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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 1651/02·08.10.2002

Haftung nach Taxi-Manöver: Halter- und Betriebsgefahr bei Einfahren vom Taxistand

ZivilrechtVerkehrsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zwischen zwei Taxis; die Beklagten werden als Gesamtschuldner in Höhe von 665,93 € verurteilt, der übrige Klageantrag abgewiesen. Streitpunkt war das Einfahren der Beklagten von einem Taxistand und die Haftungsverteilung. Das Gericht sieht die Beklagte zu 1) als überwiegend verursachend an und verneint die Anrechnung eines Taxirabatts.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 665,93 € verurteilt, der restliche Antrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für Schäden, die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen; der Nachweis der Unabwendbarkeit obliegt dem Halter.

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Bei verkehrsbedingten Schäden begründen §§ 7, 18 StVG i.V.m. dem PflVG einen Anspruch gegen Halter, Fahrzeugführer und den Versicherer als ersatzpflichtige Adressaten.

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Die Haftungsverteilung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG bemisst sich nach dem Grad der Verursachung und dem Verschulden; in die Abwägung dürfen nur unfallursächliche, als festgestellt anzunehmende Tatsachen eingehen.

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Wer von einem Taxistand in den fließenden Verkehr einsetzt, unterliegt nach § 10 StVO besonderen Sorgfaltsanforderungen und hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden; erforderlichenfalls ist Einweisung geboten.

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Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist ein vom Geschädigten tatsächlich gewährter Händler- oder Rabattvorteil (z.B. Taxirabatt) nicht zugunsten des Schädigers anzurechnen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 17 StVG§ 18 Abs. 3 StVG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

665,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.9.2001 gegen 12.45 Uhr auf der Oststraße in Düsseldorf. Beteiligt waren das Fahrzeug des Klägers vom Typ Mercedes Benz-Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, gefahren von Herrn X, und das Fahrzeug des Beklagten zu 2), ebenfalls vom Typ Mercedes Benz-Taxi, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, gefahren von der Beklagten zu 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3).

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Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Fest steht jedoch, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die Oststraße in Fahrtrichtung Am Wehrhahn auf dem linken Fahrstreifen befuhr und beabsichtigte, nach links in die Bahnstraße einzufahren. Im Kreuzungsbereich der Oststraße/Bahnstraße kam es sodann zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), gefahren von der Beklagten zu 1). Diese hatte sich mit ihrem Fahrzeug als erstes Taxi auf dem dortigen Stand mit dem Namen "XX" befunden, der auf der Oststraße in Fahrtrichtung Am Wehrhahn rechts unmittelbar vor der beampelten Kreuzung Oststraße/Bahnstraße gelegen ist. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls herrschte in Geradeausfahrtrichtung starker Verkehr, es bildete sich im Kreuzungsbereich ein Rückstau, darüber hinaus regnete es stark.

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Das Fahrzeug des Klägers wurde im vorderen rechten Bereich beschädigt; nach dem Sachverständigen-Gutachten beliefen sich die Nettoreparaturkosten, umgerechnet in Euro, auf 2.402,61 €. Die Kosten des Schadensgutachtens betragen 253,75 €. Darüber hinaus macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Die Beklagte zu 3) hat eine 75-prozentige Haftungsquote zugrunde gelegt und zudem einen Abzug in Höhe von 10 %, bezogen auf die Ersatzteile, vorgenommen, da der Kläger auf die Ersatzteile als Taxiunternehmer einen Rabatt von 10 % durch die Daimler Chrysler AG erhält.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

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Die Beklagte zu 2) sei urplötzlich vom Taxihalteplatz losgefahren mit dem Ziel, verbotswidrig zu wenden, um die Oststraße in umgekehrter Fahrtrichtung zu befahren; hierbei habe sie sein Fahrzeug übersehen. Der Unfall sei daher für den Fahrer seines Fahrzeuges unvermeidbar gewesen, er habe sich bereits im Begriff befunden, nach links abzubiegen. Der Abzug des Taxirabattes sei nicht zulässig.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 670,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen im Wesentlichen vor:

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Sie -die Beklagte zu 1)- habe beabsichtigt, in die Bahnstraße einzufahren. Eines der auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge in Fahrtrichtung Wehrhahn habe sodann eine Lücke frei gelassen, durch die sie -die Beklagte zu 1)- sich langsam nach vorne getastet habe, dabei sei es zur Kollision mit dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gekommen, der auf dem linken Fahrstreifen an den Fahrzeugen, die verkehrsbedingt auf dem rechten Fahrstreifen halten mussten, vorbeifuhr. Dabei sei eine Mithaftung zu Lasten des Klägers in Höhe von mindestens 25 % anzunehmen, da auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht mit der gebotenen Vorsicht an der auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Fahrzeugschlange vorbeigefahren sei. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug über eine Kolonnenlücke über seine Fahrspur abbiegen wolle.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 5.7.2002 durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.9.2002 (Bl. 66-69 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG restlichen Schadensersatz in tenorierter Höhe verlangen. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 2) entstanden, und die Beklagten haben weder den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen noch nachweisen können, dass der Unfall nicht auf einem Verschulden der Erstbeklagten beruht.

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Aber auch der Kläger als Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch er hat nicht nachweisen können, dass der Unfall für den Fahrer seines Fahrzeuges unabwendbar war. Hier ist nicht auszuschließen, dass ein anderer besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte.

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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß den §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

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Ist dabei das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall gegeben.

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Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges, des Zeugen X, sowie auch nach Anhörung der Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO vom Taxihalteplatz unmittelbar vor der Kreuzung unter Überquerung des rechten Fahrstreifens in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, wo es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Demgegenüber lässt sich ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges nicht feststellen, so dass es gerechtfertigt erscheint, wegen des weit überwiegenden Verursachungsanteils der Beklagten zu 1) den Beklagten den gesamten unfallbedingt entstandenen Schaden aufzuerlegen. Nach § 10 StVO hat sich derjenige, der auf die Fahrbahn einfahren will, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Die Beklagte zu 1) hat nach ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2002 ausgeführt, das erste Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Oststraße habe ein wenig zurückgesetzt, um sie unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage vom Taxistand aus auf den rechten Fahrstreifen zu winken, sie sei dann quer gefahren, habe sich vorgetastet, dann habe es gekracht. Das Fahrzeug des Klägers habe sie nicht gesehen. Insoweit übereinstimmend bekundet der Zeuge X, Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, dass weder er das Fahrzeug der Beklagten zu 1) noch sie sein Fahrzeug habe sehen können. Er sei ca. 30 bis 40 km/h schnell gefahren. Angesichts des querenden Fahrens der Beklagten zu 1) und auch unter Berücksichtigung der von dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges angegebenen Geschwindigkeit hat die Beklagte zu 1) ersichtlich die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Demgegenüber kann auch unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrers ein erheblicher Mitverursachungsanteil am Unfall nicht erblickt werden. Die Beklagten haben daher den Schaden insgesamt zu tragen.

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Daraus folgt unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen der tenorierte Betrag. Soweit die Beklagte zu 3) bei der Abrechnung des Schadensfalles im Bereich der notwendigen Ersatzteile einen Abzug in Höhe von 157,30 DM vorgenommen hat, weil dem Kläger seitens der Daimler Chrysler AG der sogenannte Taxirabatt in Höhe von 10 % eingeräumt wurde, geschah dies zu Unrecht. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung muss sich der Geschädigte diesen ihm gewährten Ersatzteilrabatt nicht zugunsten des Schädigers anrechnen lassen. Denn diese Anrechnung widerspricht dem Zwecke des Schadensersatzanspruchs und würde den Schädiger unbillig entlasten. Dieser Preisnachlass in Höhe von 10 % erfolgt seitens der Daimler Chrysler AG ersichtlich zum Zwecke der Kundenbindung, wie bereits in den zahlreichen Urteilen des Amtsgerichts, die seitens des Klägers beigefügt wurden, ausgeführt ist. Das Gericht macht sich dabei insbesondere die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf in der Entscheidung 234 C 5300/99 vom 11.6.1999 zu eigen.

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Die Kostenpauschale war allerdings lediglich in Höhe des 40,00 DM entsprechenden Eurobetrages zugrunde zu legen. Daher unterliegt die Klage in Höhe des Differenzbetrages zu 25,00 € teilweise der Abweisung.

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Die zugesprochenen Zinsen folgen aus § 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine weiteren Kosten verursacht hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708

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Nr. 11, 711 ZPO.