Kostenfestsetzungsbeschluß, Nichtabhilfeentscheidung, Rechtspfleger, Glaubhaftmachung, Anwaltliche Versicherung, Erinnerung gegen, Zivilrechtliche Streitigkeit, Zuständigkeit zur Entscheidung, Ablehnungsbeschluß, Portokosten, Beschlüsse des Amtsgerichts, Erinnerung des Klägers, Einzelfallentscheidung, Keine Bindungswirkung, Erstattung, Amtsgerichte, Erneute Überprüfung, Verantwortlichkeit, Anderes Verfahren, Privatperson
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg und machte Portokosten geltend. Streitgegenstand war die Glaubhaftmachung der Portokosten sowie die Frage einer Bindungswirkung früherer Kostenentscheidungen. Das Gericht wies die Erinnerung ab: Der Kläger muss als Privatperson die Portokosten nachweisen; frühere Einzelfallentscheidungen binden nicht.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Portokosten mangels Nachweis nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss durch den Rechtspfleger ist eine einzelfallabhängige Entscheidung und entfaltet keine Bindungswirkung für andere Verfahren.
Wer Erstattung von Portokosten geltend macht, hat den Kostenanfall substantiiert zu beweisen; fehlender Nachweis führt zur Versagung der Erstattung.
Eine anwaltliche Versicherung ersetzt die Glaubhaftmachung der Kosten nicht zugunsten einer Privatperson; Nicht-Anwälte müssen den Kostenanfall selbst belegen.
Die öffentliche Verbreitung eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses oder als ‚Leitsatz‘ bezeichnete Passagen begründen keine materiellrechtliche Bindungswirkung für andere Rechtspflegerentscheidungen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 23.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 18.07.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Gericht ist zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluss vom 18.07.2023.
Auf die Gründe des Ablehnungsbeschlusses vom 18.07.2023 sowie die Nichtabhilfeentscheidung vom 10.08.2023 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Auch eine nochmalige Überprüfung führt zum Aufrechterhalten des Beschlusses.
Die Kosten sind in dem Beschluss vom 18.07.2023 korrekt festgesetzt worden. Sofern der Kläger die Portokosten nicht nachweisen konnte, sind diese ihm auch nicht zu erstatten. Der Kläger ist kein Jurist / Rechtsanwalt und kann sich daher nicht auf die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung berufen, sondern hat den Anfall der Kosten (her das Porto) zu belegen.
Etwas anderes ergibt sich such nicht aus dem seitens des Klägers in seinem Schreiben vom 23.07.2023 auf Seite 3 zitierten und auf BeckOnline veröfflentlichten .Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 18.08.2022, Az. 17 C 3254/21, BeckRS 2022, 48857.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine vom jeweiligen Einzelfall abhängige Entscheidung des jeweils zuständigen Rechtspflegers. Von dem Kostenfestsetzungsbeschluss geht keine Bindungswirkung für andere Verfahren aus. Das hier auf BeckOnline von „Leitsätzen“ gesprochen wird, ändert hieran ebenfalls nichts. Es war eine Einzelfallentscheidung einer Rechtspflegerin des Amtsgerichts Augsburg. Der Kostenfestsetzungsbeschlsss wurde seitens des Amtsgerichts Augsburg auch nicht auf BeckOnline veröffentlicht. Für die Bezeichnung als „Leitsätze“ ist das Amtsgericht Augsburg somit auch nicht verantwortlich.
Der Kläger weiß aufgrund der Vielzahl von ihm geführten zivilrechtlichen Streitigkeiten, dass er als Privatperson grundsätzlich dazu verpflichtet ist, für seine Kosten einen Nachweis zu liefern.
Demnach war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen..