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AG Mannheim·7 M 51/16·04.01.2017

Zwangsvollstreckungsverfahren: Erteilung eines Globalauftrags an den Gerichtsvollzieher; Erteilung des Verhaftungsauftrags als bedingter Auftrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erteilte einen Globalvollstreckungsauftrag, in dem eine Verhaftung unter der Bedingung des Erlasses eines Haftbefehls angeordnet wurde. Die Obergerichtsvollzieherin verweigerte die Ausführung mit Verweis auf unzulässige Bedingung; das Amtsgericht hob dies auf. Das AG Mannheim hielt bedingte Aufträge für zulässig, wenn das Ereignis leicht feststellbar ist. Die Verhaftung durfte ohne neuen Auftrag ausgeführt werden.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Verweigerung der Ausführung des Verhaftungsauftrags wurde stattgegeben; der bestehende Globalauftrag war auszuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gläubiger kann einen Globalauftrag erteilen, der mehrere Vollstreckungsmaßnahmen in einer bestimmten Reihenfolge umfasst und einzelne Maßnahmen von dem Eintritt bestimmter, am Verfahrensablauf anknüpfender Ereignisse abhängig macht.

2

Die Bedingung in einem Vollstreckungsauftrag stellt keine unzulässige innerprozessuale Bedingung dar, soweit der Auftrag nicht auf eine prozessuale Erwirkungshandlung gerichtet ist, sondern auf tatsächliches Handeln des Gerichtsvollziehers.

3

Ein Verhaftungsauftrag kann wirksam unter die Bedingung des Erlasses eines Haftbefehls gestellt werden, sofern der Zusammenhang zum Vollstreckungsverfahren gegeben ist und der Gerichtsvollzieher den Erlass des Haftbefehls ohne Beweiserhebung durch Vorlage feststellen kann.

4

Mehrere in einem Globalauftrag enthaltene bedingte Aufträge führen bei Eintritt der Bedingung zu getrennten Verfahren und sind akten- und kostenrechtlich gesondert zu behandeln.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 802a ZPO§ 802g ZPO§ 1 GVFV§ 1ff GVFV§ 802g Abs. 1 ZPO§ 802a ZPO

Leitsatz

1. Erteilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen sog. Globalauftrag, mit dem er mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt und die Reihenfolge vorgibt, in der diese zu erledigen sind und macht er die Ausführung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen vom Erlass eines Haftbefehls abhängig, stellt dies keinen unzulässig bedingten Auftrag dar, wenn diese an ein Ereignis im Verfahrensablauf der Zwangsvollstreckung anknüpfen und der Gerichtsvollzieher dessen Eintritt problemlos ohne Beweiserhebung feststellen kann.(Rn.8)

2. Es handelt sich nicht um eine innerprozessuale Bedingung, denn der Vollstreckungsauftrag ist keine prozessuale Erwirkungshandlung, da er nicht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet ist, sondern auf ein tatsächliches Handeln (gegen AG Bretten, 28. März 2014, M 1152/13, DGVZ 2014, 150).(Rn.9)

3. Bei dieser Sachlage ist es auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Schuldners ausreichend, wenn ein Verhaftungsauftrag in Übereinstimmung mit den durch die GVFV eingeführten und zwingend zu verwendenden Formulare unter der Bedingung erteilt wird, dass ein Haftbefehl erlassen worden ist.(Rn.9)

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 09.06.2016 auch hinsichtlich des Antrags auf Verhaftung der Schuldnerin auszuführen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 23.05.2016. Mit Vollstreckungsauftrag vom 09.06.2016 hat die Gläubigerin unter Verwendung des amtlichen Formulars beantragt, gegen die Schuldnerin nach vorherigem Pfändungsversuch das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft einzuleiten.

2

Unter Punkt H des Formulars hat die Gläubigerin folgenden Antrag gestellt:

3

„Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g Absatz 1 ZPO. Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.“

4

Wegen des genauen Inhalts des Antrag nebst Anlagen wird auf die Gerichtsvollziehersonderakte DRII-0762/16 Bezug genommen.

5

Nachdem die Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, hat die Obergerichtsvollzieherin den Vorgang, dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zum Erlass eines Haftbefehls vorgelegt. Dies erließ am 15.08.2016 Haftbefehl gegen die Schuldnerin und leitete den Vorgang zusammen mit den Vollstreckungsunterlagen dem Vertreter der Gläubigern zu. Dieser gab die Sache an das Amtsgericht mit der Bitte, diese zur Vermeidung des Anfalls neuer Gebühren antragsgemäß direkt an die Obergerichtsvollzieherin weiterzuleiten, zurück. Das Amtsgericht verfuhr entsprechend und leitete den gesamten Vorgang an die Obergerichtsvollzieherin zur weiteren Veranlassung weiter. Diese trug den Vorgang unter dem neuen Aktenzeichen DR II-1203/16 ein und forderte von der Gläubigerin die Übersendung einer spezifizierten Forderungsaufstellung unter Berücksichtigung von Kosten, errechneten Zinsen und geleisteten Zahlungen. Dem trat der Gläubigervertreter entgegen und wies darauf hin, dass eine Forderungsaufstellung bereits mit dem Vollstreckungsauftrag vorgelegt worden sei und dass auf diese zurückgegriffen werden solle. Die Obergerichtsvollzieherin forderte den Gläubigervertreter daraufhin mit Mail vom 21.09.2016 auf, einen neuen Verhaftungsauftrag vorzulegen, da ein bedingter Verhaftungsauftrag im Hinblick auf die Rechtsprechung des AG Bretten nicht zulässig sei.

