Berufung zurückgewiesen: §169 VVG und gesonderte Kostenvereinbarung nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich in der Berufung gegen ein Urteil des AG Bonn zu einer gesonderten Kostenvereinbarung und dem Widerruf eines Versicherungs-/Darlehensvertrags. Das LG stellt klar, dass § 169 VVG nur bei Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämien greift; hier lagen separate, transparente Verträge vor. Weiteres Vorbringen in der Berufungsinstanz war verspätet und ohne Erfolg.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte, Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 169 VVG findet nur Anwendung, wenn Abschluss- und Vertriebskosten mit den Prämien verrechnet werden; bei gesonderter, nicht verrechneter Kostenvereinbarung greift die Vorschrift nicht.
Eine hinreichend transparente, gesonderte Vereinbarung über Abschlusskosten begründet regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung oder Erschwerung des Kündigungsrechts.
Vorbringen zur Frage des Beginns der Widerrufsfrist ist in der Berufungsinstanz unzulässig, wenn es nicht bereits in erster Instanz erhoben wurde; wird der Empfang der Vertragsunterlagen nicht bestritten, ist vom Fristbeginn auszugehen.
Erfolgt die Angabe des effektiven Jahreszinses in der Vertragsurkunde, beginnt die Widerrufsfrist; ein nachträglicher Einwand in der Berufungsinstanz steht dem entgegen, wenn der Empfang nicht in erster Instanz bestritten wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 101 C 70/11
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 31.08.2011 –
101 C 70/11 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 05.12.2011 verwiesen.
Die weiteren Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 04.01.2012 und 16.02.2012 sowie im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Soweit der Beklagte rügt, dass sich der vom Gericht zitierte Teil der Gesetzesbegründung lediglich auf § 169 Abs. 3 VVG beziehe und es insgesamt Intention des Gesetzgebers gewesen sei, dass der Versicherer aus einer Kündigung des Versicherungsnehmers keine Vorteile ziehen solle, übersieht er, dass die Vorschrift – wie aus der gesamten Gesetzesbegründung hervorgeht – insgesamt nur gilt, wenn eine Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den Prämienzahlungen erfolgt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. So heißt es in der von dem Beklagten selbst zitierten Passage der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945, S. 52 f.):
„ […] Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers nicht dadurch in Frage stellen, dass er im Vertrag besondere Nachteile für den Fall der Kündigung oder Umwandlung vorsieht, […]“
„[…] Die Regelung schließt nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert […] wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt.“
(Hervorhebung durch das Gericht)
Weiter heißt es in der konkret zu § 169 VVG ergangenen Begründung (BT-Drucks. 16/3945, S. 102):
„[…] Die Regelung setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne eine Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen.[…]“
Eine Verrechnung findet im Falle gesonderter Verträge – wie hier – aber gerade nicht statt.
In der Begründung zu Absatz 5 heißt es dann:
„[…] Deshalb wird in Absatz 5 die bisherige Regelung dahingehend klargestellt, dass der (angemessene) Stornoabzug im Vertrag nicht nur vereinbart, sondern bereits beziffert werden muss.
[…]
Dieser bisher zugelassene Abzug beruht auf der Überlegung…
[…].
Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind.
[…]
Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten.“
(Hervorhebung durch das Gericht)
Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass § 169 VVG auf den Fall der Verrechnung der Vertragskosten mit den Prämien Anwendung finden soll, aber nicht auf den Fall, in dem eine solche Verrechnung gerade nicht stattfindet. Die vom Gesetzgeber gewollte Transparenz und der Schutz vor unangemessener Benachteiligung ist bei einer separaten Vereinbarung der Kosten ohne eine Verrechnung mit den Prämien gewahrt.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der von der Gesetzesbegründung herangezogene Vergleich mit der Selbstständigkeit der Maklerprovision nicht überzeugend sei, liegt hierin – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – lediglich eine abweichende rechtspolitische Wertung. Diese bewirkt jedoch keine Regelungslücke und rechtfertigt nicht die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers, der den Vergleich mit der Maklerprovision gerade zur Begründung seiner gesetzgeberischen Entscheidung herangezogen hat (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 102).
Zudem liegt eine unangemessene Benachteiligung, insbesondere eine Erschwerung des Kündigungsrechts durch die vorliegende Vertragsgestaltung nicht vor. Der Gesetzgeber hat durch die Ausgestaltung des § 169 VVG und die hierzu formulierte Gesetzesbegründung gerade deutlich gemacht, dass er eine unangemessene Benachteiligung lediglich in dem Fall sieht, in welchem eine Verrechnung der Abschluss-und Vertragskosten mit den Prämien stattfindet und dies zu einem Stornoabzug führt. Vorliegend findet eine solche Verrechnung nicht statt. Vielmehr haben die Parteien zwei separate Verträge abgeschlossen, so dass dem Beklagten hinreichend deutlich war, dass er auch im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die in der separaten Kostenvereinbarung aufgeführten Kosten zu tragen hat. Die Verträge waren transparent ausgestaltet. Einer Kündigung des Versicherungsvertrages waren keine unmittelbar hiermit verbundenen Nachteile immanent, welche eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstellen würden. Verbundene Verträge lagen nicht vor. Dass dieser sich benachteiligt fühlt, da er infolge der – gesetzlich zulässigen – Vertragsgestaltung die Vertragskosten auch nach der Kündigung des einen Vertrages auf der Grundlage der hiervon getrennt zu betrachtenden Kostenvereinbarung weiter zu zahlen hat, führt nicht zu einer rechtlich relevanten unangemessenen Benachteiligung.
Im Hinblick auf die den Widerruf betreffenden Rügen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.02.2012 nunmehr vorträgt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt dargetan habe, dass die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist, nämlich der Erhalt der Vertragsurkunde oder des Antrags durch den Beklagten, vorgelegen hätten, weist er selbst darauf hin, dass Vortrag hierzu in erster Instanz von keiner Seite erfolgt ist. Da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten hatte, dass er die Vertragsunterlagen erhalten hat und i.Ü. auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er diese nicht erhalten haben sollte, ist von dem Beginn des Fristlaufs auszugehen. Ein etwaiges Bestreiten im Rahmen der Berufungsinstanz ist verspätet, §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Der Einwand des Beklagten, angesichts der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses gem. §§ 506 Abs.1, 355 Abs. 4 S. 3 BGB habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, ist nicht nachvollziehbar, da der effektive Jahreszins (inklusive Zahlungsausfallversicherung) in dem Vertragsformular mit 12 % angegeben ist (vgl. Bl. 16 d.A., Anlage K1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert: 1.259,00 EUR.