Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren: keine Masseforderung/keine Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger verlangte vom Insolvenzverwalter Vergütung für Tätigkeiten nach Insolvenzeröffnung. Streitpunkt war, ob § 7 Abs. 6 SchVG 2009 hierfür gilt und ob der Anspruch als Masseverbindlichkeit durchsetzbar ist. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil es den Vergütungsanspruch jedenfalls nicht als Masseforderung ansieht und eine Privilegierung einzelner Gläubigergruppen dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche. Selbst bei Annahme einer Masseforderung wäre vorrangig das Insolvenzgericht für die Festsetzung zuständig.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters gegen den Insolvenzverwalter abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das SchVG 2009 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung eines gemeinsamen Vertreters, der ausschließlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wird.
Ein Vergütungsanspruch des nach Insolvenzeröffnung bestellten gemeinsamen Vertreters ist nicht ohne Weiteres als Masseverbindlichkeit einzuordnen; insbesondere fehlt es regelmäßig am erforderlichen Massebezug im Sinne der §§ 53 ff. InsO.
Eine analoge Anwendung des § 54 Nr. 2 InsO auf den gemeinsamen Vertreter kommt mangels planwidriger Regelungslücke und fehlender Vergleichbarkeit mit insolvenzverfahrensrechtlichen Organen nicht ohne Weiteres in Betracht.
Die Begründung von Masseansprüchen durch Mehrheitsbeschluss einer einzelnen Gläubigergruppe widerspricht dem in der Insolvenzordnung angelegten Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Soll die Vergütung eines im Insolvenzverfahren tätigen Funktionsträgers als Masseverbindlichkeit behandelt werden, ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs und effektiver Kontrolle eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung im insolvenzgerichtlichen Verfahren vorrangig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist gemeinsamer Vertreter von Anleihengläubigern einer Schuldverschreibung. Er begehrt von dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter Vergütung für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter.
Die xxx i.L. ist Emittentin einer Schuldverschreibung (Anleihe) mit der Wertpapiernummer xxx). Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2014, Az. 502 IN 118/14, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxx (fortan: Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 02.10.2014 berief das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG 2009 eine Gläubigerversammlung der Gläubiger der Schuldverschreibung auf den 23.10.2014 ein. In diesem Termin wurde der Kläger zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Er meldete in der Folgezeit die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Anleihe mit einem Gesamtbetrag von 41.302.642,73 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte hat die Ansprüche in voller Höhe festgestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, § 7 Abs. 6 SchVG 2009 sei auch auf die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren anwendbar. Bei seinem Vergütungsanspruch handle es sich um eine Masseverbindlichkeit. Die Höhe der Vergütung sei angemessen. Gemäß §§ 13, 22 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3320, 7002 und 7008 VV sei eine halbe Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu entrichten. Der Gegenstandswert entspreche dem Nominalbetrag der angemeldeten Forderungen.
Er beantragt,
den Beklagten als Insolvenzverwalter der xxx i.L. zu verurteilen, an ihn 54.593,04 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, bei der streitgegenständlichen Vergütungsforderung handle es sich bereits nicht um eine Masseforderung. Hilfsweise bedürfe die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der vorherigen Festsetzung durch das Insolvenzgericht. Nur so könnte das rechtliche Gehör für die sonstigen am Insolvenzverfahren Beteiligten sichergestellt werden. Äußerst hilfsweise müsse sich die Vergütung an dem tatsächlich entstandenen Aufwand orientieren. Das RVG sei unanwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Vergütungsanspruch zu.
Nach § 7 Abs. 6 SchVG 2009 trägt die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, der Schuldner. Entsprechend verweist § 8 Abs. 4 SchVG für den Vertragsvertreter auf diese Vorschrift.
Der Kläger verlangt nun Vergütung als ein gemeinsamer Vertreter, der ausschließlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig wurde. Er wurde in einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung bestellt, § 19 Abs. 2 SchVG. Die Vergütungsfrage für einen solchen, ausschließlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig werden den gemeinsamen Vertreter ist im SchVG 2009 positiv nicht geregelt. § 19 Abs. 2 bis 5 SchVG 2009 enthalten weder eigenständige Regelungen zu den Kosten und Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters noch verweist § 19 SchVG 2009 auf die §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 4 SchVG 2009. Auch die nach § 19 Abs. 1 SchVG 2009 vorrangig zu beachtenden Vorschriften der Insolvenzordnung behandeln den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nicht.
Überwiegend wird insoweit zwar vertreten, dass es mangels Spezialregelung bei der Regelung des § 7 Abs. 6 SchVG bleibe. Schuldner der Vergütungsforderung - auch des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreters - sei der Schuldner der Schuldverschreibung, vorliegend die Insolvenzschuldnerin (OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 13 W 0623/15 juris Rn. 6; LG Saarbrücken, Urteil vom 03.09.2015, Az. 4 O 221/14; Horn in BRK 2014, 449, 452; Brenner in NZI 2014, 789, 790; Thole in ZIP 2014, 293, 299; Cranshaw in juris-PR-InsR 18/2015 a.A. Antoniadis in NZI 2014, 785, 787).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn auch wenn die Insolvenzschuldnerin Schuldnerin des Vergütungsanspruchs wäre, handelt es sich wohl schon nicht um eine Masseforderung, so dass die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (1.). Zumindest wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seine Vergütung vorrangig durch das Insolvenzgericht festsetzen zu lassen (2.).
