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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 168/07·19.03.2007

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kosten der Beschwerde der Antragstellerin auferlegt

VerfahrensrechtAllgemeines VerwaltungsprozessrechtKostenrecht (VwGO/GKG)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt, nachdem der angefochtene Vorauszahlungsbescheid aufgehoben worden war. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte den vorinstanzlichen Beschluss bis auf Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, da die Beschwerde im Wesentlichen nur auf eine Änderung der Kostenentscheidung gerichtet war. Der Streitwert wurde auf 35.700,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt; vorinstanzlicher Beschluss sonst wirkungslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen; der angefochtene Beschluss kann insoweit für wirkungslos erklärt werden und über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden sein.

2

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die anschließende Erledigung legen nahe, dass ein für die Fortführung des Rechtsbehelfs schutzwürdiges Interesse nicht mehr besteht.

3

Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung einer bloßen Kostenentscheidung unzulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird; ein formell gegen die ganze Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn in der Sache kein praktisches Interesse mehr besteht.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren kann nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 158 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1669/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Januar 2007 ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 35.700,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, der angefochtene Beschluss teilweise für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, es bei der Kostenentscheidung erster Instanz zu belassen und der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Es spricht nämlich einiges dafür, dass die Beschwerde unzulässig gewesen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Januar 2007 zugestellt. Durch Bescheid vom 16. Januar 2007, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin per Fax am 17. Januar 2007 übermittelt wurde, hat der Antragsgegner den strittigen Vorauszahlungsbescheid aufgehoben. Am 25. Januar 2007 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Es ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, welches Interesse sie zu diesem Zeitpunkt noch an einer Änderung des Beschlusses in der Sache gehabt hat, nachdem der Vorauszahlungsbescheid aufgehoben worden war. Sollte die Beschwerde mit dem Ziel eingelegt worden sein, im Beschwerdeverfahren eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen, um zu einer für die erste Instanz günstigeren Kostenentscheidung zu gelangen, dürfte für dieses Begehren ein schutzwürdiges Interesse nicht bestehen. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hier ist zwar die Beschwerde formal gegen die gesamte Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt worden, in der Sache besteht aber nur noch ein Interesse der Antragstellerin daran, die Kostenentscheidung zu ändern. Eine solche Änderung widerspricht dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten. Entsprechend dieser Zielsetzung ist es angemessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt der Antragstellerin aufzuerlegen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.