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Amtsgericht Essen-Borbeck·24 C 33/18·13.03.2019

Klage auf Vergütung des gemeinsamen Anleihevertreters im Insolvenzverfahren abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtKapitalmarktrecht/SchuldverschreibungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als nach § 19 SchVG bestellte gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger, begehrt von einem Anleihegläubiger Vergütung für ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil ein Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 6 SchVG nur gegen die Emittentin besteht. § 19 SchVG enthält keine abweichende Kostentragungsregelung; ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch gegen einzelne Gläubiger.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Vergütung des gemeinsamen Vertreters gegen einzelnen Anleihegläubiger als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters einer Schuldverschreibung richtet sich nach § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner der Schuldverschreibung (Emittentin) und nicht gegen einzelne Anleihegläubiger.

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Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 19 SchVG im Insolvenzverfahren enthält keine eigene Regelung zur Kostentragung; soweit keine Spezialregelung besteht, finden die Vorschriften der §§ 5 ff. SchVG, insbesondere § 7 Abs. 6, Anwendung.

3

Ein gemeinsamer Vertreter kann vor Übernahme der Tätigkeit eine Vergütungsregelung mit den Anleihegläubigern treffen oder die Vergütung von der Befriedigungsquote abhängig machen; fehlt eine solche Vereinbarung, besteht kein zahlungsbegründender Anspruch gegen die Gläubiger.

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Die Veräußerung von Anleihen durch einen Gläubiger nach Insolvenzeröffnung berührt die Rechtslage nur, wenn dadurch ein gesetzlicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch gegen den Erwerber begründet wird; für die Anspruchsgrundlage ist dies aber regelmäßig ohne Bedeutung, wenn kraft Gesetzes kein Anspruch gegen Gläubiger besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Abs. 6 SchVG§ 12 ZPO§ 13 ZPO§ 19 Abs. 2 SchVG§ 19 Abs. 1 SchVG§ 19 SchVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist gemeinsame Vertreterin von Anleihegläubigern einer Schuldverschreibung. Sie begehrt von dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Anleihegläubiger Vergütung für ihre Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter.

3

Die dd ist Emittentin einer Schuldverschreibung (Anleihe) im Gesamtnennwert in Höhe von 11,92 Millionen Euro in einer Stückelung von 119,200 zu einen jeweiligen Nennwert von 100,00 Euro. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.05.2011, Az. 580 IN 60/11, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dd (fortan: Insolvenzschuldnerin) eröffnet. Mit gleichem Beschluss vom 01.05.2011 berief das Amtsgericht Schwerin gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung der Gläubiger der Schuldverschreibung ein (Anlage K 1, Bl. 20 GA). In diesem Termin wurde die Klägerin zur gemeinsamen Vertreterin aller Anleihegläubiger bestellt (Anlage K 2, Bl. 21 GA). Sie meldete in der Folgezeit die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Anleihe für die Anleihegläubiger zur Insolvenztabelle an.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit als gemeinsame Vertreterin während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten als Anleihegläubiger zu. Bei der Vertretung der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren handele sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hierzu ist sie der Ansicht, § 7 Abs. 6 SchVG sei vorliegend nicht anwendbar, da dieser lediglich für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger während des regulären Geschäftsbetriebes gelte. Für die Bestellung innerhalb des Insolvenzverfahrens gelte jedoch § 19 SchVG.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.050,77 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2018 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihn keinen Vergütungsanspruch. Zum einen habe er zu keinem Zeitpunkt die Klägerin mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und zum anderen habe er seine Wertpapiere bezüglich der Insolvenzschuldnerin am 12.09.2012 im Börsenplatz ee weiterverkauft. Abschließend ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin habe lediglich gegen die Insolvenzschuldnerin einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen macht der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend.

10

Wegen dem weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

A.

14

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Essen-Borbeck örtlich zuständig, da der Beklagten seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Essen-Borbeck hat gemäß §§ 12, 13 ZPO. Zwar besteht auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwerin, so dass grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes und des besonderen Gerichtstand des Erfüllungsortes besteht, jedoch hat die Klägerin ihre Wahl bereits durch die Angabe des Amtsgerichts Essen-Borbeck als Prozessgericht im Mahnverfahren unwiderruflich ihre Wahl getroffen.

15

B.

16

Die Klage ist jedoch unbegründet.

17

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung wegen ihrer Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren.

18

Es kann vorliegend dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der Beklagte seine Anleihen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach dem Tätigwerden der Klägerin als gemeinsame Vertreterin der Gläubiger durch die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle veräußert hat, denn vorliegend besteht kein Vergütungsanspruch der Klägerin aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis.

19

Schuldner des Vergütungsanspruches der Klägerin ist einzig die Insolvenzschuldnerin als Emittentin nach § 7 Abs. 6 SchVG.

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Zwar wurde die Klägerin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die vom Insolvenzgericht einberufene Gläubigerversammlung zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 19 Abs. 2 SchVG bestellt und § 19 Abs. 2 SchVG trifft weder eine Regelung zur Kostentragung der Aufwendungen und Kosten des gemeinsamen Vertreters noch verweist § 19 SchVG auf die §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 4 SchVG. Auch die nach § 19 Abs. 1 SchVG vorrangig zu beachtenden Vorschriften der Insolvenzordnung behandeln den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nicht.

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Mangels Spezialregelung verbleibt es damit bei der Regelung des §§ 7 Abs. 6 SchVG. Schuldner der Vergütungsforderung - auch des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreters - sei der Schuldner der Schuldverschreibung (Emittentin), vorliegend die Insolvenzschuldnerin (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2016 – 23 O 97/15 – juris; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Bliesener/Schneider, 2. Aufl. 2016, SchVG § 19 Rn. 24 – beck online; Veranneman/Rattunde, 2. Aufl. 2016, SchVG § 19 Rn. 85 – beck online).

22

Die steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG, in welcher der Gesetzgeber festgestellt hat, dass es bei den Regelungen der §§ 5 ff. SchVG bleibt, sofern diese nicht im Widerspruch zu der InsO oder 19 SchVG stehen (vgl. BT-Drs. 16/12814, 25).

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Dem gemeinsamen Vertreter bleibt die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Im Übrigen obliegt es dem Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2017 – IX ZR 87/16 – juris). Dass die Klägerin vorliegend die Übernahme ihrer Tätigkeit als gemeinsame Vertreterin von einer Vergütung der Anleihegläubiger abhängig gemacht wurde ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt. Dementsprechend bleibt es bei der Kostenregelung des §§ 7 Abs. 6 SchVG.

24

C.

25

Die Entscheidung folgt hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.050,77 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

31

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

32

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

33

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

34

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Hermann