1.
Während die Vergütung des gemeinsamen Vertreters, der ausschließlich vor Insolvenzantragstellung tätig wird, unstreitig eine Insolvenzforderung ist, ist dies für seine Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens obergerichtlich und höchstgerichtlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten.
a.
Nach überwiegender Ansicht in der Literatur ist der Vergütungsanspruch eine Masseforderung (Horn in BRK 2014, 449, 452; Brenner in NZI 2014, 789, 792 ff.; Thole in ZIP 2014, 293, 299). Einigkeit besteht zwar auch innerhalb dieser Ansicht, dass die §§ 53 ff. InsO den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nicht ausdrücklich regeln. Beholfen wird sich jedoch mit einer weiten Auslegung von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 InsO bzw. einer analogen Anwendung von § 54 Nr. 2 InsO. Bei dem Vergütungsanspruch handle es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 InsO, da der gemeinsame Vertreter den Insolvenzverwalter unterstütze und durch seine Aufgabenerfüllung das Insolvenzverfahren fördere. Hierdurch würde der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 InsO vorausgesetzte Massebezug hergestellt. Die Koordination der Anleihegläubiger durch den gemeinsamen Vertreters sei letztlich als Unterstützung des Insolvenzverwalters und somit als Verwaltung der Masse zu bewerten.
Alternativ leite sich der Vergütungsanspruch aus einer analogen Anwendung von § 54 Nr. 2 InsO ab, da es sich beim gemeinsamen Vertreter um ein Organ innerhalb des Insolvenzverfahrens handele.
b.
Anderer Ansicht nach ist der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters eine Insolvenzforderung (LG Saarbrücken, Urteil vom 03.09.2015, Az. 4 O 221/14 für den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters, der auch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig wurde; Cranshaw in juris-PR-InsR 18/2015, Scholz in jurisPR-InsR 3/2016, Antoniadis in NZI 2014, 7785, 787 f.). Von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei der Vergütungsanspruch nicht erfasst, weil durch die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben des gemeinsamen Vertreters keine Verbindlichkeiten bei der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet würden. Es fehle am erforderlichen Massebezug. Der Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei kein anderer als der eines sonstigen Gläubigers. Er melde die Forderungen gebündelt zur Insolvenztabelle an, betreibe notfalls deren Feststellung im Rahmen eines Feststellungsprozesses und nehme die Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung bzw. gegebenenfalls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wahr. Er handle ausschließlich im Interesse der Anleihegläubiger und nicht im Interesse des am Insolvenzverfahren beteiligten Schuldners oder der Gesamtgläubigerschaft. Er nehme keine Aufgabe der Insolvenzverwaltung wahr.
Auch folge aus § 54 Nr. 2 InsO nicht die Einordnung des Vergütungsanspruchs als Masseforderung. Eine direkte Anwendung scheide aus. Danach stellen die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses Masseforderung dar. Der gemeinsame Vertreter ist in dieser Vorschrift nicht genannt. Aber auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer versehentlichen Regelungslücke und überdies an einer vergleichbaren Interessenlage. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen in §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 4 SchVG 2009 die Notwendigkeit der Regelung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters positiv erkannt, ihn jedoch dennoch nicht als Vergütungsgläubiger in § 54 Nr. 2 InsO genannt. Der gemeinsame Vertreter sei mit dem Insolvenzverwalter oder einer sonstigen Partei kraft Amtes auch nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu diesen sei er nicht hoheitlich bestellt worden, sondern von einer Gläubigergruppe aufgrund entgeltlicher Geschäftsbesorgung mandatiert. Die Bündelung von Interessen führe nicht zur Etablierung eines neuen Organs innerhalb des Insolvenzverfahrens, das mit einem Vergütungsanspruch gegen die Masse nach § 54 Nr. 2 InsO ausgestattet ist. Die Privilegierung einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen könne ausschließlich durch den Gesetzgeber erfolgen.
c.
Die Kammer ist geneigt, der letztgenannten Ansicht zu folgen.
In den §§ 53 ff. InsO ist die Vergütungsfrage des gemeinsamen Vertreters nicht positiv geregelt. Die Notwendigkeit einer Kostentragung durch die Masse besteht nach der herrschenden Auffassung, weil sich sonst kaum ein Kompetenzträger zur Amtsübernahme bereit erklären würde, wenn seine Kosten nicht gedeckt seien und sein Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung nur eine einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO oder gar nur eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 InsO wäre. Für die Privilegierung der Vergütungsforderung als Masseforderung spreche überdies die Absicht des Gesetzgebers, nach der die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht nur dem Schutz der Interessen der Schuldverschreibungsinhaber als spezieller Untergruppe der Insolvenzgläubiger diene, sondern auch dem allgemeinen Interesse aller Gläubiger und dem öffentlichen Interesse an der Effektivität des Insolvenzverfahrens.
