Verkehrsunfall: Haftung aus Betriebsgefahr und Abweisung der Klage bis auf 29,11 DM
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einer Berührung mit einem Lkw. Das Gericht stellt fest, dass der Unfallhergang ungeklärt ist und beide Parteien aus der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG hälftig haften. Vorgerichtliche Zahlungen der Beklagten werden angerechnet; Preisnachlässe des Geschädigten bleiben unberücksichtigt. Die Klage wird bis auf 29,11 DM abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 29,11 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungeklärtem Unfallhergang begründet die Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG eine Haftung beider Fahrzeugführer, die regelmäßig zu einer hälftigen Haftungsaufteilung (50:50) führt.
Ein Vorwurf eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels entfällt gegenüber beiden Parteien, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Fahrzeugführer den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat.
Preisnachlässe oder Sonderkonditionen, die der Geschädigte aus seiner persönlichen Stellung (z. B. als Taxifahrer) von Dritten erhält, sind bei der Ermittlung des Anspruchs gegen den Schädiger nicht zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ist zu versagen, wenn geeignete Anknüpfungstatsachen für die zu klärenden Unfallumstände (z. B. genauer Unfallort) fehlen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2001
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Be-
klagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
29,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zah-
len.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung -auch zu erbringen durch Bankbürgschaft- in
Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklag-
ten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leisten.
Tatbestand
Nach einem Verkehrsunfall vom 10.2.2000 gegen 16.20 Uhr in
X auf der Xstraße unter Beteiligung des Klä-
gers mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen
X-X XXX, und des Beklagten zu 1) als Fahrer des Lkw X,
amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, dessen Halter die
Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer die Be-
klagte zu 3) ist, verlangt der Kläger restlichen Schadens-
ersatz. Vorgerichtlich leistete die Beklagte zu 3) einen
Betrag von 4.099,76 DM mit der Maßgabe, dass dies 50 % des
von der Beklagten zu 3) als unfallbedingt entstandenen
Schadens darstelle.
Die Fahrzeuge beider Parteien befuhren die Xstraße in
Fahrtrichtung Y, der Kläger auf dem linken der beiden
vorhandenen Fahrstreifen, der Beklagte zu 1) auf dem rech-
ten. Es kam zu einer Berührung beider Fahrzeuge. Am kläge-
rischen Fahrzeug wurden die Seitenwand hinten rechts und
das Innenradhaus rechts eingedrückt; Stoßfänger sowie di-
verse Zier- und Anbauteile wurden beschädigt.
Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich in Höhe der
Hausnummer 21 zugetragen. Der Beklagte zu 1) habe, ohne auf
das klägerische Fahrzeug zu achten, die Fahrspur gewech-
selt. Aufgrund dieser Unaufmerksamkeit sei es zur Kollision
der Fahrzeuge gekommen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Un-
fall allein verschuldet; dieser Unfall sei für ihn, den
Kläger, unvermeidbar gewesen.
Der Kläger beziffert seinen Reparaturschaden mit
7.421,94 DM netto und verlangt weiter Gutachterkosten von
795,80 DM, der Höhe nach unstreitig, sowie eine Kostenpau-
schale von 50,-- DM, insgesamt 8.267,74 DM.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3) geleis-
teten Zahlung beantragt der Kläger,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,98 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe in Höhe des Hausgrundstücks
Nummer 31 der Xstraße plötzlich, völlig unvorhersehbar
und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers einen Fahr-
streifenwechsel von links nach rechts vorgenommen und sei
hierdurch mit der rechten hinteren Fahrzeugseite seines Ta-
xifahrzeuges an der vorderen linken Fahrzeugecke des Be-
klagten-Lkw vorbeigeschrammt.
Wegen der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, der
Kläger habe, da es sich unstreitig um ein Taxifahrzeug ge-
handelt habe, sich den von der Firma X AG
auf Ersatzteile gewährten 10-prozentigen Abzug anrechnen zu
lassen, was nach Maßgabe der mit 582,24 DM angegebenen Er-
satzteilkosten einen Abzug von 58,22 DM und mithin einen
Fahrzeugschaden von -nur- 7.363,42 DM ergebe; die Unkosten-
pauschale betrage lediglich 40,-- DM.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. We-
gen des Ergebnisses, auch desjenigen der Anhörung des Be-
klagten zu 1), wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.3.2001
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen geringen Betrag, wie aus dem
Urteilsausspruch ersichtlich, unbegründet.
Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten
über den zuerkannten Betrag von 29,11 DM hinaus kein weite-
rer Anspruch auf Schadensersatz zu. Mit dem durch die Be-
klagte zu 3) vorgerichtlich geleisteten Betrag, der aller-
dings 29,11 DM zu gering ausgefallen ist, hat der Kläger
den ihm zustehenden Schadensersatz erhalten. Mehr als eine
Quote von 50 % des unfallbedingten Schadens steht dem Klä-
ger nämlich nicht zu.
Die grundsätzliche Haftung beider Parteien gemäß § 7
Abs. 1 StVG steht fest. Ein unabwendbares Ereignis gemäß
§ 7 Abs. 2 StVG lag für keine der Parteien vor. Dies folgt
daraus, dass letztlich der Unfallhergang ungeklärt geblie-
ben ist. Daher kann auch für keine der Parteien ein unfall-
ursächliches Verschulden festgestellt werden. Die Haftung
erfolgt daher für beide Parteien aus dem Gesichtspunkt der
Betriebsgefahr. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch
des Klägers -dem Grund nach- von 50 %.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge X kein
Unfallzeuge ist. Er hat von dem Zustandekommen des Unfalls
keinerlei Einzelheiten wahrgenommen. Seine Aussage ist da-
her nicht geeignet, Feststellungen zur Unfallverursachung
oder zum Verschulden der einen oder anderen Partei zu treff-
fen. Die Anhörung des Beklagten zu 1) hat eine Unfallversi-
on ergeben, die plausibel und jedenfalls nicht von vornher-
ein mit Ungereimtheiten belastet ist. Hiernach ist offen
geblieben, welcher der Fahrzeugführer einen Fahrsteifen-
wechsel unternommen bzw. versucht hat. Daher entfällt ge-
genüber jeder Partei der gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu erhebende
Vorwurf eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels. Die Haf-
tung erfolgt mithin nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebs-
gefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Bei der Schadenshöhe ist auszugehen von dem seitens des
Klägers geltend gemachten Reparaturschaden. Zu Abzügen in
Höhe von 10 % wegen des auf Ersatzteile gewährten Rabattes
ist die Beklagte nicht berechtigt. Das erkennende Gericht
schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen der sei-
tens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des
Amtsgerichts Düsseldorf -234 C 5300/99 und 22 C 11398/97-
an: Preisnachlässe, die dem Kläger aus dem besonderen Grund
der in seiner Person liegenden Eigenschaft als Halter eines
X-Taxis von eben dieser Firma gemacht werden,
haben nicht den Beklagten als Schädigern zugute zu kommen.
Andererseits beträgt die Unkostenpauschale in der Abteilung
30 des Amtsgerichts Düsseldorf seit je her 40,-- DM. Da
50 % der mithin anrechnungsfähigen Schadenspositionen
(7.421,94 DM zuzüglich 795,80 DM zuzüglich 40,-- DM) einen
Betrag von 4.128,87 DM ergeben, haben die Beklagten den
sich zu ihrer vorgerichtlichen Zahlung ergebenen Diffe-
renzbetrag von 29,11 DM nachzuzahlen, antragsgemäß mit 4 %
verzinslich (§ 288 BGB a.F.) seit dem 4.3.2000.
Dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines unfall-
analytischen Sachverständigen-Gutachtens für die Behaup-
tung, der Beklagte zu 1) habe in Höhe der Xstraße 21
die Fahrspur gewechselt, indem er die Rechtskurve nicht be-
achtet habe und geradeaus weitergefahren sei, war nicht
nachzugehen. Das Beweismittel ist ungeeignet, denn es gibt
keine geeigneten feststehenden Anknüpfungstatsachen. Es
steht gerade nicht fest, wo genau der Unfall stattfand. Die
Behauptung des Klägers, der Unfallort sei auf der X-
straße in Höhe von Haus Nummer 21 gewesen (und nur insoweit
ist dies von Bedeutung, als es an dieser Stelle die ver-
schwenkende Fahrbahn geben soll) ist gerade nicht bewiesen.
Der Zeuge X hat insoweit -folgerichtig, da er selbst
kein Unfallzeuge war- den Unfallort nur nach den Angaben
der Polizei präzisieren können: Haus Nummer 31. Dies deckt
sich auch mit dem Inhalt der Bußgeldakte XX XXXXXXXXXX XX
XXX, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Weitere Erkenntnisse im Hinblick auf den genauen Unfallort
waren nicht zu gewinnen. Auch trägt der Kläger keine weite-
ren Einzelheiten -außer der durch die Hausnummer gekenn-
zeichneten Straßenstelle- vor, aus denen Anknüpfungstatsa-
chen für die durch Sachverständigen-Gutachten unter Beweis
gestellte Behauptung herzuleiten wären. Unter diesen Um-
ständen brauchte dem Beweisantritt nicht nachgegangen zu
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-
ruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.167,98 DM