Kostenausgleichsvereinbarung zur fondsgebundenen Rentenversicherung wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer wandte sich nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gegen Restforderungen aus einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung und verlangte widerklagend Rückzahlung geleisteter Raten. Streitpunkt war u.a., ob die Vereinbarung § 169 Abs. 5 VVG umgeht bzw. ob ein Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung noch möglich ist. Das Gericht hielt die Kostenausgleichsvereinbarung für wirksam; § 169 Abs. 5 VVG sei auf die isolierte Vereinbarung nicht anwendbar und eine Analogie scheitere am gesetzgeberischen Willen. Der Widerruf sei verfristet; Zinsen wurden erst ab dem Tag nach Fristablauf zugesprochen, weitere Nebenforderungen nur teilweise.
Ausgang: Vollstreckungsbescheid überwiegend aufrechterhalten (Hauptforderung/Zinsen ab 28.10.2010), im Übrigen aufgehoben; Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 169 Abs. 5 VVG ist auf eine gesondert neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung über Abschluss- und Einrichtungskosten nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar.
Eine entsprechende Anwendung von § 169 Abs. 5 VVG auf eine isolierte Kostenausgleichsvereinbarung kommt nicht in Betracht, wenn die Gesetzesmaterialien die Zulässigkeit einer gesonderten, nicht verrechneten Kostenvereinbarung ausdrücklich voraussetzen.
Die Widerrufsbelehrung zu einer Kostenausgleichsvereinbarung muss nicht die in § 8 VVG geregelten inhaltlichen Anforderungen erfüllen, wenn § 8 VVG nur auf den Abschluss des Versicherungsvertrages bezogene Vertragserklärungen betrifft.
Eine vertragliche Klausel zur Gesamtfälligstellung der Restschuld bei qualifiziertem Zahlungsverzug ist wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 BGB wahrt.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden nur in der Höhe erstattungsfähig, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts (regelmäßig 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen) angefallen wäre.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 245/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding/ Berlin vom 20.01.2011 (Geschäftsnummer 10-1114398-0-9) wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.259,00 € nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 28.10.2010 sowie weitere 156,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Beklagte schloss bei der Klägerin aufgrund Antrags vom 29.07.2008 einen Vertrag über eine fondgebundene Rentenversicherung ab. Zeitgleich mit dem Abschluss diese fondgebunden Rentenversicherung zum Zeichen ######## schloss er mit der Beklagten eine als Kostenausgleichsvereinbarung bezeichnete Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich der Beklagte, Abschlusskosten und Einrichtungskosten für den Vertrag über die fondgebundene Rentenversicherung in Höhe von jeweils 879,12 €, mithin zu einem gesamt Barzahlungspreis von 1.758,24 € zu zahlen. Weiter wurde vereinbart, dass der vorgenannte Betrag in 48 Monatsraten zu je 45,34 € zu zahlen sei, sodass sich der Gesamtzahlungsbetrag aus dieser Kostenausgleichsvereinbarung auf 2.176,32 € belief. Der Beklagte bestätigte in dem Antragsschreiben den Erhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin betreffend der Kostenausgleichsvereinbarung. Darin heißt es in § 2 Abs. 2
"Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei der Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags de monatlichen Zahlung in Verzug und hat die Q erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtkostenbeitrag sofort fällig."
Außerdem unterschrieb der Beklagte den Antrag von 29.07.2008 im Feld " Unterschrift im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung", wobei über der Unterschrift der Passus enthalten war: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
Der Antrag vom 29.07.2008 enthielt ein Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung. Ein Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs die bereits geleisteten Zahlungen zurück zu zahlen seien, enthielt die Widerrufsbelehrung nicht. Wegen des weiteren Inhaltes der Widerrufsbelehrung wird auf Blatt 17 der Akten Bezug genommen.
Schließlich enthielt der Versicherungsantrag den fettgedruckten Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsformulars wird auf Blatt 15 bis 17 der Akten bezuggenommen.
