Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Erfolgsaussicht bei Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedstaat
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Scheidungsverfahren in Deutschland, während der Antragsgegner auf ein früher anhängiges Scheidungsverfahren in Frankreich verwies. Das AG versagte VKH wegen Mutwilligkeit, weil das deutsche Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 EuEheVO zunächst auszusetzen sei. Das OLG bewilligte VKH: Die nach Art. 19 EuEheVO gebotene Aussetzung nimmt dem Antrag nicht die Erfolgsaussicht und begründet für sich genommen keine Mutwilligkeit. Zudem war die Fortdauer der Rechtshängigkeit in Frankreich und die Zuständigkeit dort nicht abschließend geklärt; materiell-rechtlich war die Scheidung nach deutschem Recht (§ 1565 BGB) erfolgversprechend.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und ratenfreie VKH für den Scheidungsantrag bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Führt ein später in einem EU-Mitgliedstaat gestellter Scheidungsantrag nach Art. 19 Abs. 1 EuEheVO zunächst zur Aussetzung, kann Verfahrenskostenhilfe nicht allein deshalb wegen Mutwilligkeit versagt werden.
Das zweitangerufene Gericht darf die internationale Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts nicht vorwegnehmen; die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann daher nicht mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht wegen vermuteter ausländischer Zuständigkeit abgelehnt werden.
Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 2 ZPO) liegt nicht schon darin, dass ein Antragsteller den durch Art. 19 EuEheVO vorgesehenen Weg (Aussetzung bis zur Zuständigkeitsklärung) beschreitet, obwohl das Verfahren vorerst nicht betrieben wird.
Bei der Mutwilligkeitsprüfung kann zu berücksichtigen sein, dass die Zustellung des Scheidungsantrags Stichtage u.a. für Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) und Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) auslöst und daher auch für Selbstzahler ein frühes Einreichen sachgerecht sein kann.
Ist streitig, ob ein Verfahren im Erststaat überhaupt (noch) rechtshängig ist, bedarf es vorrangig weiterer Sachaufklärung; fehlt es an der Rechtshängigkeit, ist Art. 19 Abs. 1 EuEheVO nicht anwendbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 23. November 2015, 27 F 1109/15
Leitsatz
Ist ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zunächst gemäß Art. 19 Abs. 1 EuEheVO auszusetzen, bis die internationale Zuständigkeit eines früher angerufenen Gerichts eines EU-Mitgliedstaates geklärt ist, führt dies nicht dazu, dass aus diesem Grund wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu verweigern ist.(Rn.24)
Orientierungssatz
Zitierung: Anschluss OLG Karlsruhe, 6. Mai 2011, 5 WF 79/11, FamRZ 2011, 1528.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 23.11.2015, Az. 27 F 1109/15,
abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für ihren Scheidungsantrag gemäß Schriftsatz vom 26.05.2015 bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 05.01.2007 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist moldawische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger.
Am 13.05.2014 kam es zur Trennung der Beteiligten durch Auszug des Antragsgegners aus der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Beteiligten in Toulouse, Frankreich, in der die Antragstellerin nach der Trennung zunächst verblieb. Aus dieser Wohnung ist die Antragstellerin am 15.12.2014 ausgezogen. Sie wohnt seither mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, dem am 31.12.2008 geborenen …, in Stuttgart.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart Verfahrenskostenhilfe für den Antrag beantragt, die am 05.01.2007 geschlossene Ehe der Ehegatten zu scheiden.
Der Antragsgegner ist dem Verfahrenskostenhilfeantrag entgegengetreten.
Er beruft sich darauf, dass er am 18.08.2014 einen Antrag auf Ehescheidung beim Tribunal de Grande Instance in Toulouse eingereicht habe und dass seit diesem Zeitpunkt ein Scheidungsverfahren bei dem dortigen Gericht anhängig sei. Nachdem ein Scheidungsverfahren, das vor einem europäischen Gericht bereits anhängig sei, nicht vor einem anderen europäischen Gericht anhängig gemacht werden könne, sei das Familiengericht Stuttgart international unzuständig.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.11.2015 den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat darauf verwiesen, dass gemäß Art. 19 Abs. 1 EuEheVO das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen bis zur Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts auszusetzen habe, wenn bei Gerichten verschiedener europäischer Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung zwischen denselben Personen gestellt worden seien. Dies führe dazu, dass das in Frankreich früher eingeleitete Verfahren auf Ehescheidung das nunmehr in Deutschland angestrebte Scheidungsverfahren blockiere.
