verurteilt; Zinsen und vorgerichtliche Kosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz sowie Feststellung weiterer materieller Schäden vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Herstellungsaufwand umfasst bei fiktiver Abrechnung nur solche Kosten, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zweckmäßig und angemessen sind.

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Zur substantiierten Darlegung der Schadenshöhe kann regelmäßig die Vorlage eines qualifizierten Schadensgutachtens genügen und als Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO dienen.

3

Ein von der Haftpflichtseite veranlasster Prüfbericht, der die Qualifikation des Erstellers nicht erkennen lässt und ohne Besichtigung des Fahrzeugs erstellt wurde, ist regelmäßig nicht geeignet, ein Privatgutachten durchgreifend zu erschüttern.

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Beilackierungskosten können auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sein, wenn ihre Erforderlichkeit zur sach- und fachgerechten Reparatur schlüssig dargelegt und im Rahmen des § 287 ZPO hinreichend nachgewiesen ist.

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Eine merkantile Wertminderung kann auch bei einem mehrere Jahre alten Fahrzeug ersatzfähig sein, wenn sie in Relation zu Alter und Wiederbeschaffungswert moderat bemessen ist und der Markt unfallfreie Fahrzeuge typischerweise höher bewertet.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 421 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.491,21 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,89 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 19.06.2019 auf dem Park & Ride Parkplatz an der H.-straße in A.-P. resultiert.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

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Am 19.06.2019 parkte der Kläger mit seinem PKW Peugeot (N01) auf dem Park & Ride Parkplatz in der H.-straße in P.. Die Beklagte parkte mit ihrem PKW Mazda (N02) rückwärts aus und fuhr gegen den klägerischen PKW, an dem Sachschaden entstand, über dessen Höhe zwischen den Parteien Streit besteht. Wegen der geltend gemachten Schäden wird im Einzelnen auf das vorgerichtliche Gutachten G. Bezug genommen (Bl. 9 ff. der Akte).

3

Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten sowie diese selbst wurden vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte teilweise. Diese trat den geltend gemachten Ansprüchen der Höhe nach unter Verweis auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht entgegen. Auf diesen wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 56 ff. der Akte).

4

Mit der Klage verfolgt die Klägerseite den Ersatz folgender Positionen (Klageantrag zu Ziffer 1.):

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Reparaturkosten netto gemäß Gutachten              2.912,69 €,

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Gutachterkosten              638,20 €,

7

Wertminderung               150,00 €,

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Kostenpauschale              30,00 €,

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abzüglich Teilzahlung              - 663,20 €,

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abzüglich Teilzahlung              - 1.576,48 €,

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Gesamt              1.491,21 €.

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Der Kläger behauptet, dass die geltend gemachten Reparaturkosten erforderlich und angemessen seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.

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an ihn 1.491,21 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,89 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 19.06.2019 auf dem Park & Ride Parkplatz an der H.-straße in A.-P. resultiert.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerseite stehen nur im tenorierten Umfang Ansprüche gegen die Beklagtenseite aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249, 421 BGB, 115 VVG zu. Die Klägerseite kann dem Grunde nach insgesamt xxx % ihres Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen; im Übrigen hat die Klägerseite ihn selbst zu tragen.

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I.

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Zur Haftung dem Grunde nach:

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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner Erörterung.

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II.

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Zur Schadenshöhe:

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Der Klägerseite steht der geltend gemachte Anspruch zu. Das Gericht vermag aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen.

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Er-kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, Rn. 17, juris). Den Nachweis für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten hat hierbei nach allgemeinen Grundsätzen im Streitfall der Geschädigte zu führen, wobei dem Gericht hinsichtlich der Höhe des Schadens eine erleichterte Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eröffnet ist.

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Die Klägerseite kann sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadens auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Herrn G. berufen. Grundsätzlich reicht die Vorlage eines Gutachtens aus, um die Höhe des Schadens substantiiert darzulegen und zur Grundlage einer gerichtlichen Schätzung zu machen.

