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Amtsgericht Gummersbach·11 C 392/11·02.02.2012

Klage auf weiteren Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen – Verweis auf günstigere Werkstatt zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung von 304,13 € nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte hälftig reguliert hatte und ein Verweis auf die Preise einer gleichwertigen, günstigen Werkstatt zulässig war. Beilackierungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten entfallen ebenfalls.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 304,13 € wegen Kfz-Schaden abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Preise einer Fachwerkstatt zugrunde legen; er muss sich jedoch auf eine mühelos erreichbare und gleichwertige günstigere Werkstatt verweisen lassen.

2

Die Verweisungsmöglichkeit gilt auch, wenn die Preise zweier markenungebundener Werkstätten gegenübergestellt werden.

3

Bei fiktiver Abrechnung sind Kosten für Beilackierungen nicht erstattungsfähig, da sie nicht zwangsläufig anfallen; ihre Erforderlichkeit ist nur bei konkreter Feststellung im Rahmen der tatsächlichen Reparatur zu bejahen.

4

Nebenforderungen wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind mit dem Schicksal der Hauptforderung verbunden und entfallen, wenn die Hauptforderung nicht durchgesetzt wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313 Abs. 3 ZPO§ 495a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

              2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

              3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(kurzgefasst, §§ 313 III und 495a ZPO)

3

Die Klage auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 304,13 € wegen des Verkehrsunfalls vom 08.06.2011 in H. ist unbegründet.

4

Die dem Grunde nach zu 50 % haftpflichtige Beklagte hat in diesem Umfang den Fahrzeugschaden des Klägers reguliert, und zwar auf der Grundlage des Prüfberichts der DF GmbH in M. vom 09.08.2011, der auf den Preisen der Kfz-Werkstatt B. T. in C. beruht.

5

Ein fiktiv auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags abrechnender Unfallgeschädigter darf seiner Abrechnung zwar grundsätzlich die üblichen Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Er muss sich aber auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen, wenn diese mühelos zugänglich und gleichwertig ist. Nichts anderes kann gelten, wenn es wie hier um die Preise zweier markenungebundener Werkstätten geht. Die Beklagte hat unwiderlegt dargetan, dass die Kfz-Werkstatt B. T. in C. nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs eine gleichwertige Reparatur durchführen kann, ohne dabei an Sondervereinbarungen mit der Beklagten gebunden zu sein. Dem Kläger ist ein Verweis auf die Preise der Kfz-Werkstatt B. T. auch zumutbar. Sein Fahrzeug ist zum Unfallzeitpunkt schon älter als drei Jahre gewesen, und der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es stets in einer Markenwerkstatt gewartet und gepflegt worden ist.

6

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf hälftigen Ersatz der im Kostenvoranschlag der Lackiererei I. in M. angesetzten Beilackierungskosten. Solche sind wie Verbringungskosten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig, denn sie fallen nicht zwangsläufig an. Die Erforderlichkeit von Beilackierungen kann nur und dann bejaht werden, wenn sie sich bei Vornahme der Fahrzeugreparatur konkret ergibt.

7

Der Kläger hat angesichts dessen auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Diese Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

9

Streitwert: 304,13 €