Da der beabsichtigte Scheidungsantrag der Antragstellerin derzeit lediglich zu einer Aussetzung des Verfahrens führen würde, erweise sich ihre Rechtsverfolgung als mutwillig, da ein vermögender Beteiligter bei dieser Sachlage - solange der Aussetzungsgrund bestehe - aus Kostengründen davon absehen würde, das Scheidungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland einzuleiten.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin geht zum einen davon aus, dass vor dem Gericht in Toulouse gar kein Scheidungsverfahren mehr anhängig sei, da das dortige Verfahren durch eine Entscheidung des Familiengerichts Toulouse vom 17.10.2014 mit Sperrwirkung für den Antragsgegner bis Oktober 2016 abgeschlossen worden sei.
Im Übrigen würde - auch bei Fortbestehen der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bei dem Amtsgericht Toulouse - überhaupt keine internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte vorliegen, da zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags keiner der Beteiligten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt habe.
Der Antragstellerin sei Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; danach sei gegebenenfalls das Scheidungsverfahren zunächst auszusetzen, bis das Gericht in Toulouse über seine internationale Zuständigkeit entschieden habe.
II.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antragstellerin ist daher Verfahrenskostenhilfe gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen.
1.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: EuEheVO).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 EuEheVO sind die deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag der Antragstellerin grundsätzlich international zuständig, da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat, wo sie sich zwischenzeitlich seit mindestens einem Jahr aufgehalten hat. Der Antrag der Antragstellerin ist daher nicht schon gemäß Art. 17 EuEheVO wegen einer fehlenden internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte, die gegenüber Art. 19 EuEheVO vorrangig zu prüfen ist (Prütting/Gehrlein/Völker/Dimmler, ZPO, 7. Aufl., Art. 19 Brüssel IIa-VO Rn. 2; Hausmann, IntEuSchR, 1. Aufl., A 131), abzuweisen.
2.
Werden bei Gerichten verschiedener EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks - Art. 2 Nr. 3 EuEheVO) Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 1 a EuEheVO) zwischen denselben Parteien gestellt, richtet sich das weitere Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 EuEheVO. Hiernach weist das später angerufene Gericht den gestellten Antrag nicht - wie nach autonomem deutschen Verfahrensrecht - sofort als unzulässig ab, sondern setzt das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst gerufenen Gerichts geklärt ist.
Der für Art. 19 Abs. 1 EuEheVO maßgebende Zeitpunkt der „Anrufung“ des Gerichts richtet sich nicht nach nationalem Recht, sondern nach Art. 16 EuEheVO.
3.
Ein deutsches Gericht, bei dem - wie hier - ein Scheidungsantrag eingereicht wird, hat demnach zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO mit einem identischen Streitgegenstand, der verordnungsautonom i.S.d. EuEheVO zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036 Rn. 33), vor dem Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats anhängig ist.
Ist dies der Fall, kommt es darauf an, welches Gericht zuerst i.S.d. Art. 16 EuEheVO angerufen worden ist. Sollte dies das ausländische Gericht sein, setzt das später angerufene deutsche Gericht von Amts wegen sein Verfahren solange aus, bis die internationale Zuständigkeit des zuerst angerufenen ausländischen Gerichts geklärt ist. Sobald diese feststeht, erklärt sich das später angerufene deutsche Gericht nach dem Prioritätsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 3 EuEheVO für unzuständig; es weist dann den bei ihm gestellten Antrag wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig ab (Hausmann, IntEuSchR, 1. Aufl., A 131). Stellt das zuerst angerufene ausländische Gericht hingegen seine Unzuständigkeit fest, endet die Sperrwirkung nach Art. 19 Abs. 1 EuEheVO. Das zweitangerufene Gericht hat von Amts wegen das ausgesetzte Verfahren fortzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036 Rn. 34) ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bereits dann „geklärt“, wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist.
Liegt eine „Klärung“ der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht vor, etwa weil über die internationale Zuständigkeit vor dem Erstgericht gestritten wird, bedarf es einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichts über seine internationale Zuständigkeit, wobei dies auch eine Zwischenentscheidung sein kann (Hausmann, IntEuSchR, 1. Aufl., A 132; Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 19 Brüssel II a VO Rn. 46).
Erledigt sich das Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts, entfällt die Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO mit der Folge, dass auch keine ein Zweitverfahren in einem anderen Mitgliedstaat blockierende Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts mehr feststeht. Dies hat zur Folge, dass nach der Erledigung des Verfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht das später angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Erledigung zum zuerst angerufenen Gericht wird (EuGH, FamRZ 2015, 2036 Rn. 37 f.) und die Entscheidungsbefugnis unmittelbar auf dieses Gericht übergeht (Althammer, Anmerkung zu EuGH v. 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036).
4.
a)
In der Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wie zu verfahren ist, wenn ein Scheidungsantrag bei einem später angerufenen Gericht gestellt wird. So wird zum einen davon ausgegangen, dass Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu verweigern ist, wenn ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zunächst zwingend zu einer Aussetzung des Verfahrens führt (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1043; Anmerkung Heiter zu OLG Brandenburg, Beschluss v. 11.11.2013, 15 WF 210/13 in FamRZ 2014, 860).
