Gemeinsamer Vertreter im Insolvenzverfahren: Kein Kostenerstattungsanspruch gegen einzelnen Anleihegläubiger
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wurde von der Gläubigerversammlung zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger bestellt und verlangt von einer einzelnen Gläubigerin Kostenerstattung. Das Gericht verneint einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB und einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). § 7 Abs. 6 SchVG belastet nur die Insolvenzschuldnerin mit der Vergütung; Gläubiger werden durch Versammlungsbeschlüsse nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Klage des bestellten gemeinsamen Vertreters gegen einzelnen Anleihegläubiger auf Kostenerstattung abgewiesen; keine Ansprüche aus § 675 BGB, §§ 677/683 BGB oder gegen einzelne Gläubiger nach § 7 Abs. 6 SchVG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB kommt nur bei einer entsprechenden Willenserklärung des Auftraggebers zustande; ein Beschluss der Gläubigerversammlung ersetzt nicht die Willenserklärung einzelner Gläubiger zur Übernahme von Vergütungsverpflichtungen.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer aufgrund einer Bestellung als gemeinsamer Vertreter befugt war; das Tatbestandsmerkmal der „Nichtberechtigung“ fehlt dann und schließt einen GOA-Anspruch aus.
§ 7 Abs. 6 SchVG begründet die Kostentragungspflicht zugunsten des gemeinsamen Vertreters nur gegenüber der Insolvenzschuldnerin; einzelne Gläubiger oder die Gesamtheit der Gläubiger können durch einen Gläubigerversammlungsbeschluss nicht zur Übernahme der Vergütung verpflichtet werden.
Der gemeinsame Vertreter kann seine Tätigkeit davon abhängig machen, dass die Vergütung unmittelbar oder mittelbar von den Gläubigern aus der vom Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird; eine weitergehende Absicherung des Vergütungsanspruchs bedarf gegebenenfalls gesetzgeberischer Regelung.
Leitsatz
Dem bestellten gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens steht kein Anspruch auf Kostenersatz gegen den einzelnen Anleihegläubiger zu.
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
I.
Die Klägerin ist bestellte gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens der L. Die Bestellung erfolgte mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 04.07.2011. Die Bestellung erfolgte rund zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte ist Anleihegläubigerin der Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin hat für die Beklagte in Ausübung ihrer Bestellung Forderungen in Höhe von EUR 8.524,79 zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten Zahlung einer 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt EUR 627,13.
Das Amtsgericht Grevenbroich hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil in vollem Umfang abgewiesen.
II.
Die dagegen eingelegte Berufung hat nach einstimmiger Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Rubrum
1.
Zwischen den Parteien ist kein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB zustande gekommen. Es fehlt an einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten.
Diese kann auch nicht durch den Beschluss der Gläubigerversammlung, die Klägerin zur gemeinsamen Vertreterin zu bestellen, ersetzt werden. Der Gläubigerversammlung stand zwar nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG das Recht zu, die Klägerin zu ihrer gemeinsamen Vertreterin zu bestimmen. Durch den Beschluss konnten indes die Gläubiger nicht dazu verpflichtet werden, etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin zu tragen. Die Eingehung von Verbindlichkeiten, die mangels Masse nicht nach § 7 Abs. 6 SchVG von der Insolvenzschuldnerin bedient werden können, übersteigt die Kompetenzen der Gläubigerversammlung, § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG.
2.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 683 BGB gegen die Beklagte zu. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor. Das in § 677 BGB normierte negative Tatbestandsmerkmal „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ liegt nicht vor. Dieses soll nicht die unberechtigte Geschäftsführung aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen. Vielmehr grenzt das Tatbestandsmerkmal im historischen Kern die Geschäftsführung ohne Auftrag insgesamt als gesetzliches Schuldverhältnis gegenüber der vertraglichen Geschäftsbesorgung ab. Diese Abgrenzungsfunktion lässt sich systematisch bzw. teleologisch verallgemeinern: Eine Geschäftsführung ohne Auftrag tritt hinter speziellere bzw. abschließende andere Rechtsinstitute bzw. Einzelnormen zurück. Insofern kommt der Nichtberechtigung eine universale Ausschlussfunktion zu (vgl. MüKo-BGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 677 Rn. 66). Vorliegend stehen einem Anspruch der Klägerin die sich aus ihrer Bestellung als allgemeiner Vertreterin ergebenden Befugnisse entgegen. Danach war die Klägerin zu der Handlung, aus der sie ihren Vergütungsanspruch ableitet, aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung auch gegenüber der Beklagten berechtigt.
3.
§ 7 Abs. 6 SchVG sieht in Bezug auf die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nur eine Kostentragungspflicht des Schuldners, nicht aber der einzelnen Gläubiger oder der Gesamtheit der Gläubiger vor. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung des gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung gem. § 19 Abs. 2 SchVG (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2017 – IX ZR 87/16, NZI 2017, 228). Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass es dem gemeinsamen Vertreter vorbehalten bleibt, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzfall nur durch gesetzgeberische Tätigkeit erreicht werden kann.
4.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Kammer mit ihrer Rechtsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Die Entscheidung entspricht im Übrigen auch der einmütigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in den derzeit anhängigen, von der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (vgl. AG Cottbus, Urt. v. 07.03.2019 – 41 C 86/18, juris; AG Detmold, Urt. v. 01.02.2019 – 6 C 387/18, ZIP 2019, 629; AG Essen-Borbeck, Urt. v. 14.03.2019 – 24 C 33/18, NZI 2019, 440; AG Lichtenberg, Urt. v. 20.02.2019 – 7 C 314/18, juris).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Binnen derselben Frist wird einer Rücknahme der Berufung entgegengesehen.