6

Mit Erinnerung vom 26.09.2016 hat die Gläubigerin beantragt, der Obergerichtsvollzieherin aufzugeben, mit den überlassenen Vollstreckungsunterlagen die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin fortzusetzen. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

7

Die Erinnerung ist begründet. Die Obergerichtsvollzieherin hat den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 09.06.2016 auch hinsichtlich des Antrags auf Verhaftung der Schuldnerin auszuführen. Eines erneuten gesonderten Verhaftungsauftrages bedarf es nicht.

8

Ein Gläubiger kann einen Vollstreckungsauftrag in Form eines Globalauftrags erteilen, mit dem er mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt und die Reihenfolge vorgibt, in der diese zu erledigen sind. Dabei kann er die Ausführung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen vom Eintritt bestimmter innerprozessualer Bedingungen abhängig machen, wenn diese an ein Ereignis im Verfahrensablauf der Zwangsvollstreckung anknüpfen und der Gerichtsvollzieher dessen Eintritt problemlos ohne Beweiserhebung feststellen kann (Beck'scher Online-Kommentar-Vorwerk/Wolf, ZPO, 22. Edition, § 802a Rdn. 5; Mroß, Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung: Ecken und Kanten der Reform - Vorschläge für runde Verfahrensabläufe, DGVZ 2012, 169, 171 f.).

9

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des AG Bretten (DGVZ 2014, 150 f.) war es zulässig, den Verhaftungsauftrag unter die Bedingung des Erlasses eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin zu stellen. Da der Haftbefehl vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu erlassen war, handelt es sich dabei zwar nicht um ein Ereignis innerhalb des dem Gerichtsvollzieher obliegenden Vollstreckungsverfahrens. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Begriff der „innerprozessualen Bedingung“ hier im gleichen Sinne zu verstehen wie etwa im Zivilprozess. Dass im Zivilprozess prozessuale Erwirkungshandlungen nur von innerprozessualen Bedingung im engen Sinne abhängig gemacht werden können liegt daran, dass der Prozess, mit dem über das Bestehen von Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten rechtskräftig entschieden werden soll, einer hinreichend sicheren Grundlage bedarf (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 128 ZPO, Rdn. 20). Bei einem Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen handelt es sich aber schon nicht um eine prozessuale Erwirkungshandlung. Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollen und erst durch diese auf den Prozess einwirken (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 128 ZPO, Rdn. 14). Ein Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen ist hingegen nicht auf die Erwirkung einer rechtskraftfähigen gerichtlichen Entscheidung sondern auf ein tatsächliches Handeln wie Pfändung, Abnahme der Vermögensauskunft oder Verhaftung gerichtet. Damit geht es hier nur um die Frage, ob der Gerichtsvollzieher etwas tun soll oder nicht, nicht dagegen darum, ob sich ein Prozessgegner Prozessanträgen ausgesetzt sieht, die für ihn mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein können. Bei dieser Sachlage ist es auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Schuldners ausreichend, wenn ein Verhaftungsauftrag in Übereinstimmung mit den durch die GVFV eingeführten und zwingend zu verwendenden Formulare unter der Bedingung erteilt wird, dass ein Haftbefehl erlassen worden ist. Denn dieses Ereignis steht in hinreichend engem Zusammenhang mit dem Verfahrensablauf der Zwangsvollstreckung. Der Eintritt dieser Bedingung ist für den Gerichtsvollzieher auch problemlos durch Vorlage einer Ausfertigung des Haftbefehls feststellbar.

10

Dass die Gläubigerin keine erneute Forderungsaufstellung vorgelegt hat, steht der weiteren Ausführung des Verhaftungsauftrags nicht entgegen. Zwar führen mehrere in einem Globalauftrag enthaltene bedingte Aufträge bei Bedingungseintritt zu verschiedenen Verfahren, die aktenmäßig getrennt zu handhaben sind und auch kostenrechtlich verschiedene Aufträge darstellen (Mroß, aaO., S. 172). Denn bedingte Aufträge gelten nicht als „gleichzeitig“ sondern erst nach Eintritt der Bedingung gestellt (Mroß, aaO., S. 178). Die Obergerichtsvollzieherin hat deshalb den Verhaftungsauftrag zu Recht in einer gesonderten Akte geführt und unter einer besonderen Nummer eingetragen. Einer erneuten Forderungsaufstellung bedurfte es dennoch nicht. Die Gläubigerin hat mit dem Vollstreckungsauftrag vom 09.06.2016 bereits eine Forderungsaufstellung vorgelegt. Auf diese hat sie mit Nachricht vom 21.09.2016 auch Bezug genommen. Mit der Erinnerung hat sie gebeten der Obergerichtsvollzieherin aufzugeben, mit den ihr übersandten Zwangsvollstreckungsunterlagen, also auch auf der Grundlage der bereits übersandten Forderungsaufstellung, den Verhaftungsauftrag auszuführen. Falls sie die Kosten der Verhaftung dennoch im Rahmen des Verhaftungsauftrags hinzusetzen möchte, hat sie im Rahmen des weiteren Vollstreckungsverfahrens Gelegenheit, dies gegenüber der Obergerichtsvollzieherin klarzustellen.