Gerichtszuständigkeit im Verfahren betreffend das Scheidungsverfahren nach französischem Recht und das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau begehrte die Scheidung vor dem AG Stuttgart, obwohl der Ehemann zuvor in Frankreich ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte. Streitig war, ob das französische vorgeschaltete Versöhnungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und ob damit keine Rechtshängigkeit mehr bestehe. Das OLG Stuttgart wertet Versöhnungs- und Scheidungsverfahren nach französischem Recht als einheitliches Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO und bejaht die fortdauernde Rechtshängigkeit in Frankreich. Da die Zuständigkeit des zuerst angerufenen französischen Gerichts feststand, war der deutsche Scheidungsantrag nach Art. 19 Abs. 3 EuEheVO abzuweisen; die Beschwerde blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Scheidungsantrags wegen Art. 19 Abs. 3 EuEheVO zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren nach französischem Recht und das anschließende Scheidungsverfahren bilden für Art. 19 Abs. 1 EuEheVO ein einheitliches Verfahren.
Rechtshängigkeit i.S.d. Art. 19 EuEheVO endet nicht bereits mit einer Entscheidung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, wenn das Scheidungsverfahren unter demselben Aktenzeichen fortgeführt wird und keine Endentscheidung ergangen ist.
Die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO gilt als geklärt, wenn dieses sich nicht für unzuständig erklärt und eine Partei den Zuständigkeitsmangel nicht vor oder mit dem ersten Verteidigungsvorbringen geltend macht.
Eine formell rechtskräftige Zwischenentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts, mit der es seine internationale Zuständigkeit ausdrücklich bejaht, klärt die Zuständigkeit i.S.d. Art. 19 Abs. 3 EuEheVO.
Die Rechtsfolge des Art. 19 Abs. 3 EuEheVO ist im deutschen Verfahrensrecht die Abweisung des beim später angerufenen Gericht gestellten Scheidungsantrags.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 3. Mai 2017, 27 F 1109/15
Leitsatz
1. Das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren und das weitere Scheidungsverfahren nach französischem Recht sind als ein einheitliches Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO anzusehen.(Rn.38)
2. Die Rechtsfolge des Art. 19 Abs. 3 EuEheVO besteht nach deutschem Verfahrensrecht in der Abweisung des Antrags.(Rn.42)
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 03.05.2017 wird
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.700,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligten Ehegatten haben am 05.01.2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. unter der Heiratsurkunden-Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin, die zunächst moldawische Staatsangehörige war, hat inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe ist das Kind M. G. geb. am ....2008, hervorgegangen.
Am 13.05.2014 trennten sich die Ehegatten. Der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung in T., Frankreich, aus, in der die Antragstellerin nach der Trennung zunächst noch verblieb. Die Antragstellerin wohnt inzwischen mit dem gemeinsamen Sohn in S..
Der Antragsgegner hatte am 18.08.2014 bei dem Tribunal de Grande Instance in T. durch seinen dortigen Verfahrensbevollmächtigten eine Antragsschrift betreffend die Scheidung der Ehe der Beteiligten eingereicht. Dieses Verfahren führt dort das Aktenzeichen .... Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren das Fehlen der örtlichen und internationalen Zuständigkeit zunächst nicht beanstandet.
Durch Beschluss vom 17.10.2014, der - übersetzt - mit „Beschluss über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs“ überschrieben ist, erklärte das Tribunal de Grande Instance, T., „die angerufene Gerichtsbarkeit“ im Hinblick auf die EuEheVO für zuständig und traf weitere Anordnungen, auch in Bezug auf das weitere Verfahren.
Durch am 28.05.2015 beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten beantragte die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe. Im Juni 2016 betrieb der Ehemann das Scheidungsverfahren vor dem Tribunal de Grande Instance, T., weiter.
