Internationale Zuständigkeit in Ehesachen: Zulässigkeit eines vor einem deutschen Gericht gestellten Ehescheidungsantrags bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit in Frankreich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte in Stuttgart einen Scheidungsantrag, während der Antragsgegner zuvor in Toulouse ein Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht hatte. Das Amtsgericht prüfte die internationale Zuständigkeit nach der EuEheVO. Es wies den deutschen Antrag als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit in Frankreich zurück, da dort bereits das vorrangig angerufene Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hatte.
Ausgang: Scheidungsantrag des Klägers in Deutschland als unzulässig verworfen wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit in Frankreich (Prioritätsprinzip nach EuEheVO).
Abstrakte Rechtssätze
Nach der EuEheVO sind Gerichte eines Mitgliedstaats für einen Scheidungsantrag unzuständig, wenn zwischen denselben Parteien in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Verfahren mit identischem Streitgegenstand anhängig ist (Prioritätsprinzip).
Die frühere Einreichung eines Verfahrensantrags in einem anderen Mitgliedstaat führt zur Anrufung dieses Gerichts i.S.v. Art.16 EuEheVO und begründet Vorrang gegenüber späteren Verfahren in anderen Mitgliedstaaten.
Eine vom zuerst angerufenen Gericht getroffene Feststellung zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit ist für nachfolgende Gerichte maßgeblich, sodass eine weitere Aussetzung des späteren Verfahrens nicht erforderlich ist, wenn das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt wird.
Die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten kann offenbleiben, wenn die internationale Zuständigkeit eines zuerst angerufenen ausländischen Gerichts bereits verbindlich festgestellt worden ist.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 26. April 2018, 17 UF 108/17, Beschluss
Orientierungssatz
Die deutschen Gerichte sind für einen Ehescheidungsantrag wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit nicht international zuständig, wenn das gleiche Verfahren bereits zuvor von dem anderen Ehegatten vor einem französischen Gericht anhängig gemacht wurde.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert wird auf 15.700 € festgesetzt.
Gründe
1. Scheidung
Die beteiligten Ehegatten haben am ... 2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. unter der Heiratsurkunden-Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist moldauische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind M. G., geboren am ... 2008, hervorgegangen, das bei der Antragstellerin lebt und von dieser betreut wird.
Am 13.05.2014 kam es zur Trennung der beteiligten Ehegatten durch Auszug des Antragsgegners aus der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Beteiligten in T., Frankreich, in der die Antragstellerin nach der Trennung zunächst verblieb. Aus dieser Wohnung ist die Antragstellerin am 15.12.2014 ausgezogen. Sie wohnt seither mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten in Stuttgart.
Der Antragsgegner hatte am 18.08.2014 bei dem erstinstanzlichen Landgericht in Toulouse - Tribunal de Grande Instance - durch seinen dortigen Verfahrensbevollmächtigten nach französischem Recht eine Antragsschrift auf einverständliche Ehescheidung eingereicht. Dieses Verfahren führte das Aktenzeichen 14/25120 und wird vor der 2. Kammer Kab. 8 des Landgerichts Toulouse geführt. Insoweit wird die Anlage AG 1 (Bl. 137 ff.) des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 21.10.2016 verwiesen. Die Antragstellerin hat im dortigen Ehescheidungsverfahren die örtliche und internationale Zuständigkeit des französischen Gerichts nicht bestritten.
Die Antragstellerin hält das Amtsgericht Stuttgart und nicht das Landgericht in Toulouse für international zuständig. Ein vorrangiges Ehescheidungsverfahren sei in Toulouse nicht anhängig, da das dortige Verfahren durch die Entscheidung des Landgerichts Toulouse vom 17.10.2014 mit Sperrwirkung für den Antragsgegner bis Oktober 2016 abgeschlossen worden sei. Der beim Landgericht Toulouse eingereichte Ehescheidungsantrag sei auf ein sofort durchzuführendes einverständliches Ehescheidungsverfahren gerichtet gewesen und mit Beschluss des Landgerichts in Toulouse am 17.10.2014 beendet und abgeschlossen worden. Dass die Antragstellerin weder die örtliche noch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts in Toulouse in Frage gestellt habe, könne dahinstehen, nachdem die Sicherheit bestanden habe, dass ohne schriftliche einverständliche Scheidungsfolgenregelung der diesbezügliche Scheidungsantrag ohne Erfolg bleiben würde. In dem neuen, nach Ablauf der Sperrfrist zu führenden Verfahren werde dann über die Zuständigkeit - auch die internationale - neu entschieden. Das Verfahren beim Amtsgericht Stuttgart sei das „erste“ Verfahren, nachdem dem Antragsgegner der Scheidungsantrag der Antragstellerin am 18.08.2016 zugestellt worden ist. Der verfrüht eingereichte, deshalb auch rechtsmissbräuchliche Antrag des Antragsgegners vom 21.06.2016 beim Landgericht in Toulouse sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Antragstellerin zugestellt gewesen. Hilfsweise beruft sich die Antragstellerin darauf, dass das Landgericht in Toulouse zu keinem Zeitpunkt örtlich und international zuständig gewesen sei, da damals weder die Antragstellerin noch der Antragsgegner ihren „ständigen Aufenthalt“ in Toulouse gehabt hätten.
Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Antragstellerseite vom 18.11.2016 (Bl. 143 ff.) und vom 14.12.2016 (Bl. 155 f.) verwiesen. Eine Zurückweisung des Scheidungsantrags im vorliegenden Verfahren könne derzeit nicht erfolgen, da das Verfahren von Amts wegen auszusetzen sei bis die internationale Zuständigkeit des Gerichts in Toulouse rechtskräftig geklärt sei.
Die Antragstellerin beantragt:
Die am ... 2007 (Heiratseintrag Nummer ...) vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Scheidung abzuweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass eine internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart nicht gegeben sei. Bei dem in Frankreich 2014 eingeleiteten und weiterhin dort geführten Ehescheidungsverfahren habe es sich immer um ein und dasselbe Scheidungsverfahren gehandelt. Das Ehescheidungsverfahren, das nach wie vor dasselbe Aktenzeichen trage, sei fortgesetzt worden. Das Landgericht Toulouse habe seine internationale Zuständigkeit durch Beschluss vom 17.10.2014 festgestellt, damit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im vorliegenden Verfahren. Bei Antragstellung in Frankreich hätten beide Beteiligten im Übrigen ihren ausschließlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und der Antragsgegner habe dort noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Weiterhin wird auf die Sitzungsniederschrift der nichtöffentlichen Verhandlung vom 12.04.2017 (Bl. 177 f.) verwiesen.
Der Antrag der Antragstellerin ist wegen entgegenstehender anderweitigen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Das Amtsgericht - Familiengericht Stuttgart - ist international nicht zuständig.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: EuEheVO).
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 EuEheVO sind die deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag der Antragstellerin grundsätzlich international zuständig, da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat, wo sie sich inzwischen seit mindestens einem Jahr aufhält.
Das Familiengericht vertritt die Ansicht, dass vor dem Landgericht Toulouse, Frankreich, damit einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ein Verfahren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EuEheVO zwischen denselben Parteien anhängig ist, dass dieses einen identischen Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren hat und dass das Landgericht Toulouse zuerst angerufen wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036). Weiterhin vertritt das Familiengericht die Ansicht, dass durch den Beschluss des Landgerichts in Toulouse vom 17.10.2014 die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts geklärt ist, so dass das später angerufene Familiengericht Stuttgart nach dem Prioritätsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 3 EuEheVO unzuständig ist.
Durch die Einreichung des Antrags des Antragsgegners auf Ehescheidung am 18.08.2014 beim Landgericht in Toulouse wurde dieses Gericht im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a EuEheVO angerufen. In diesem Verfahren wurde durch Beschluss vom 17.10.2014 nach einem Schlichtungsversuch vom 14.10.2014 festgestellt, dass das Landgericht Toulouse, Akte: 14/25120, international und örtlich zuständig ist. Dass dieses Verfahren durch den Beschluss abgeschlossen und beendet sein soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Beschlusses noch aus dem weiteren Vorgehen des Landgerichts oder den gesetzlichen Vorschriften zur Ehescheidung, Art. 229 ff. CC. Denn unter demselben Aktenzeichen erfolgte am 21.07.2016 der Beschluss u. a. mit dem Inhalt, dass der ernannte Richter am 05.09.2016 einen Termin abhalten wird. Hierbei handelt es sich demzufolge um ein einheitliches Verfahren, das nach Ablauf der Frist fortgesetzt wird.
Einer Aussetzung des hier geführten Verfahrens bedarf es vorliegend nicht, nachdem das Landgericht Toulouse bindend seine örtliche und internationale Zuständigkeit durch Beschluss vom 17.10.2014 festgestellt hat. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten in Frankreich vorlag, kann daher offenbleiben.
2. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff. FamGKG.