Nach Zustandekommen des Vertrages bestätigte der Beklagte unter dem 10.10.2008 den Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen. Nachdem der Beklagte mit mehr als zwei Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin den Beklagten zunächst vergeblich an und stellte unter dem Schriftsatz vom 27.09.2010 den Restbetrag aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von insgesamt 1.259,00 € unter Fristsetzung auf den 27.10.2010 fällig.
Mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding/Berlin ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1.259,00 € nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 27.10.2010, Mahnkosten in Höhe von 26,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 27,00 €, Inkassokosten in Höhe von 136,00 € und Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 25,00 € an die Klägerin zu zahlen.
Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 02.02.2011 zugestellt worden. Am 16.02.2011 ist der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid bei Gericht eingegangen. Der titulierte Betrag ist im Wege der Zwangsvollstreckung mittlerweile bei dem Beklagten eingezogen bzw. von diesem geleistet worden.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Wedding vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 10-1114398-0-9- aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 914,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kostenausgleichsvereinbarung sei nichtig, weil sie als Umgehungsgeschäft zu § 169 VVG zu werten sei. Im Schriftsatz vom 27.05.2011 hat der Beklagte den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung sei unwirksam und habe deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, weil sie nicht den inhaltlichen Erfordernissen der VVG entspreche. Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin ihr aufgrund des Widerrufs bzw. der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung Rückzahlung der geleisteten Beträge schulde, die sich unstreitig auf 816,12 € summierten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Nebenforderung begründet, die Widerklage hingegen unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
I. Hinsichtlich der Klageforderung ist der Rechtsstreit durch den zulässigen Einspruch des Beklagten in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis des Beklagten befand, §§ 342, 700 I ZPO. In der Sache bleibt der Einspruch jedoch bis auf einen geringfügigen Teil der eingeklagten Nebenforderung ohne Erfolg.
Zunächst ist weiterhin über den Zahlungsanspruch der Klägerin zu entscheiden. Die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung auf den titulierten Betrag ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt. Eine Erfüllungswirkung und damit ein Untergang der Klageforderung ist damit nicht verbunden, weil Zahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Erfüllungswirkung nach sich ziehen. Wie viel mehr die Tatsache der Einspruchseinlegung zeigt, will der Beklagte trotz der Zahlung die Erfüllungswirkung gerade in der Schwebe halten.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1259,00 € aus der Kostenausgleichsvereinbarung, die zwischen den Parteien aufgrund des Antrags vom 29.Juli 2008 abgeschlossen worden ist. Der Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig; die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung, die der Beklagte erhebt, überzeugen nicht.
Insbesondere ergibt sich die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit der Vorschrift des § 169 Abs. 5 VVG, weil von einem Umgehungsgeschäft auszugehen sei. Das Gericht teilt die Auffassung des Landgerichts Rostock in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 06.08.2010 (10 U 137/10) nicht. Nach der Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ist vorgesehen, dass Abschluss- und Vertriebskosten im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages bei der Ermittlung des Rückkaufwertes nur anteilig berücksichtigt werden dürfen und für den Fall das die Berechnung der Abschlusskosten mit dem Prämien vereinbart worden ist, nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Diese gesetzliche Vorschrift ist jedoch auf die hier gesondert abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung nicht anzuwenden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Vorschrift des § 169 VVG durchaus der Rechtsgedanke zugrunde liegt, den Versicherungsnehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen infolge der Kündigung des Versicherungsvertrages zu schützen. Die vorzunehmende Auslegung ergibt gleichwohl, dass die Vorschrift des § 169 Abs. 5 VVG auf die vorliegende Kostenausgleichsvereinbarung nicht anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift findet sie nämlich nicht Berücksichtigung, weil die Vertragsgestaltung zwischen den Parteien eine Berechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit einem Rückkaufwert gerade nicht vorsieht, sondern hier eine isolierte Vereinbarung über die Tragung dieser Kosten abgeschlossen worden ist. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Diese mag vom Gesetzeszweck her durchaus erwägenswert sein, scheitert jedoch am eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Denn die Gesetzgebungsmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/3945, Seite 53) enthalten hierzu folgende Ausführungen:
"Die Regelung schließt nicht aus, das eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert (hier: Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen) wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt." Angesichts dieses eindeutigen Willens des Gesetzgebers ist einer Auslegung im Sinne des Urteils des Landgerichts Rostock kein Raum eröffnet; über die Wertung des Gesetzgebers kann sich das Gericht im Wege der Auslegung nicht hinwegsetzen.