Dies sind nach Dafürhalten der Kammer jedoch keine tragfähigen Erwägungen, die die Qualifikation des Vergütungsanspruchs als Masseforderung rechtfertigen.
Es ist zwar unbestreitbar, dass die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu einer Interessenkonzentration auf einen Ansprechpartner, der für den Insolvenzverwalter die Kommunikation im Verfahren vereinfachen kann, führt. Auch war dies die gesetzgeberische Zielrichtung zu § 19 SchVG 2009, der die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens vorsieht und ihm eine Alleinzuständigkeit für die Anmeldung der Forderungen der Anleihegläubiger zuspricht. In der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 3 SchVG 2009 heißt es insoweit, dass diese strenge gesetzliche Anordnung gerechtfertigt erscheine, um ein Insolvenzverfahren auch unter Beteiligung einer sehr großen Anzahl von Anleihegläubiger rechtssicher und zügig durchführen zu können (BTDrs. 16/12814, S. 25). Systemfremd ist jedoch die Annahme, dass es die Anleihegläubiger durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung in der Hand haben sollen, zulasten und ohne Einflussmöglichkeiten der übrigen Gläubiger Masseansprüche zu kreieren. Dies würde bedeuten, dass das Entgelt des Interessenvertreters einer einzigen Gläubigergruppe mit regelmäßig unbesicherten Forderungen absolute Priorität genießen würde (mit derselben Argumentation auch: Scholz in in JurisPR-InsR 3/2016; Cranshaw in Juris-PR-InsR 18/2015; Antoniadis in NZI 2014, 7785, 787 f.). Die Insolvenzordnung ist vom Prinzip der Gläubigergleichbehandlung getragen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine bevorzugte Behandlung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger besteht nicht. Entsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass die Gläubigergleichbehandlung zu gewährleisten sei (2. Halbsatz zu der soeben zitierten Fundstelle).
Auch das Argument der Befürworter einer Masseverbindlichkeit, dass sich anderenfalls kein gemeinsamer Vertreter finden dürfte, überzeugt nicht. Nach § 7 Abs. 1 SchVG 2009 kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden. Bei der Auswahl der Person des gemeinsamen Vertreters unterliegen die Gläubiger keinen Beschränkungen. Die Anleihegläubiger sind nicht gezwungen, einen Rechtsanwalt zu bestellen. Sie können beispielsweise auch jemanden aus ihrer Mitte heraus auswählen. Überdies sind die Anleihegläubiger überhaupt nicht gezwungen, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Der Gesetzgeber überlässt den Anleihegläubigern die Entscheidung, ob diese kollektiv vertreten werden möchten oder nicht. Er überlässt damit den Anleihegläubigern auch die Wahl, ob Kosten für einen gemeinsamen Vertreter begründet werden oder nicht. Der Gesetzgeber bietet in den §§ 19 Abs. 2-5 SchVG 2009 lediglich eine Verfahrensvereinfachung an. Ob die Anleihegläubiger diese in Anspruch nehmen, überlässt er – streng nach dem Privileg der Gläubigerautonomie – ihnen (so auch Antoniadis in NZI 2014, 785, 788). Entsprechend dieser autonomen Ausgestaltung der Möglichkeit zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung ohne weiteres auch die Vergütungsfrage des gemeinsamen Vertreters geregelt werden. So wäre beispielsweise denkbar, dass sich der gemeinsame Vertreter, der als einziger zur Anmeldung der Forderung zur Tabelle und zur Entgegennahme von Zahlungen im Insolvenzverfahren berechtigt ist, vor Auszahlung der quotalen Befriedigung der einzelnen Anleihegläubiger bezüglich seiner Vergütung, seiner Kosten und Aufwendungen aus dem für die quotale Befriedigung der Anleihegläubiger zur Verfügung stehenden Betrag vorab befriedigen kann (so auch Antoniadis in NZI 2014, 785, 789).
2.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man dem Vergütungsanspruch den Charakter einer Masseforderung zusprechen würde, wäre das angerufene Gericht für die Festsetzung der Vergütung nicht zuständig. Nach § 64 InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters und über § 73 InsO auch die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses durch Beschluss fest. Nach § 65 Abs. 3 InsO können der Verwalter, der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe der Vergütung der Kontrolle durch das Gericht, dem Insolvenzverwalter, der Gläubiger und dem Schuldner unterliegt. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Konzeption wäre auch für den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters das Insolvenzgericht zuständig. Selbst wenn die Vergütungsforderung damit eine Masseforderung wäre, wäre die Klage mangels Zuständigkeit des Gerichts daher abzuweisen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 54.593,04 € festgesetzt.