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Der von der Beklagtenseite vorgelegte Prüfbericht ist im Streitfall nicht geeignet, die Schadensbewertung durch den Gutachter G. in Zweifel zu ziehen:

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Der Y.-Prüfbericht lässt die Qualifikation seines Erstellers nicht erkennen. Offen bleibt, welche Erfahrung und berufliche Expertise in den Prüfbericht eingegangen ist. Die Erstellung des Prüfberichts erfolgte ohne Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs. Schließlich erweckt die Kalkulation den Anschein als ob diese nicht in eigener Verantwortung, sondern nach den Vorgaben der Streithelferin erstellt wurde. Denn es heißt darin unter der zusammenfassenden tabellarischen Übersicht: „Die vorliegende Kalkulation zur fiktiven Abrechnung wurde im Auftrag und nach Vorgaben der V. Versicherung AG geprüft.“

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Hinzu kommt im Streitfall, dass die Beklagte dem Vorbringen der Klägerseite nicht entgegengetreten ist, dass es sich bei den zugrunde liegenden Sätzen nicht um für das Publikum verbindliche Stundensätze handele. Der Klägervertreter hat hierzu vorgetragen, dass ihm eine telefonische Auskunft der Sätze der Vergleichswerkstatt von dieser nicht gegeben worden sei. Die Grundlage des Prüfberichts ist dadurch in Zweifel gezogen, ohne dass dies von der Beklagtenseite unter Beweis gestellt wurde.

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Die Zweifel des Gerichts beziehen sich hierbei nicht nur auf die im Prüfbericht zugrunde gelegten Stundensätze.

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Das Gericht vermag der Klägerseite auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Schadensgutachtens auch nicht die Befugnis abzusprechen, die anfallenden zusätzlichen Kosten einer Zweischichtlackierung geltend zu machen.

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Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatz-fähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2011 – 2b O 25/11; LG Köln, Urteil vom 10. Mai 2016 – 11 S 360/15 –, Rn. 10, juris). Auch hier gilt der oben dargestellte Grundsatz, dass für deren Erforderlichkeit der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18 –, Rn. 11, juris; LG Köln, Urteil vom 10. Mai 2016 – 11 S 360/15 –, Rn. 10, juris).

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Dabei gehen die Meinungen auseinander, wie die Erforderlichkeit dieser Kosten zu beurteilen ist: Soweit es um die Frage geht, ob eine Beilackierung des Fahrzeugs erforderlich ist, geht die vom Gericht gesichtete Rechtsprechung auseinander: So spricht ein Teil der Gerichte, etwa nach sachverständiger Beratung, die Kosten einer Beilackierung dem Unfallgeschädigten zu (LG Bielefeld, Urteil vom 01. Juni 2017 – 2 O 203/16 –, Rn. 46, juris; AG Frankenthal, Urteil vom 18. Juli 2018 – 3a C 242/17 –, Rn. 21, juris). Ebenso finden sich jedoch auch eine Reihe anderer Entscheidungen, welche die Zuerkennung der so genannten Beilackierungskosten erst bei konkreten Nachweis vornehmen und im Rahmen der fiktiven Erstattungsfähigkeit Einschränkungen machen (OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 – 26 U 72/16 –, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juni 2018 – I-1 U 127/17 –, Rn. 61, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2018 – 13 S 151/17 –, Rn. 13, juris; LG Bielefeld Beschl. v. 19.5.2014 – 20 S 109/13, BeckRS 2014, 23621, beck-online; LG Berlin Urt. v. 23.8.2012 – 44 O 262/11, BeckRS 2016, 3068, beck-online; LG Essen Beschl. v. 3.9.2014 – 10 S 234/14, BeckRS 2014, 23890, beck-online; AG Gummersbach, Urteil vom 03. Februar 2012 – 11 C 392/11 –, Rn. 5, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 02. August 2017 – I-3 S 198/16 –, Rn. 57, juris; LG Köln, Urteil vom 10. Mai 2016 – 11 S 360/15 –, Rn. 10, juris; LG Aachen, Urteil vom 07. März 2016 – 5 S 142/15 –, Rn. 26, juris). Die Begründung für die Aberkennung von der Kosten für die Beilackierung ist regelmäßig der, dass diese nicht stets anfallen, sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung sich als tatsächlich notwendig erweisen, was im jeweiligen Fall nicht sicher feststellbar sei. Dies kann mehrere Gründe haben: Allein schon das vom Lackierer in der Werkstatt verwendete Lacksystem ist dafür entscheidend, ob für die Beseitigung des konkreten Schadens eine Beilackierung ins angrenzende Teil erforderlich ist oder nicht. Soweit das Lacksystem also bei der Beilackierung nicht bekannt ist, kann die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Beilackierung an den angrenzenden Teil mangels vollständiger Informationen nicht getroffen werden. Neben dem Lacksystem hat auch der ausführende Lackierer mit seiner Lackiertechnik erheblichen Einfluss auf das Ergebnis. Erst anhand eines durch den ausführenden Lackierer gespritzten Musterblechs kann letztendlich entschieden werden, ob eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich ist oder nicht (Praxishinweis zu OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2017 – 26 U 72/16, in: NJW-Spezial 2017, 394, beck-online).

