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AG·17 C 3254/21·18.08.2022

Kostenfestsetzung für Kosten einer Privatperson

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagtenpartei beantragte die Festsetzung erstattungsfähiger Privatkosten nach einem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Kopier- und Portokosten sowie einer Einwohnermeldeamtsanfrage. Das Gericht setzte Kopier- und Portokosten in Höhe von 74,75 € fest, lehnte die Kosten der Meldeamtsanfrage mangels Nachweis ab und stellte fest, dass bei fehlender anwaltlicher Vertretung die drei­fache Einreichung nicht erforderlich ist.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag teilweise stattgegeben: Porto und Kopierkosten festgesetzt, Kosten der Einwohnermeldeamtsanfrage mangels Nachweis nicht berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage sind nur festsetzbar, wenn sie nachweislich oder glaubhaft gemacht wurden; sind sie vor Klageerhebung angefallen, sind sie als Nebenforderung in der Klage geltend zu machen.

2

Bei fehlender anwaltlicher Vertretung ist die Einreichung von Schriftsätzen in dreifacher Ausfertigung nicht erforderlich.

3

Portokosten einer nicht anwaltlich vertretenen Privatperson sind grundsätzlich glaubhaft gemacht und festsetzbar, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zur Sicherung des Zugangs etwa Einwurfeinschreiben verwendet wurden.

4

Vervielfältigungs- und Kopierkosten sind in angemessener Höhe nach Seitenzahl festsetzbar, soweit sie nachvollziehbar dargelegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 91§ 104 ZPO§ 247 BGB

Leitsatz

Werden Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage trotz Aufforderung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der eine Einwohnermeldeamtsanfrage begründet, kommt eine Festsetzung nicht in Frage. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Da eine Privatperson keine Möglichkeit hat, einen Nachweis für den gesicherten Zugang von Schriftsätzen zu führen, wie es der Anwalt z.B. durch die Verwendung des beA hat, ist es der Privatperson zuzugestehen, dass diese sämtliche Schriftsätze per Einwurfeinschreiben an das Gericht übermittelt, da sie ein berechtigtes Interesse an einer nachgewiesenen Zustellung hat. Auch ohne Nachweis für die entstandenen Portokosten sind diese mithin glaubhaft erwachsen und daher festzusetzen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

War der Beklagte nicht anwaltlich vertreten, ist die Einreichung der Schriftsätze in 3facher Ausfertigung nicht notwendig. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gern. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 28.01.2022 zu erstattenden Kosten werden auf

(in Worten: vierundsiebzig 75/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gern § 247 BGB hieraus seit 03.02.2022 festgesetzt.

Gründe

1

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Privatkosten 74,75 €

2

Dem Kostenfestsetzungsantrag konnte nicht vollumfänglich entsprochen werden.

3

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage und auch des berichtigenden Schriftsatzes vom 19.10.2021 war der Beklagte noch nicht anwaltschaftlich vertreten. Somit war die Einreichung der Schriftsätze in 3 facher Ausfertigung zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.

4

Festsetzbar waren daher:

Klage:

44 Seiten Farbe zu 1,00 € 44,00 €

16 Seiten s/w zu 0,50 € 8,00 €

Porto 4,90 €

Schriftsatz 19.10.2021:

2 Seiten s/w zu 0,50 € 1,00 € Porto 0,80 €

Schriftsatz vom 25.11.2021;

6 Seiten Farbe zu 1,00 € 6,00 €

6 Seiten Farbe zu 0,30 € 1,80 €

9 Seiten s/w zu 0,50 € 4,50 €

Porto 3,75 €

Summe 74,75 €

5

Die Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage wurden trotz Aufforderung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Sind diese vor Einreichung der Klage angefallen, so wären sie als Nebenforderung in der Klage geltend zu machen. Aus der Akte haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Anfrage während des streitigen Verfahrens notwendig war, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Festsetzung nicht in Frage kam.

6

Die Portokosten waren festzusetzen, da eine Privatperson eher selten die Möglichkeit hat, anderweitig einen Nachweis eines gesicherten Zugangs zu bekommen wie es der Anwalt z.B. durch das besondere elektronische Anwaltsfach hat.