Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren (keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit dem alleinigen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Antrag wurde abgelehnt, weil keine konkrete, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage samt Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeiner Bedeutung dargetan wurde. Zudem fehlten schlüssige Tatsachenbehauptungen (z.B. Beleg einer Schwangerschaft). Vom Einzelfall abhängige Fragen sind keiner generellen Klärung zugänglich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage sowie die Darstellung ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Eine Frage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn ihre obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Fehlt es an schlüssigen Tatsachenbehauptungen zu relevanten Voraussetzungen (z.B. Schwangerschaft), ist der Zulassungsgrund bereits daran gescheitert.
Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung wesentlich von individuellen Umständen des Einzelfalls (z.B. familiäre Unterstützung, Vermögensverhältnisse, regionale Unterschiede) abhängt, sind nicht generell klärungsfähig und begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2022-05-02, – AN 14 K 20.31008
Leitsatz
Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung darzulegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des §78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 - 13 A 2841/17.A - juris Rn. 3 ff.).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Tatsachenfragen,
„1. ob eine schwangere Frau, vietnamesischer Staatsangehörigkeit und christlichen Glaubens in Vietnam durch eigene Arbeitskraft sicher so viel Einkommen erzielen oder Sozialleistungen in entsprechender Höhe beziehen kann, so dass eine Existenzsicherung gegeben ist und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausscheidet;
2. ob eine alleinerziehende Frau mit einem neugeborenen Kind, vietnamesischer Staatsangehörigkeit und christlichen Glaubens in Vietnam durch eigene Arbeitskraft sicher so viel Einkommen erzielen oder Sozialleistungen in entsprechender Höhe beziehen kann, so dass eine Existenzsicherung gegeben ist und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausscheidet,“
entscheidungserheblich sind, da weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen wurde, dass die Klägerin überhaupt schwanger ist.
Jedenfalls sind die beiden Fragen keiner generellen Klärung zugänglich, da die Antwort auf die Fragen von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt, beispielsweise davon, ob eine Unterstützung durch einen Familienverband im Heimatland zu erwarten ist. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Mutter der Klägerin noch in Vietnam lebt und sie unterstützen kann (UA S. 7). Nach eigener Angabe lebt auch noch die Großfamilie in Vietnam (Bl. 44 der Behördenakte Az. 6791054 - 432). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin bei Rückkehr in der Lage sein würde, ihr Existenzminimum zu sichern, spielen neben ihrem Bildungsstand auch die finanziellen Verhältnisse der Familie eine Rolle, zumal nach eigener Angabe die Klägerin ein Visum für die Schweiz hatte und für die Reise 12.000 EUR bezahlt hat (Bl. 53 der Behördenakte Az. 8188588 - 432), was Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse zulässt. Nach dem Vortrag der Klägerseite ist die Klägerin inzwischen zudem verheiratet, sodass eine Rolle spielt, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr auch von ihrem Ehemann Unterstützung erfahren kann. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass die Klägerin wegen ihres christlichen Glaubens keine Arbeitsstelle in ihrer Heimat finden wird, lässt sie außer Acht, dass nach der von der Klägerseite zitierten Quelle Vietnam ein Land mit einer sehr hohen Frauenerwerbstätigenquote ist (vgl. https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/vietnam; abgerufen am 11. Juli 2022), die Klägerin vor Ausreise als Reisekauffrau gearbeitet hat (Bl. 44 der Behördenakte Az. 6791054 - 432) und sich die Situation der Christen in den verschiedenen Regionen des Landes unterschiedlich darstellt (vgl. https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/vietnam; abgerufen am 11. Juli 2022).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).