Die Antragstellerin hält das Amtsgericht Stuttgart und nicht das Tribunal de Grande Instance, T., für zuständig. Ein vorrangiges Ehescheidungsverfahren sei in T. nicht anhängig, da das dortige Verfahren durch die Entscheidung vom 17.10.2014 abgeschlossen worden sei. Hilfsweise beruft sich die Antragstellerin darauf, dass das Tribunal de Grande Instance, T., zu keinem Zeitpunkt örtlich und international zuständig gewesen sei, da damals weder die Antragstellerin noch der Antragsgegner einen „ständigen Aufenthalt" in T. gehabt hätten. Eine Zurückweisung ihres Scheidungsantrags im vorliegenden Verfahren könne nicht erfolgen, da das Verfahren auszusetzen sei, bis die internationale Zuständigkeit des Gerichts in T. rechtskräftig geklärt sei.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
die am 05.01.2007 (Heiratseintrag Nummer 1/2007) vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. geschlossene Ehe der Ehegatten zu scheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Scheidung zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass eine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Bei dem in Frankreich 2014 eingeleiteten und weiterhin dort geführten Ehescheidungsverfahren habe es sich immer um ein und dasselbe Scheidungsverfahren gehandelt. Das Ehescheidungsverfahren, das nach wie vor dasselbe Aktenzeichen trage, sei fortgesetzt worden. Das Tribunal de Grande Instance, T., habe seine internationale Zuständigkeit durch Beschluss vom 17.10.2014 festgestellt und damit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. Nach der Rechtsprechung des französischen Cour de Cassation sei ein französisches Scheidungsverfahren bereits ab Einreichung des „requête en divorce“ anhängig. Bei der ersten Antragstellung in Frankreich hätten beide Beteiligten dort ihren ausschließlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und der Antragsgegner habe dort noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.05.2017 entschieden:
1. Der Antrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert wird auf 15.700 € festgesetzt.
Es hat zur Begründung ausgeführt, der Scheidungsantrag der Antragstellerin sei wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Vor dem Landgericht T., Frankreich, sei ein Verfahren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EuEheVO zwischen denselben Parteien anhängig, das einen identischen Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren habe. Das Tribunal de Grande Instance, T., sei zuerst angerufen worden. Durch den Beschluss vom 17.10.2014 sei die internationale Zuständigkeit geklärt, so dass das später angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart nach Art. 19 Abs. 3 EuEheVO unzuständig sei. Einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bedürfe es nicht, da das Gericht in T. durch Beschluss vom 17.10.2014 die internationale Zuständigkeit bindend festgestellt habe.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt:
1. Der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart vom 03.05.2017 (Aktenzeichen: 27 F 1109/15), zugestellt am 08.05.2017, wird abgeändert.
2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Folgesachen an das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zurückverwiesen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Das Tribunal de Grande Instance, T., sei international nicht zuständig. Das Verfahren nach Art. 251 Code Civil sei ein gesondertes Verfahren, das im vorliegenden Fall bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits abgeschlossen gewesen sei. Das Gericht in T. habe seine Zuständigkeit auch noch nicht abschließend geklärt, weshalb das vorliegende Verfahren jedenfalls auszusetzen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat durch Beschluss vom 21.12.2017 das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen, rechtliche Hinweise erteilt und angekündigt, über die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der Einzelheiten, auch hinsichtlich des Inhalts der genannten Entscheidungen und des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen, die auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EuEheVO). Zu Recht ist das Amtsgericht von einer internationalen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) 5. Spiegelstrich EuEheVO ausgegangen; die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wo sie sich seit mindestens einem Jahr aufhält (vgl. hierzu Hausmann, IntEuSchR A Rn. 59 m.w.N.). Zu dieser Frage wird ergänzend auf den im vorliegenden Verfahren unter dem Az. 17 WF 239/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 11.05.2016 verwiesen.
Diese internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schließt nicht aus, dass nach den Vorschriften der EuEheVO auch die Gerichte in Frankreich für ein Verfahren auf Scheidung der zwischen den Beteiligten bestehenden Ehe international zuständig sind.
2.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Art. 19 Abs. 3 EuEheVO abgewiesen.
a) Art. 19 EuEheVO hat folgenden Wortlaut:
Artikel 19 Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(2) …
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.
b) Im vorliegenden Fall wurden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO auf Scheidung der Ehe zwischen denselben Parteien gestellt.
Da das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart erst im Mai 2015 eingeleitet wurde, ist das Amtsgericht Stuttgart das „später angerufene Gericht“ i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO.