Die Kostenausgleichsvereinbarung ist auch nicht etwa durch den Widerruf, der mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 erklärt wurde, unwirksam geworden. Denn die Widerrufsfrist, die ausweislich der Widerrufsbelehrung auf 30 Tage festgesetzt wurde, begann spätestens mit Empfangnahme der Vertragsunterlagen am 10.10.2008 an zu laufen und war mithin zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 27.Mai 2011 schon abgelaufen. Der Beginn der Widerrufsfrist spätestens 10.10.2008 ist auch nicht etwas deshalb nicht gegeben, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre. Insoweit dort eine Belehrung dahingehend, dass im Falle des Widerrufs die geleistesten Beträge zurückzuzahlen seien, unterblieben ist, ist dies unschädlich. Denn die Widerrufsbelehrung muss nicht den Inhaltserfordernis des § 8 VVG genügen. § 8 VVG regelt den Inhalt der Widerrufsbelehrung über das Widerrufsrecht hinsichtlich einer Vertragserklärung und bezieht sich damit nach dem Zusammenhang der Regelung nur auf die Vertragserklärungen die auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtet sind. Die Kostenausgleichsvereinbarung fällt jedoch nicht dem Versicherungsvertrag zu.
Bestehen mithin gegen die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung keine Bedenken, so sind auch die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen gegeben. Insbesondere ist der der Höhe nach unstreitige Gesamtrestbetrag durch Fälligstellung infolge des Schreibens vom 23.09.2010 auch fällig. Denn § 2 Abs. 2 der AGB der Klägerin statuiert diese Fälligkeit nach Kündigung; Kündigungsberechtigung nach dieser Vorschrift war gegeben. Wirksamkeitsbedenken gegen die Klausel bestehen nicht. Insbesondere genügen die Anforderung an die Gesamtfälligstellung der Vorschrift des § 498 Abs. 1 BGB.
Die Klage ist auch hinsichtlich der Zinsforderung fast vollständig begründet. Denn aufgrund der Mahnung mit Fristsetzung hinsichtlich der Zinsforderung ist die Klage weit überwiegend begründet. Aufgrund der Fristsetzung zum 27.10.2010 befand sich der Beklagte mit der Zahlung des Saldos seit dem 28.10.2010 in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Soweit Zinsen bereits seit dem 27.10.2010 begehrt werden, ist nach dem Vorgesagten ein Anspruch allerdings nicht gegeben und die Klage unbegründet; insoweit erfolgte Teilaufhebung des Vollstreckungsbescheides.
Der sich deshalb aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB ergebende Zinsanspruch stellt sich der Höhe nach auf 13 %, § 288 Abs. 3, weil die Klägerin insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, jederzeit rückführbaren Bankkredit zu einem Zinssatz in Höhe von 13 % in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch zu nehmen.
Wegen der weiteren Nebenforderung ist die Klage nur in Höhe von 156,50 € gegründet und im Übrigen unbegründet mit der Folge, dass der Vollstreckungsbescheid auch insoweit aufzuheben war. Erstattungsfähig sind als Teil des Verzugsschadens die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten, allerding nur in Höhe der Kosten, die angefallen wäre, wenn von vorne herein ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt worden wäre. Regelmäßig zu erstatten ist damit eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300VV RVG die sich nach dem Streitwert von 1259,00 € inklusive Auslagenpauschale auf den vorgenannten Betrag erstreckt. Die Erstattung weiterer Kosten wie sie im Vollstreckungsbescheid tituliert worden sind, kann die Klägerin hingegen nicht verlangen.
Aus dem Vorgenannten folgt zugleich, dass die Widerklage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Zuge der Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beträge nebst 7 % hierauf, weil diese Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Wie dargelegt, bestehen gegen die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nämlich keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin mit einem kleinen Teil der Nebenforderung ist relativ geringfügig und hat keine besonderen Kosten ausgelöst.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 1259,00 €, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG