Schadensersatz: 10%-Rabatt von Mercedes bei Taxi nicht anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte restlichen Schadensersatz für Kfz-Reparaturkosten; die Beklagten bestritten die Zahlung wegen eines von Mercedes gewährten 10%-Rabattes für Taxen. Das AG Düsseldorf gab der Klage zu 204,90 DM statt und lehnte eine Anrechnung des Kundenrabatts ab. Es verwies die Differenztheorie zugunsten einer einzelfallbezogenen Vorteilsausgleichung zurück und begründete dies mit dem Zweck des Rabatts und der Ersetzungsbefugnis des § 249 BGB.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 204,90 DM vollumfänglich stattgegeben; 10%-Rabatt nicht anzurechnen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vorteilsausgleichung ist nicht strikt die Differenztheorie anzuwenden; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein tatsächlich eingetretener Vermögenszuwachs oder eine zusätzliche Ersparnis als schadensmindernd zu berücksichtigen ist.
Für die Anrechnung eines Vorteils im Rahmen der Schadenersatzbemessung ist die Frage der Adäquanz des Vorteilserfolgs entbehrlich; Vorhersehbarkeit und Beherrschbarkeit des Kausalverlaufs sind für die Vorteilsausgleichung nicht maßgeblich.
Ein von einem Dritten aus kundenbindungsbezogenen Motiven gewährter, allgemein angebotener Rabatt ist nicht anzurechnen, wenn seine Berücksichtigung dem Zweck des Rabatts zuwiderliefe und den Schädiger unbillig entlasten würde.
Der Geschädigte kann nach § 249 Satz 2 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag geltend machen, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen; er ist insoweit nicht verpflichtet, Werkstattquittungen vorzulegen und kann Sachverständigenschätzungen zugrunde legen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. Juni 1999
durch die Richterin X
am 2. Juli 1999
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin 204,90 DM nebst 4 % Zinsen hieraus
seit dem 27.4.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten
gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in einer Höhe von 204,90 DM gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, § 249 BGB.
Die Klägerin hat sich keinen Abzug in Höhe von 10 % der Ersatzteilkosten gefallen zu lassen, weil Mercedes Benz in dieser Höhe Rabatt auf Ersatzteile bei Taxen gewährt.
Zwar wäre bei einer strikten Anwendung der Differenztheorie vorliegend eine Vermögensgesamtlage gegeben, die keinen weiteren Ersatzanspruch in Höhe von 204,90 DM zuließe.
Ein derartig enges Verständnis ist jedoch abzulehnen.
Es ist im Einzelfall (differenzierende Betrachtung) zu entscheiden, ob ein tatsächlich eingetretener Vermögenszuwachs oder eine zusätzliche Ersparnis als schadensmindernd zu berücksichtigen ist (sogenannte Vorteilsausgleichung).
Hier führt die differenzierende Betrachtung zu dem Ergebnis, dass der von Mercedes Benz gewährte Rabatt unberücksichtigt bleiben muss.
Zwar ist der erlangte Vorteil von 10 % Rabatt die äquivalent-kausale Folge des Schadens, da ohne das schädigende Ereignis keine Reparatur in Auftrag gegeben worden und somit auch nicht von Mercedes Benz ein Preisnachlass gewährt worden wäre.
Ob der Vorteil auch durch den Schaden adäquat-kausal verursacht wurde, kann insoweit dahinstehen. Der Vorteil muss nicht durch den ersatzbegründenden Umstand adäquat verursacht sein. Für den Vorteil ist die Frage nach der Vorhersehbarkeit und damit nach der Beherrschbarkeit des Kausalverlaufs, der zu ihnen geführt hat, irrelevant (Soergel-Mertens, vor § 249, Randnummer 138 f. m.w.N.). Das Merkmal der Adäquanz ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung überflüssig, da die Adäquanz lediglich ein Maßstab für die Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Ersatzpflichtigen ist (vgl. hierzu: Larenz, Schuldrecht, Seite 531) und wenn überhaupt im haftbarmachenden Tatbestand eine Rolle spielt und nicht im entlastenden Tatbestand (Cantzler, AcP 156, 29, 45 ff.).
Ferner ist der Vorteil in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden erwachsen und bei dem Vorteilsposten handelt es sich um einen kongruenten Rechnungsposten im Verhältnis zum Nachteilsposten, nämlich der Reparaturrechnung (vgl. Staudinger-Schiemann, § 249, Randnummer 144 m.w.N.).
Vorliegend muss eine Anrechnung des Rabatts jedoch deshalb ausscheiden, weil eine derartige Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadensersatzanspruches widerspricht und eine Anrechnung den Schädiger unbillig entlasten würde.
Zweck des Anspruches nach § 249 BGB ist es, die erlittenen Nachteile auszugleichen, wobei allerdings eine Bereicherung des Geschädigten nicht erfolgen soll. Insoweit ist im Einzelfall zu untersuchen, worin der Vorteil genau besteht und zu welchem Zweck er gewährt wurde.
Vorliegend gewährte Mercedes Benz der Klägerin auf die Reparatur ihres Taxis einen Preisnachlass von 10 %, der die Klägerin an das Unternehmen binden soll. Bei diesem Rabatt handelt es sich nicht um eine Einzelfallaktion, sondern um ein generell günstiges Angebot von Mercedes Benz für Käufer von Fahrzeugen dieser Marke, die ihre Fahrzeuge als Taxen verwenden wollen.
Würde der Vorzugspreis auf Ersatzteile auf einen Schadensersatzanspruch des Mercedes Benz-Kunden gegen einen Schädiger angerechnet, so hätte Mercedes Benz den Nachlass in Höhe von 10 % im Endeffekt dem Schädiger, hier den Beklagten, zugute kommen lassen. Dies ist ein von der Firma Mercedes Benz nicht gewolltes Ergebnis; das Unternehmen hat nur deshalb auf 10 % verzichtet, um ihren eigenen Kunden einen Vorteil einzuräumen. Hintergrund ist erkennbar, dass durch dieses finanzielle "Opfer" ein marktwirtschaftliches Instrument zur Kundenbindung benutzt wird, dessen Ziel einzig und allein ist, der Firma Mercedes Benz im Ergebnis einen höheren Umsatz zu bescheren.
Könnten Schädiger diesen Rabatt in Ansatz bringen, so verliert zum einen der Mercedes Benz-Kunde (hier die Klägerin) den direkten Vorteil der Ersparnis von 1/10 der Ersatzteilkosten, zum anderen läuft der von Mercedes Benz mit der Rabattgewährung verfolgte Zweck leer.
Kurz gesagt: Wäre Mercedes Benz bekannt, dass der der Klägerin gewährte Rabatt auf Ersatzteilkosten im Endeffekt ihrem Schädiger zugute kommen würde, so wäre der Nachlass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewährt worden (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, VersR 77, 735).
Der Einwand der Beklagten, eine fiktive Abrechnung des Schadens mit entsprechender Anwendung des Rabatts im nachhinein sei nicht möglich, da der Wagen tatsächlich in der Mercedes Benz-Taxiabteilung repariert worden sei und insoweit lediglich die tatsächlichen Reparaturkosten maßgeblich seien, ist unerheblich.
Grundsätzlich darf der Geschädigte die Kosten einer werkstattgerechten Reparatur auch dann verlangen, wenn er den Wagen gar nicht reparieren lässt (BGH NJW 1985, 1222; 1989, 3009; Steffen, NJW 1995, 2057 [2059] ).
Dahinter steht der Gedanke der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB, der es dem Geschädigten erlaubt, den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger zu verlangen, ohne ihm Rechenschaft darüber ablegen zu müssen, was er mit dem Geld anfängt. durch diese Abkoppelung des Ersatzes von der konkreten Durchführung der Schadensbeseitigung legt das BGB den besonderen Stellenwert der Naturalrestitution fest und räumt dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit bezüglich der Schadensbeseitigung ein. Aus dieser normativen Direktive des BGB bezüglich der Schadensbeseitigung folgt unter anderem, dass der Geschädigte zum Nachweis der Erforderlichkeit keine Werkstattquittungen vorlegen muss, sondern auf die Schätzungen des Sachverständigen verweisen darf ( BGHZ 66, 239 [246] ; BGH NJW 1989, 3009; Berger, VersR 1985, 402 [404] ; Honsell, JuS 1991, 441 [445]).
Diese Praxis erlaubt es, den Schaden abzuwickeln, noch bevor das Kraftfahrzeug repariert ist.
Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs, § 251, Randnummer 15, in Verbindung mit OLG München, NJW 1975, 170, einwenden, ein werkstattüblicher Rabatt müsste immer angerechnet werden, können sie nicht gehört werden.
Die genannte Entscheidung ist bereits nicht einschlägig, da das OLG München über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, in dem es um einen Werksrabatt, den ein Pkw-Hersteller seinen Mitarbeitern gewährte, ging. Diese Fallgruppe ist mit dem hier entschiedenen Fall einer freiwilligen Leistung eines Dritten aus kundenorientierten Motiven heraus nicht zu vergleichen: 1. besteht auf die Gewährung eines Rabatts für Werksangehörige regelmäßig aufgrund besonderer Vereinbarung in festgesetzten Grenzen ein rechtlicher Anspruch, auf Einräumung eines Kundenrabatts, wie ihn hier Mercedes Benz gewährt, hingegen nicht; 2. ist es dem Pkw-Hersteller, der seinen Mitarbeitern einen Werksrabatt einräumt, regelmäßig gleichgültig, aus welchem Grund sich der Werksangehörige ein Fahrzeug kauft und wem der Rabatt im Endeffekt zugute kommt; 3. ist sogar allgemein bekannt, dass solcher Art erworbene Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit besonders preisgünstig verkauft werden und der gewährte Rabatt damit indirekt nicht nur dem Werksangehörigen, sondern auch dessen Abnehmer zugute kommt.
Mit derartigen Fahrzeugen wird ein schwunghafter Handel nicht nur zum Nutzen der Werksangehörigen betrieben. Demgegenüber stellt der Kundenrabatt, den Mercedes Benz der Klägerin einräumt, eine persönliche Vergünstigung speziell für Stammkunden dar.
Weitere stichhaltige Gründe, die dennoch für eine Anrechnung sprechen könnten, sind nicht erkennbar.
Die zuerkannte Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 204,90 DM.