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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·2 M1542/21·10.10.2021

Erinnerung gegen Verweigerung der Verhaftung: Globalauftrag ausreichend

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die Zwangsvollstreckung per GVFV (Modul H) und stellte zugleich den Antrag auf Verhaftung; das Amtsgericht erließ daraufhin einen Haftbefehl. Die Obergerichtsvollzieherin verweigerte die Fortsetzung mit der Begründung, es liege kein aktueller Auftrag vor. Das Gericht gab die Erinnerung des Gläubigers statt und wies an, die Verhaftung durchzuführen. Eine Kostenentscheidung wurde mangels Anhörung des Schuldners nicht getroffen.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Unterlassen der Verhaftung als begründet; Obergerichtsvollzieherin zur Fortsetzung der Vollstreckung angewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auftrag zur Verhaftung des Schuldners kann bereits vor Erlass des Haftbefehls wirksam gestellt werden.

2

Ein vorab erteilter Globalauftrag mit einer innerverfahrensrechtlichen Bedingung ist zulässig, wenn die Bedingung für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbar ist.

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Die Gerichtsvollzieherin darf die Vollstreckung nicht mit der Begründung verweigern, es bedürfe eines weiteren Auftrags, sofern ein wirksamer Globalauftrag vorliegt.

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Eine Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren ist mangels vorheriger Anhörung des Schuldners nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 1 GVFV§ 802g ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 19.05.2021 wird die Obergerichtsvollzieherin XY angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom 13.01.2021 Modul H in Form der Verhaftung des Schuldners durch Vollzug des Haftbefehls vom 01.04.2021 fortzusetzen und nicht mit der Begründung zu verweigern, es bedürfe der Erteilung eines weiteren Auftrages.

Rubrum

1

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 19.05.2021 wird die Obergerichtsvollzieherin XY angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom 13.01.2021 Modul H in Form der Verhaftung des Schuldners durch Vollzug des Haftbefehls vom 01.04.2021 fortzusetzen und nicht mit der Begründung zu verweigern, es bedürfe der Erteilung eines weiteren Auftrages.

Gründe

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I.

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Am 13.01.2021 beantragte der Gläubiger unter Verwendung des amtlichen Formulars nach § 1 GVFV die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dabei war u.a. das Modul H - "Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO" - angekreuzt. Im Modul H war die Option

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"Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners"

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angekreuzt.

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Am 1. April 2021 erließ das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr einen Haftbefehl gegen den Schuldner.

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Mit Schreiben an den Gläubiger vom 3. Mai 2021 übersandte die Obergerichtsvollzieherin die an sie vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr weitergeleiteten Vollstreckungsunterlagen sowie den erlassenen Haftbefehl. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass eine direkte Weiterbearbeitung aufgrund eines früheren Wunsches nicht erfolgen könne. Das vorhergehende Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft sei abgeschlossen und abgerechnet, ein aktueller Auftrag liege nicht mehr vor.

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Hiergegen richtet sich die Erinnerung.

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II.

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1.

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Die zulässige Erinnerung ist begründet.

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Zu Unrecht verlangt die Obergerichtsvollzieherin einen weiteren Auftrag von dem Gläubiger zur Durchführung der Verhaftung des Schuldners aufgrund des Haftbefehls gem. § 802g ZPO vom 1. April 2021.

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Der Auftrag zur Verhaftung des Schuldners kann bereits vor Erlass des Haftbefehls wirksam gestellt werden. In einem solchen Fall liegt ein zulässiger Globalauftrag mit einer unschädlichen innerverfahrensrechtlichen Bedingung, deren Eintritt für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbar ist, vor (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 07. November 2017 – 667 M 1977/17 –, Rn. 15, juris).

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2.

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Eine Kostenentscheidung ist mangels Anhörung des Schuldners nicht veranlasst.