Erledigterklärung der Beschwerde vor Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte keine Begründung vor und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache vor Ablauf der Begründungsfrist für erledigt. Der Senat stellte das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen ein. Nach billigem Ermessen (§161 VwGO) wurden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt, da kein Erfolg erkennbar war. Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen; ein vorinstanzlicher Beschluss wird insoweit wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 VwGO nach billigem Ermessen unter Würdigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands.
Wurde eine Beschwerde nicht begründet und der Rechtsstreit vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als erledigt erklärt, rechtfertigt dies regelmäßig die Auferlegung der Verfahrenskosten dem Rechtsmittelführer.
Eine bloß mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, eine günstigere Kostenentscheidung zu erwirken, begründet aufgrund fehlenden schutzwürdigen Interesses keinen Verfahrensschutz (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-03-25, – M 31 S 25.1642
Leitsatz
Wird eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründet, sondern der Rechtsstreit vor Ablauf der Begründungsfrist in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2025 ist in seinen Ziffern I und II wirkungslos geworden.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verfahren ist durch den Berichterstatter einzustellen, weil der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Der erstinstanzliche Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung in Ziffer III wirkungslos geworden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist nicht erkennbar, dass seine Beschwerde hätte Erfolg haben können. Der Verwaltungsgerichtshof prüft dabei nur die dargelegten Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Der Antragsteller hat die Beschwerde nicht begründet, sondern vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung hätte abgeändert oder aufgehoben werden können, nicht dargelegt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 10 CS 12.2363 – juris Rn. 6). Sollte die Beschwerde ausschließlich mit dem Ziel eingelegt worden sein, die Einstellung des Verfahrens mit einer günstigeren Kostenentscheidung zu erwirken, bestünde für dieses Begehren im Hinblick auf § 158 Abs. 1 VwGO bereits kein schutzwürdiges Interesse (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.1.2016 – 2 B 223/15 – NVwZ-RR 2016, 528 = juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 20.3.2007 – 14 B 168/07 – juris Rn. 1; Schenk, NVwZ 2016, 1600/1604 f.).
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).