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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2841/17.A·14.12.2017

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Antrag wegen fehlender Grundsatzdarlegung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil der Kläger weder die konkrete klärungsbedürftige Fragestellung noch hinreichende Anhaltspunkte oder Quellen für abweichende Tatsachenbehauptungen darlegt. Die Verwertbarkeit des Lageberichts des Auswärtigen Amtes wird bejaht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens einer Grundsatzfrage/Anhaltspunkten für abweichende Tatsachenbehauptungen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet wird.

2

Der Antragsteller muss die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellen.

3

Bei der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung in tatsachenbezogenen Fragen genügt nicht die bloße Behauptung gegenteiliger Feststellungen; es sind konkrete Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte zu benennen, die die Wahrscheinlichkeit der abweichenden Darstellung stützen.

4

Lageberichte des Auswärtigen Amtes können als Entscheidungshilfe in Asylverfahren herangezogen werden; ein vorübergehender Abzug von Botschaftspersonal schließt ihre Verwertbarkeit nicht von vornherein aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1459/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

4

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

5

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

6

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

8

1. Bezüglich der Frage,

9

ob (noch) eine inländische Fluchtalternative in Afghanistan besteht,

10

genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt hat, dass seine und nicht die gegenteiligen gerichtlichen Behauptungen, wonach insbesondere Kabul eine inländische Fluchtalternative für den Kläger darstelle und er dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne, zutreffend sind.

11

2. Auch die Frage,

12

ob der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 als Einschätzung zur sicherheitspoli-tischen Lage in Afghanistan herangezogen werden kann,

13

vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Sie ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden kann. Funktion der Lageberichte des Auswärtigen Amtes ist es gerade, als Entscheidungshilfe in Asylverfahren zu dienen, indem asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dargestellt werden. Allein der Umstand, dass nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017 das Botschaftspersonal nach Deutschland zurückgekehrt ist, führt (selbstverständlich) nicht dazu, dass der Bericht nicht zur Einschätzung der sicherheitspolitischen Lage in Afghanistan herangezogen werden kann, zumal in dem Bericht selbst auf den Abzug der Mitarbeiter hingewiesen und darlegt wird, welche Erkenntnisquellen zur Erstellung der Lagebeurteilung genutzt wurden. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul nicht nur auf die Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes gestützt, sondern auch weitere Erkenntnisquellen genutzt hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).