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Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig sind, gibt es dabei ebenso wenig wie einen Grundsatz, dass Beilackierungskosten solange als erforderlich anzusehen sind, bis der Geschädigte das Gegenteil bewiesen hat. Vielmehr kann auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und bewiesen hat (LG Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2018 – 13 S 151/17 –, Rn. 13, juris).

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Hinsichtlich des Maßes des anzulegenden Maßstabs für die gerichtliche Überzeugungsbildung hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung zum Themenkreis der Beilackierungskosten darauf hingewiesen, dass das Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 ZPO nicht überspannt werden dürfe. Es liege – in Bezug auf die Argumentation des Berufungsgerichts, dass sie die Notwendigkeit der Beilackierungskosten erst nach erfolgter Reparatur feststellen lasse – in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens – auch hinsichtlich anderer Positionen – stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18 –, Rn. 14, juris).

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Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erachtet das Gericht die Notwendigkeit der geltend gemachten Beilackierungskosten als zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Das Gutachten G. vermerkt beim geschädigten PKW eine 2-Schickt-Metallic Lackierung, die als anspruchsvoll gilt (vgl. Dipl.-Ing. Hans-Peter Müller (2013): Merkblatt Unterschiede zwischen Serien- und Reparaturlackierung Gründe für Farbtondifferenzen und die Notwendigkeit der Beilackierung, Seite 5, etwa abrufbar unter: http://www.schaefer-unfall.de/assets/merkblattanlackierung-zum-farbtonnlgeich.pdf) und nach den Ausführungen des Gutachters zur Vermeidung von Farbabweichungen durchgeführt werden sollte. Dies erscheint schlüssig und ist auch vor dem Hintergrund des Fahrzeugalters (7 Jahre im Schadenszeitpunkt) noch gerechtfertigt.

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Schließlich bejaht das Gericht auch die Berechtigung der geltend gemachten merkantilen Wertminderung (150,00 €). Es mag richtig sein, dass mit zunehmendem Alter eines Fahrzeugs der Aspekt eines stattgehabten Unfalls in Ansehung seines Zeitwertes immer mehr zurückgeht und schließlich bei der Preisbildung am Markt kaum noch eine Rolle spielt. Allerdings ist aus Sicht des Gerichts unverkennbar, dass Fahrzeugen ohne „Vorunfall“ von den Käufern eine größere Wertschätzung entgegengebracht wird, weil das Fahrzeug in diesem Fall nicht dem Risiko einer nicht fachgerechten Reparatur ausgesetzt ist. Dementsprechend hält es das Gericht für nahe liegend, wenn im Streitfall bei dem im Unfall nicht übermäßig alten PKW (7 Jahre) eine moderate Wertminderung von 150,00 € in Ansatz gebracht wird, die auch vor dem Hintergrund des noch recht hohen Wiederbeschaffungswertes von 6.950,00 € nicht in einem Missverhältnis zu diesem steht.

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Die Nebenforderungen sind aus Verzug gerechtfertigt.

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III.

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Der Feststellungsantrag findet seine Berechtigung in § 256 ZPO und der damit einhergehenden Verjährungshemmung. Weil die Klägerseite allerdings nur auf materielle Schäden hinweist, hatte dies im Tenor entsprechenden Ausdruck zu finden.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Streitwert: 1.491,21 € + 80 % von 705,41 € = 2.055,53 €