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AG·17 C 1564/24·25.11.2024

Elektronisches Dokument, Verdienstausfall, Elektronischer Rechtsverkehr, Kostenfestsetzungsverfahren, Gerichtskosten, Rechtspfleger, Kostenfestsetzungsbeschluß, Kopierkosten, Wert des Beschwerdegegenstandes, Rechtsbehelf der Erinnerung, Portokosten, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Allgemeiner Prozessaufwand, Einwurfeinschreiben, Beschwerdeschrift, Zeitversäumnis, Rechtsbehelfsbelehrung, Elektronische Aktenführung, Kostenschuld

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzt die von der Beklagten zu erstattenden Kosten nach § 104 ZPO auf 368,82 € nebst Zinsen fest. Einwurfeinschreiben wurden nicht erstattet, da der Kläger den Mehraufwand nicht nachgewiesen hat. Kopierkosten wurden angesetzt, trotz Umstellung auf elektronische Aktenführung, wegen fehlender Kenntnis des Klägers. Verdienstausfall wurde auf vier Stunden begrenzt, überhöhte Angaben abgelehnt.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Festsetzung von 368,82 €; Einwurfeinschreiben nicht erstattungsfähig, Kopierkosten und Verdienstausfall nur teilweise berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Portokosten, die das übliche Briefporto übersteigen (z. B. Einwurfeinschreiben), sind nur erstattungsfähig, wenn der Anspruchsteller den darüber hinausgehenden Aufwand substantiiert nachweist.

2

Mit der Umstellung auf elektronische Aktenführung sind Mehrfacheinreichungen in Papier grundsätzlich entbehrlich; Kopierkosten für mehrfache physische Einreichungen sind nur erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Mehrfacheinreichung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

3

Ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall ist auf die tatsächlich belegte und zeitlich nachgewiesene Abwesenheitsdauer zu beschränken; überhöhte oder pauschalierte Zeitansätze können gekürzt werden.

4

Bei der Festsetzung von Ersatzansprüchen für allgemeinen Prozessaufwand ist die maßgebliche Rechtsprechung höherer Gerichte zu berücksichtigen; entgegenstehende Entscheidungen untergeordneter Gerichte genügen ohne überzeugenden Vortrag nicht.

Relevante Normen
§ 104 ZPO§ 247 BGB

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 29.10.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

368,82 €

(in Worten: dreihundertachtundsechzig 82/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 04.11.2024 festgesetzt.

Gründe

1. Berechnung

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

114,00 €

Zahlung der Klagepartei

174,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

114,00 €

1

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

2

Der weitere Vorschuss in Höhe von 60,00 € wird zurückerstattet.

3

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

114,00 €

Parkentgelt

2,30 €

Verdienstausfall

100,00 €

Kopierkosten

125,30 €

Anreise PKW

16,87 €

Portokosten

10,35 €

Gerichtskosten

114,00 €

Privatkosten

254,82 €

Summe

368,82 €

2. Begründung im Einzelnen

a) Portokosten

4

Die Kosten für Einwurfeinschreiben waren nicht festsetzbar, da nicht vom Kläger nachgewiesen. Dem Kläger ist in seinem Ärger über die unterschiedliche Rechtsauffassung der Rechtspfleger wohl entfallen, dass er bereits eine einschlägige richterliche Entscheidung im Verfahren 19 C 1397/23 (Beschluss vom 23.08.2023) zu dieser Sache herbeigeführt hat, und sowohl diese Entscheidung als auch der ihr zugrundeliegende damalige Beschluss des Rechspflegers besagen, dass seine über das gängige Briefporto hinausgehenden Portokosten nachzuweisen sind.

5

Auf die Ausführungen zur Notwendigkeit kommt es damit auch nicht an.

b) Kopierkosten

6

Die Kopierkosten wurden vollständig angesetzt, da die Umstellung der Zivilverfahren auf elektronische Aktenführung dem Kläger wohl noch nicht bekannt war und er, bis jetzt davon ausgehen musste, dass eine dreifache Einreichung notwendig sei. Grundsätzlich ist eine Einreichung in dreifacher Form jedoch nicht mehr notwendig und somit auch nicht erstattungsfähig.

c) Verdienstausfall

7

Dem Kläger wird ein Verdienstausfall für vier Stunden fedstgesetzt. Die zuletzt mit Schreiben vom 20.11.2024 beantragten neun Stunden sind überhöht und nicht nachvollziehbar.

8

Der Kläger war unstreitig von 09:12-10:20 in Augsburg. Unter Berücksichtigung von je 30 Minuten An- und Abreise verbleibt ein Zeitraum von zwei Stunden und acht Minuten. Selbst unter Einberechnung von 25 Minuten Fahrtzeit zum Bezirk sowie pauschalen 30 Minuten für die Reinigung nach der morgendlichen Arbeit erreicht man keinen Zeitraum von mehr als vier Stunden. (ca. 07:40 h bis ca. 11:20h).

9

Der Kläger macht geltend, dass ihm im Übrigen Zeitversäumnis für die Kundigmachung und Vorbereitung des Prozesses zustehe. Die von ihm zitierte Entscheidung des AG Waiblingen widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Prozessaufwand (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 31.7.2008 – 2 BvR 274/03 u.a.), welcher der hier entscheidende Rechtspfleger den Vorzug gibt.

10

Auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2024 ausdrücklich betonte besondere Redlichkeit vermag hier keinen Unterschied zu machen. Dies insbesondere, da er sie durch seinen eigenen Vortrag, er habe das Kostenfestsetzungsverfahren schon für die Finanzierung von Kaffee und Kuchen missbraucht, Zweifeln aussetzt. Solche Angaben sind nicht geeignet, die eigene Glaubwürdigkeit zu untermauern.