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Amtsgericht Bonn·113 C 95/13·13.08.2013

Klage auf Restzahlung aus Kostenausgleichsvereinbarungen (Netto-Police) stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restzahlung aus zwei Kostenausgleichsvereinbarungen zu Netto-Policen; der Beklagte kündigte bzw. erklärte Widerruf. Das Amtsgericht Bonn befand die Widerrufsbelehrungen für ausreichend und die Widerrufsfrist als abgelaufen. Die Klage wurde in Höhe von 3.284,55 € zuzüglich Zinsen und vorprozessualer Anwaltskosten stattgegeben; die Widerklage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kostenausgleichsvereinbarungen in Höhe von 3.284,55 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten stattgegeben; Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Widerrufsfrist gegenüber Verbrauchern beginnt mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und endet nach Ablauf von 30 Tagen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB entspricht.

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Eine Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des § 355 BGB genügt, kann für getrennte Kostenausgleichsvereinbarungen ausreichend sein; die speziellen Anforderungen des § 8 VVG sind nicht notwendigerweise zu erfüllen.

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Kostenausgleichsvereinbarungen bei sogenannten Netto-Policen sind nicht automatisch wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nichtig, wenn Abschlusskosten nicht mit den Prämien verrechnet werden.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten entstehen bei Zahlungsverzug nach den §§ 286 ff. BGB.

Relevante Normen
§ BGB 307 ff., VVG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 169 Abs. 5 Nr. 2§ 355 BGB§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG§ 134 BGB§ 286 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8 S 214/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.284,55 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.12.2012 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 302,10 € zu zahlen.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin klagt auf Restzahlung aus 2 Kostenausgleichvereinbarungen. Sie bot sogenannte Netto-Policen an, bei denen die Abschluss- und Einrichtungskosten über eine gesonderte Vereinbarung, die Kostenausgleichsvereinbarung, zum Ausgleich gebracht werden.

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Der Beklagte stellte am 28.06.2011 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung und einer Kostenausgleichsvereinbarung. Beide Anträge waren mit einer Widerrufsbelehrung verbunden, Blatt 8 – 10 der Akte. Nach der Kostenausgleichsvereinbarung sollte der Beklagte 3.150,00 € in 60 Raten zu je 52,50 € zahlen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führte grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung, d. h. diese Kosten waren auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Am 18.11.2011 beantragte der Beklagte, die Beiträge zu erhöhen und auch hierfür eine Kostenausgleichsvereinbarung zu schließen. Für beide Anträge war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, Blatt 11 – 13 der Akte. Nach der Kostenausgleichsvereinbarung sollte der Beklagte 2.797,20 € in 60 Raten zu je 46,62 € zahlen.

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Der Beklagte leistete die Zahlungen bis einschließlich Juli 2012.

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Mit Schreiben vom 29.08.2012, das am 04.09.2012 bei der Klägerin einging, kündigte er beide Verträge „mit sofortiger Wirkung“, Blatt 28 = 44 der Akte. Die Klägerin bestätigte die Kündigungen am selben Tag, Blatt 29 – 31 der Akte.

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Den Rückkaufwert des Versicherungsvertrages von 1.324,09 € verrechnete die Klägerin mit ihren Ansprüchen aus den Kostenausgleichsvereinbarungen, Blatt 32 der Akte.

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Mit Schreiben vom 17.09. und 22.10.2012 forderte sie den Beklagten vergeblich auf, zunächst eine, dann zwei offenstehende Raten aus den Kostenausgleichsvereinbarungen zu zahlen, Blatt 14 und 18 der Akte. Am 22.10. bzw. 27.11.2012 stellte sie ihre Forderungen aus den Kostenausgleichsvereinbarungen in Höhe von 2.247,61 € bzw. 1.036,94 € fällig, Blatt 17 f. der Akte.

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Anwaltliche Mahnungen blieben erfolglos. Hierfür entstanden der Klägerin Anwaltskosten von 302,10 € netto.

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Widerklagend begehrt der Beklagte Rückzahlung der Beträge, die er auf die Kostenausgleichsvereinbarungen leistete.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne Zahlung verlangen.

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Der Beklagte habe seine Willenserklärung nicht widerrufen können, da er hinreichend belehrt worden sei. Es handele sich um ein vertragliches Widerrufsrecht.

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Die Kostenausgleichsvereinbarungen seien wirksam. Hierzu beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des AG und LG Bonn.

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Sie beantragt,

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              zu entscheiden wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.327,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Widerklage ist den Klägervertretern am 18.06.2013 zugestellt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

21

Der Beklagte ist der Ansicht, seine Kündigung sei als Widerruf auszulegen.

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Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Klägerin ihn nicht dem Gesetz gemäß belehrt habe.

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Die Kostenausgleichsvereinbarungen seien unwirksam. Die Rechtsprechung des LG Bonn müsse sich im Hinblick auf zwei Verfahren vor dem BGH ändern.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, während die Widerklage unbegründet ist.

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Die Klägerin kann Zahlung von 3.284,55 € aus den Kostenausgleichsvereinbarungen verlangen.

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Der Beklagte konnte seine Willenserklärung nicht mehr widerrufen. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Kündigung überhaupt als Widerruf ausgelegt werden kann.

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Ggfls. wäre der Widerruf vom 29.08.2012 nicht fristgerecht erfolgt, da die Widerrufsfrist 30 Tage nach Zugang der Unterlagen der Kostenausgleichsvereinbarungen endete.

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Beide Anträge auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarungen enthalten eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Das Amtsgericht folgt hiermit der Rechtsprechung des AG Bonn (Urteil vom 31.08.2011, 101 C 70/11) und des LG Bonn (Hinweisbeschluss vom 05.12.2011 und Urteil vom 10.05.2012, beide in der Sache 8 S 245/11). Die Entscheidungen ergingen in einem Rechtsstreit, an dem die Klägerin dieses Verfahrens beteiligt war. Sie hatte dort eine praktisch identische Belehrung verwendet. Beide Gerichte sahen sie als hinreichend deutlich und § 355 BGB entsprechend an.

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Den Anforderungen des § 8 VVG, insbesondere denen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG brauchte die Widerrufsbelehrung nicht zu entsprechen. Auch diesbezüglich schließt sich das Amtsgericht den oben genannten Entscheidungen an.

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Die Kostenausgleichsvereinbarungen sind wirksam. Sie sind nicht gemäß § 134 BGB nichtig, denn sie stellen kein Geschäft zur Umgehung des in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG enthaltenen Verbots dar.

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§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ist nämlich auf sogenannte Netto-Policen nicht anwendbar. Er betrifft vielmehr nur die Fälle, in denen Abschlusskosten mit den Prämien verrechnet werden. Gerade dies geschah in den Verträgen, die die Parteien schlossen, nicht. Eine Gleichbehandlung ist nicht geboten. Das erkennende Gericht nimmt auch insoweit Bezug auf die oben genannte Rechtsprechung.

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Die beiden Verfahren vor dem BGH geben keinen Anlass dazu, nunmehr von der Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen auszugehen. Es ist nicht bekannt, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Hinweise des BGH in den beiden Verfahren beruhten. Ob die Sachverhalte mit dem hier zu entscheidenden in den maßgeblichen Punkten vergleichbar waren, ist nicht bekannt.

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Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten beruhen auf Verzug, §§ 286 ff. BGB.

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Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Widerklage unbegründet. Ein Rückzahlungsanspruch stünde dem Beklagten nur zu, wenn noch ein Widerspruchsrecht bestünde oder die Verträge von vornherein nichtig wären.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 u. 2 ZPO.

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Streitwert:               bis zum 09.06.2013:              3.284,55 €                             seit dem 10.06.2013:              5.611,60 €