Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken aufgrund der Corona-Pandemie
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen der 11. BayIfSMV, die FFP2‑Masken im ÖPNV und beim Einkaufen vorschreiben. Im Eilverfahren prüft der Senat summarisch, ob der Verordnungsgeber sachwidrig gehandelt hat. Bei überschrittener Inzidenz und auf Grundlage von §§ 28, 28a IfSG sind umfassende Schutzmaßnahmen gerechtfertigt. Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen sind nicht ersichtlich, der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag gegen FFP2‑Maskenpflicht im ÖPNV und Einzelhandel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Übersteigt die Sieben-Tage-Inzidenz einen maßgeblichen Schwellenwert, rechtfertigen §§ 28, 28a IfSG die Anordnung umfassender Schutzmaßnahmen zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Im summarischen Eilverfahren ist eine Verletzung der gebotenen sachlichen Abwägung bzw. sachwidrige Erwägung des Verordnungsgebers nur dann festzustellen, wenn konkrete, aussagekräftige Anhaltspunkte vorliegen.
Regelungen, die in eine Abwägungsentscheidung eingebettet sind (z. B. spezifische Maskenpflichten), unterliegen in der Eilverfahrenprüfung einer zurückhaltenden Prüfung; bloße fachliche Kontroversen begründen noch keine aufschiebende Wirkung.
Gesetzgeberische oder verordnungsgebende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bedürfen bei fortschreitender fachlicher Diskussion einer fortlaufenden Überprüfung und gegebenenfalls gesonderten Begründung, ohne dass dies grundsätzlich deren Anwendung im Eilverfahren verhindert.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Leitsatz
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, die Verwendung von FFP2-Masken bei Fahrten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie beim Einkaufen vorzuschreiben, von sachwidrigen Erwägungen hätte leiten lassen, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der in Bayern lebt, wendet sich gegen § 8 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 75) und beantragt ohne weitere Begründung deren vorläufige Außervollzugsetzung.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 hat der Senat unter Verweis auf den Beschluss vom 26. Januar 2021 (20 NE 21.171) um Mitteilung gebeten, ob der Antrag aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hat der Antragsteller mitgeteilt, nachdem nun auch noch die WHO festgestellt habe, die FFP2-Masken böten keinen weitergehenden Schutz als normale medizinische oder sonstige Masken, werde an dem Antrag festgehalten.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den dem Antragsteller bekannten Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 (20 NE 21.171 - BeckRS 2021, 796) Bezug genommen.
Da der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung überschritten ist, sind nach §§ 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (vgl. RKI, Situationsbericht vom 7. Februar 2021 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-07-de.pdf? blob =publicationFile).
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, die Verwendung von FFP2-Masken bei Fahrten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie beim Einkaufen vorzuschreiben, von sachwidrigen Erwägungen hätte leiten lassen (vgl. etwa Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) zur Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr und Einzelhandel vom 15. Januar 2021) sind - bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung - voraussichtlich nicht ersichtlich. Insoweit dürfte es sich hierbei auch um eine Abwägungsentscheidung handeln, die angesichts einer fortschreitenden fachlichen Diskussion (vgl. nur die Stellungnahme des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), welche den zu erwartenden Mehrwert bezweifelt, https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-virus-weltweit-masken-eu-gesundheitsbehoerde-1.5191968; in diesem Sinne auch https://www.who.int/news-room/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19-masks) einer ständigen Überprüfung und gegebenenfalls gesonderten Begründung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft tritt (§ 29 11. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.