Das durch Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns vom 18.08.2014 an das Tribunal de Grande Instance, T., eingeleitete Scheidungsverfahren dauert fort, insbesondere wurde es nicht durch den Beschluss dieses Gerichts vom 17.10.2014 abgeschlossen. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem verfahrenseinleitenden Schriftstück nach den Angaben des Gerichts in dem vorgenannten Beschluss um einen Scheidungsantrag („requête en divorce“) handelte, dass über diesen Antrag im Beschluss vom 17.10.2014 in der Sache nicht entschieden wurde, wie sich aus der Übersetzung des Beschlusses ergibt, und dass das Verfahren danach, entgegen der Ansicht der Antragstellerseite, unter demselben Aktenzeichen ... fortgeführt wurde. Angesichts des bei der Anwendung des Art. 19 EuEheVO maßgeblichen weiten Verfahrensbegriffs ist das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren nach französischem Recht als Teil eines einheitlichen Verfahrens anzusehen (ebenso Gruber, FamRZ 2000, 1129 ff., 1132; Hausmann a.a.O. Rn. 102; Althammer, Art. 19 Brüssel IIa, Rn. 5). So bewertet auch der EuGH die nach französischem Verfahrensrecht bestehende Rechtslage (EuGH, Urteil v. 06.10.2016 - C-489/14, FamRZ 2015, 2036 ff., Tz. 40), wenn er nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens von einem Fortdauern der Rechtshängigkeit jedenfalls bis zum Ablauf der in Art. 1113 Abs. 2 des Code de procédure civile genannten Frist von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses ausgeht. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren vor Ablauf dieser Frist durch den Ehemann fortgesetzt. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht ergangen; die Rechtshängigkeit besteht also fort.
c) Ebenfalls zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 EuEheVO vorliegen; insbesondere steht die internationale Zuständigkeit des zuerst angerufenen Tribunal de Grande Instance, T., im Sinne dieser Bestimmung fest.
Der EuGH hat in der o.g. Entscheidung (Tz. 34) ausgeführt: „Daher ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung bereits dann geklärt, wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist …“. Das Tribunal de Grande Instance, T., hat sich zu keiner Zeit für unzuständig erklärt, insbesondere nicht in seinem Beschluss vom 17.10.2014. Die bereits damals anwaltlich vertretene Ehefrau, die eine Scheidung abgelehnt hat, hat sich auf das Verfahren eingelassen und, wie das Gericht in dem Beschluss vom 17.10.2014 ausgeführt hat, keine Beanstandungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts vorgebracht.
Unabhängig davon ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts jedenfalls dann geklärt, wenn das Gericht über diese Frage eine formell rechtskräftige Entscheidung getroffen hat, dies kann auch eine Zwischenentscheidung sein (Hausmann, a.a.O. Rn. 132; Rauscher/Rauscher, EuZPR/EuIPR [2015], Brüssel IIa-VO Art. 19 Rn. 46). Dies ist vorliegend der Fall. Das Tribunal de Grande Instance, T., hat in seinem Beschluss vom 17.10.2014 ausgeführt, dass „die französischen Gerichte zuständig“ sind und hierbei auf die EuEheVO Bezug genommen. Durch diese explizite Aussage sowie implizit durch die in dem Beschluss in der Sache getroffenen Anordnungen hat das Gericht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Der Beschluss stellt eine Zwischenentscheidung dar. Sie wurde, wie oben dargestellt, in dem einheitlichen Scheidungsverfahren getroffen. Der Beschluss wurde von den Beteiligten unstreitig nicht angefochten, er ist formell rechtskräftig.
Die in Art. 19 Abs. 3 EuEheVO genannte Rechtsfolge besteht nach deutschem Verfahrensrecht in der Abweisung des Scheidungsantrags (vgl. Hausmann, a.a.O. Rn. 131 m.w.N.).
III.
Der Senat entscheidet, wie im Beschluss vom 21.12.2017 angekündigt, nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG über die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG (Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. A., § 150 FamFG Rn. 7; Zöller/Lorenz, ZPO-Kom., 32. A., § 150 FamFG Rn. 10).
V.
Die Voraussetzungen für die - von der Antragstellerin beantragte - Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Entscheidungserhebliche Fragen des deutschen Rechts, die dazu führen würden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern würde (§ 70 Abs. 2 FamFG), wirft der vorliegende Fall nicht auf.
Auf die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerseite angesprochene und für klärungsbedürftig gehaltene Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten „nach europäischem Recht“, insbesondere in „Entsendungsfällen“, kommt es, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hatte und wie die obenstehenden Ausführungen zeigen, im vorliegenden Fall nicht an.