Vorabiger Verhaftungsauftrag via Modul H zulässig – Erinnerung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin hatte im Vollstreckungsauftrag Modul H eine Weiterleitung des späteren Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners beantragt. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Verhaftung und forderte ein neues Modul‑I‑Formular sowie eine aktualisierte Forderungsaufstellung. Das AG Düsseldorf gab der Erinnerung statt: Vorab erteilte Verhaftungsaufträge nach Modul H sind zulässig und kein unzulässiger bedingter Auftrag; ein erneuter isolierter Auftrag konnte nicht verlangt werden.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerseite gegen die Verweigerung der Verhaftung als begründet; Gerichtsvollzieher zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorab im Vollstreckungsauftrag (Modul H) erteilte Verhaftungsaufträge sind zulässig und stellen keinen unzulässigen bedingten Verhaftungsauftrag dar.
Ein vorab erteilter Verhaftungsauftrag ist allenfalls als innerprozessuale Bedingung zu qualifizieren, deren Eintritt für den Gerichtsvollzieher überprüfbar und damit unschädlich ist.
Der Gerichtsvollzieher kann nicht die Vorlage eines separaten, isolierten Verhaftungsauftrags unter Verweis auf die verpflichtende Verwendung eines anderen Formulars verlangen, wenn die Option in Modul H genutzt wurde.
Eine aktualisierte Forderungsaufstellung ist nicht stets zwingend; reicht der Gläubiger eine solche nach, ist dies ausreichend, insbesondere bei Teilbetragsaufträgen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Es ist zulässig, entsprechend der Option in Modul H des amtlichen Vollstreckungsauftrages gem. § 1 S. 1 GvFV einen Verhaftungsauftrag vorab zu erteilen und die Weiterleitung des Haftbefehls mit diesem Verhaftungsauftrag durch das Vollstreckungsgericht unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zu beantragen. Es liegt insbesondere kein unzulässiger "bedingter Verhaftungsauftrag" vor. (Anschluss an LG Stuttgart DGVZ 2017, 174; AG Mannheim DGVZ 2017, 59).
Tenor
wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 17.08.2017 der/die Gerichtsvollzieher/in L angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom 06.04.2017 Modul H in Form der Verhaftung des Schuldners durch Vollzug des Haftbefehls vom 26.06.2017 fortzusetzen und nicht mit der Begründung zu verweigern, es bedürfte eines erneuten Auftrages unter Verwendung des amtlichen Formulares Modul I und der Einreichung einer aktualisierten Forderungsaufstellung.
Gründe
I.
Die Gläubigerseite leitete die Zwangsvollstreckung mit Auftrag vom 06.04.2017 unter Verwendung des amtlichen Formulars nach § 1 GVFV ein. Dabei waren die Module E, G2, H, J, K, L, M angekreuzt. Im Modul H (Erlass des Haftbefehls) war die Option
„Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an … die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners“
angekreuzt.
Ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung (Anlage 1 des Formulars) beschränkte sich der Auftrag auf eine Teilforderung von 5.000,00 €.
Nach Ladung und Säumnis zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft übersandte der Gerichtsvollzieher die Sonderakte nebst Vollstreckungsunterlagen unter dem 21.06.2017 an das Vollstreckungsgericht zum Haftbefehlsantrag mit dem Zusatz:
„Nach dessen Erlass wird um Rückgabe meiner Sonderakte ohne Haftbefehl und Übersendung des Haftbefehls an Gläubiger(in)/Vertreter(in) gebeten.“
Haftbefehl und Vollstreckungsunterlagen wurden sodann dem Gläubigervertreter übersandt.
Diese übersandten anschließend mit Schreiben vom 06.07.2017 den Haftbefehl nebst Titel und aktualisierter Forderungsaufstellung an den Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Auftrag vom 06.04.2017.
Der Gerichtsvollzieher verlangte daraufhin die Einreichung eines neuen Verhaftungsauftrages unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars und verweigerte auch nach Hinweis auf die gewählten Optionen unter H im Auftrag vom 06.04.2017 die Verhaftung.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung.
II.
Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO statthaft und begründet.
Zu Unrecht beanstandet der Gerichtsvollzieher den schon im Vollstreckungsauftrag vom 06.04.2017 enthaltenen Verhaftungsauftrag als unzulässigen Eventualauftrag sowie das Fehlen einer aktualisierten Forderungsaufstellung.
1.
Zutreffend ist, dass die Frage, ob der Haftauftrag nach § 802g Abs. 2 ZPO bereits vor Erlass des Haftbefehls wirksam gestellt werden kann, umstritten ist.
a)
Nach einer Auffassung soll eine unzulässige außerprozessuale Bedingung vorliegen (AG Ludwigsburg B. v. 07.07.2017 – 9 M 3366/17 zum neuen Recht; AG Bretten B. v. 28.03.2014 zum alten Recht; Mroß DGVZ 2013, 69 vor Einführung der GvFV; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 802g Rn. 14-16, beck-online). Bei Auftragserteilung lägen die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls noch nicht vor und ob Haftbefehl ergehe sei für den Gerichtsvollzieher unsicher.
b)
Nach anderer Auffassung liegt ein zulässiger Globalauftrag oder Stufenauftrag vor mit einer unschädlichen innerverfahrensrechtlichen Bedingung, deren Eintritt für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbar ist (vgl. LG Stuttgart B. v. 11.07.2017 – 2 T 217/17 m.N.; AG Mannheim B. v. 05.01.2017 – 7 M 51/16; wohl auch Utermark/Fleck BeckOK ZPO § 802g Rn 3 und § 802a Rn 5).
c)
Das Gericht folgt der letztgenannten Auffassung.
Die von der Gegenseite bemühten Grundsätze der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen und der auf innerprozessuale Bedingungen beschränkten Zulässigkeit für sog. Erwirkungshandlungen passen nach Auffassung des Gerichts schon nicht, da Vollstreckungsaufträge vornehmlich auf ein tatsächliches Handeln des Gerichtsvollziehers und nicht auf die Herbeiführung rechtlicher Entscheidungen gerichtet sind (AG Mannheim a.a.O.).
Selbst wenn man den Haftauftrag in die Kategorie prozessualer Erwirkungshandlungen einordnen wollte, würde es sich in der vorliegenden Konstellationen um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handeln (so auch AG Mannheim und LG Stuttgart a.a.O.).
Denn es ist von einem einheitlichen Verfahren auszugehen, welches als Ziel die Erlangung eines Vermögensverzeichnisses zur Information über Vollstreckungsmöglichkeiten hat. Hierdurch werden alle verfahrensrechtlichen Schritte verklammert. Zu diesem Verfahren gehören sämtliche Ereignisse, die zum nächsten Verfahrensschrift überleiten, namentlich die Säumnis oder Verweigerung der Vermögensauskunft, der Erlass des Haftbefehls und dessen Vollzug.
Damit stehen die Anträge auf die weiteren Verfahrensschritte naturgemäß unter der Bedingung, dass die im Verfahrensverlauf erwirkten Voraussetzungen eintreten.
Es ist deshalb unstrittig zulässig, den Haftantrag schon mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu verbinden, obwohl dieser Antrag selbstverständlich nur unter der Bedingung gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 802g ZPO vorliegen, also in Erfüllung des Auftrages nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 2; 802c ZPO die Voraussetzungen entsprechend § 802f ZPO geschaffen wurden. Soweit ersichtlich wird weder die Zulässigkeit eines solchen vorab gestellten Haftantrages in Frage gestellt, noch für zulässig erachtet, dass der Gerichtsvollzieher den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet, ohne sich von Säumnis trotz ordnungsgemäßer Ladung überzeugt zu haben.
Vergleichbares sieht das Gesetz bereits in § 807 ZPO für die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft, unter der Bedingung der Durchsuchungsverweigerung oder Fruchtlosigkeit vor (vgl. auch § 3 Abs. 3 S. 2 GvKostG).
Der BGH (DGVZ 2017, 15) hat es nach altem Recht ferner für zulässig gehalten im Rahmen eines Auftrages auf Abnahme der Vermögensauskunft auf die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses zu verzichten. Dies stellt letztlich nichts anderes dar, als die bedingte Rücknahme des Antrages nach § 802c ZPO für den Fall, dass bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde.
Argument für die grundsätzliche Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen ist die Gewährleistung einer sicheren Grundlage des Prozesses (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. vor § 128 Rn 20). Diese sichere Grundlage ist hier ohne weiteres gewährleistet, da dem Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls übergeben wird (AG Mannheim a.a.O.; LG Stuttgart a.a.O.).
Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird von dem Grundsatz der Effektivität und Beschleunigung getragen (vgl. § 802a Abs. 1 ZPO; vgl. auch MüKo/Wagner ZPO 5. Aufl. § 802a Rn 1-3).
Dem steht die von der Gegenansicht vertretene Annahme einer unzulässigen Bedingung entgegen. Vielmehr zeigen schon die o.g. gesetzlichen Regelungen, dass der Gesetzgeber zur Sicherstellung der effektiven und zügigen Zwangsvollstreckung aufeinander aufbauende und/oder je nach Situation alternative Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehen hat.
Dies setzt der Verordnungsgeber mit den Optionen des amtlichen Formulars gem. § 1 GvFV konsequent um, was insbesondere auch in den alternativen Wahlmöglichkeiten des Moduls H im amtlichen Formular nach § 1 ZVFV zum Ausdruck kommt.
Da dem Schuldner i.d.R. der Vollstreckungsauftrag mit der Zahlungsaufforderung übermittelt wird, ist ihm der angekündigte Verhaftungsauftrag bekannt, sodass der Zahlungsdruck erhöht wird und damit die vom Gesetzgeber bezweckte Effektivität.
Nach § 753 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger wegen der Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrages die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Die hier gewählte Option Modul H letzte Alternative stellt damit nichts anderes dar, als die Vermittlung des Verhaftungsauftrages an den Gerichtsvollzieher durch die Geschäftsstelle.
d)
Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtsvollzieher keinen „isolierten“ Haftauftrag verlangen.
Selbst wenn man einen vor Erlass des Haftbefehls gestellten Haftauftrag als unzulässig ansehen wollte, würde hier der Schriftsatz vom 06.07.2017 der Sache nach einen solchen „isolierten“ bzw. unbedingten Haftauftrag darstellen.
Dieser kann nicht unter Hinweis auf die zwingende Verwendung des Formulars nach §§ 1, 5 GVFV beanstandet werden. Denn der Formularzwang ist eingehalten, wenn der Gläubiger die im neben Modul I Formular angebotene Option in Modul H nutzt. Es ist insbesondere nicht angängig den Gläubiger zur Verwendung von Formularen anzuhalten, deren Systematik und Inhalt der Gerichtsvollzieher (allerdings auch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgericht ersichtlich unbedacht) missachtet.
2.
Unberechtigt ist schließlich auch die weitere Beanstandung, es sei eine aktualisierte Forderungsaufstellung erforderlich.
Ob es überhaupt zwingend einer aktualisierten Forderungsaufstellung bedarf (dagegen AG Mannheim a.a.O.), muss nicht entschieden werden, denn eine solche ist mit Schriftsatz vom 06.07.2017 übermittelt worden. Im Übrigen war ohnehin nur die Vollstreckung eines Teilbetrages beauftragt.
Nach allem war der Erinnerung stattzugeben.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Düsseldorf, 07.11.2017
O
Richter am Amtsgericht