Zum anderen wird vertreten, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht versagt werden dürfe, da Erfolgsaussicht bestehe, nachdem die Unzuständigkeit des Familiengerichts erst feststehe, wenn sich das ausländische Gericht für (international) zuständig erklärt habe (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528; Prütting/Gehrlein/Völker/Dimmler, ZPO, 7. Aufl., Art. 19 Brüssel IIa-VO Rn. 2).
b)
Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach in derartigen Fallkonstellationen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
Auch wenn das deutsche Gericht durch einen Scheidungsantrag später als das Gericht des europäischen Mitgliedstaates angerufen wird, führt dies nicht dazu, dass der zeitlich nachfolgende Antrag sofort wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit abgewiesen wird, sondern das Verfahren ist zunächst auszusetzen.
Das weitere Schicksal des zeitlich späteren Antrags hängt dann von der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts ab, deren Ausgang das zweitangerufene Gericht nicht vorwegnehmen darf, da nicht dieses, sondern das erstangerufene Gericht zu dieser Prüfung berufen ist (Hausmann, IntEuSchR, 1. Aufl., A 132; Prütting/Gehrlein/Völker/Dimmler, ZPO, 7. Aufl., Art. 19 Brüssel IIa-VO Rn. 2). Vor diesem Hintergrund kann die Bewilligung von Verfahrenskosten nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht im Hinblick auf eine angenommene internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts abgelehnt werden.
Der Senat geht davon aus, dass es auch nicht mutwillig ist, wenn ein Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag beantragt, die eine in Art. 19 EuEheVO geregelte Vorgehensweise auslöst, die nicht zu einer Abweisung des Zweitantrags als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit, sondern (zunächst) zu einer Aussetzung des Verfahrens und danach einer Abklärung führt, ob das zuerst angerufene ausländische Gericht sich für zuständig hält.
Mutwilligkeit könnte nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, diesen in Art. 19 Abs. 1 EuEheVO geregelten „Weg“ nicht gehen und von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO). Hiervon kann nicht ausgegangen werden.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass durch die Zustellung des Scheidungsantrags im Rahmen des Scheidungsverfahrens bei einem deutschen Gericht ein Antragsteller den Eintritt von Stichtagen für den Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bzw. den Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) sichert, was auch für einen die Verfahrenskosten selbst zahlenden Antragsteller von Bedeutung sein und ihn dazu bewegen kann, frühzeitig einen Scheidungsantrag zu stellen, um dann das weitere Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 EuEheVO abzuwarten.
Hinzu kommt, dass ein Zweitantrag im Heimatstaat zumindest dann sinnvoll und damit gerade nicht mutwillig sein wird, wenn eine minimale Chance auf eine verfahrensrechtliche Erledigung im erstangerufenen Staat besteht, da nach Wegfall der Rechtshängigkeit des Erstantrags der Zweitantrag an dessen Stelle rückt (Dimmler, Anmerkung zu EuGH v. 06.10.2015 in FamRB 2016, 43).
Diese Möglichkeit besteht im hiesigen Verfahren, nachdem der Antragstellervertreter mitgeteilt hat, dass die Beteiligten sich in Verhandlungen dahingehend befanden bzw. befinden, ob der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag beim Gericht in Toulouse zurücknimmt.
c)
Es kommt hier noch hinzu, dass unter Berücksichtigung des streitigen Vortrags der Beteiligten noch gar nicht abschließend geklärt ist, ob derzeit überhaupt (noch) ein Scheidungsverfahren bei dem Gericht in Toulouse rechtshängig ist oder ob dieses bereits durch die Entscheidung des dortigen Gerichts vom 17.10.2014 abgeschlossen worden ist. Der Antragsgegner hat insoweit bislang nur Unterlagen in französischer Sprache vorgelegt. Es wird hier seitens des Familiengerichts eine weitere Sachaufklärung und rechtliche Prüfung vorzunehmen sein.
Sollte kein Verfahren i.S.d. Art. 1 Abs. 1 a EuEheVO in Frankreich mehr rechtshängig sein, läge die in Art. 19 Abs. 1 EuEheVO geregelte Konstellation gar nicht vor, mit der Folge, dass das vor dem Amtsgericht Stuttgart geführte Scheidungsverfahren nicht auszusetzen wäre und damit von vorneherein eine etwaige Mutwilligkeit des Verfahrenskostenhilfeantrags ausscheiden würde.
5.
Dem Scheidungsantrag der Antragstellerin fehlt es materiell-rechtlich nicht an der Erfolgsaussicht. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist von der Anwendung deutschen Scheidungsrechts gemäß Art. 8 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) auszugehen; die Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht liegen vor (§ 1565 BGB).