Verpflichtung zum Tragen einer Maske in FFP2-Qualität
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2‑Maske. Das Verfahren wurde auf Grundlage übereinstimmender Erledigungserklärungen nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten der Antragstellerin nach § 161 Abs. 2 VwGO auf, da der Antrag nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Eilantrag gegen Verpflichtung zum Tragen einer FFP2‑Maske eingestellt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; regelmäßig sind die Kosten dem aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
Bei der Entscheidung über die Kosten müssen schwierige oder bislang ungeklärte Rechtsfragen nicht verbindlich beantwortet werden.
Bei befristeten Verordnungsbestimmungen, deren Eilantrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist eine Reduzierung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog nicht zwingend.
Leitsatz
Billigem Ermessen iSv § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 - juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.). Bei der Entscheidung müssen schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Zur Begründung wird insoweit auf die Beschlüsse des 20. und 25. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021 (20 NE 21.171 - BeckRS 2021, 796), vom 2. Februar 2021 (20 NE 21.195 - BeckRS 2021, 1836), vom 9. Februar 2021 (20 NE 21.239 - BeckRS 2021, 1837), vom 15. April 2021 (20 NE 21.1012), vom 6. Mai 2021 (20 NE 21.1204 - juris) sowie zuletzt vom 30. Juli 2021 (25 NE 21.1869 - BeckRS 2021, 22548) verwiesen. In diesen Beschlüssen hat sich der Senat mit der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in FFP2-Qualität befasst und diese unbeanstandet gelassen. Die zur Begründung des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine andere Sichtweise.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).