Themis
Anmelden
VGH·5 C 26.202·19.02.2026

Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Einbürgerung

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage zur positiven Verbescheidung seines Einbürgerungsantrags. Das VG setzte das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO aus. Der VGH hob den Aussetzungsbeschluss auf, da im vorbereitenden Verfahren nicht die Kammer, sondern der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zuständig ist und dadurch der gesetzliche Richter verletzt wurde. Die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss des VG stattgegeben; Aussetzungsbeschluss aufgehoben, Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vorbereitenden Verfahren über die Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO ist nicht die Kammer, sondern nach § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter zuständig.

2

Eine Verletzung der Zuteilung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses führt.

3

Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO ist statthaft und zulässig, wenn mit ihr ein entscheidungserheblicher Zuständigkeitsfehler gerügt wird.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 87a Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2026-01-22, – Au 1 K 25.3232

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2026 – Au 1 K 25.3232 – wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Mit seiner am 20. November 2025 erhobenen Untätigkeitsklage begehrt er die positive Verbescheidung seines am 1. Mai 2025 gestellten Antrags auf Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Kammerbeschluss vom 22. Januar 2026 bis zum 1. November 2026 auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO aus.

2

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, da der Beschluss an einem Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) leidet. Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist im vorbereitenden Verfahren nicht die Kammer, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende oder, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, der Berichterstatter (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 7). Das führt im Beschwerdeverfahren ungeachtet des Beschwerdevorbringens zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2014 – 1 E 820/14 – NVwZ-RR 2014, 823).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).