Berufung abgewiesen: Prüfbericht ausreichend; Achseinstellungs- und Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legt Berufung gegen ein Urteil des AG Marl ein. Das LG Essen weist die Berufung als unbegründet ab, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat; das Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Kammer erachtet den vorprozessual vorgelegten Prüfbericht als ausreichend, lehnt pauschale UPE‑Behauptungen als beweiserheblich ab und bestätigt, dass Achseinstellungs‑ und Beilackierungskosten in fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig sind.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Marl als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhalt eines vorprozessual vorgelegten Prüfberichts kann, wenn er hinreichend substantiiert ist, als ausreichliche Grundlage dienen; eine weitergehende Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
Pauschale Behauptungen, UPE‑Aufschläge seien regional üblich, begründen keine tauglichen Anknüpfungstatsachen für die Anordnung einer Beweisaufnahme; das Gericht darf keine Ausforschungsbeweise anordnen.
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Kosten für Achseinstellungsarbeiten sowie die Beilackierung nicht unfallgeschädigter Türen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Die Gewährung und Bemessung von Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung; von dieser abweichende Anspruchsgrundlagen sind substantiiert darzulegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 26.5.2014 – 24 C 485/13 – auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 13.8.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO.
Die gegenüber dem Hinweisbeschluss der Kammer mit Schriftsatz vom 2.9.2014 erhobenen Einwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
Die Kammer verbleibt unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 2.2.2010 – AZ: VI ZR 91/09 – dabei, dass der Inhalt des von der Beklagten vorprozessual überreichten Prüfberichts ausreichend ist.
Die Behauptung, UPE- Aufschläge seien regional üblich, ist in dieser Pauschalität einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Dem steht das Verbot der Erhebung von Ausforschungsbeweisen entgegen.
Die Kammer verbleibt zudem unter Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung dabei, dass die im Schadensgutachten in Ansatz gebrachten Kosten für Achseinstellungsarbeiten – es geht nicht um Achsvermessungskosten- und die Kosten für die Beilackierung einer nicht unfallgeschädigten Tür im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig sind.
Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, wird darauf verwiesen, dass der von der Kammer eingenommene Rechtstandpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, und zwar insbesondere auch derjenigen des OLG Hamm.
Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 1.273,68 € (1.192,68 € + 81,- €) festgesetzt.