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VGH·24 C 22.595·11.04.2022

Streitwert bei Anspruch auf Gewährung von Beihilfe

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anwalt der Beklagten rügte die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren auf Gewährung von Beihilfe. Streitpunkt war, ob Beihilfe als wiederkehrende Leistung zu qualifizieren ist und ob § 52 Abs. 3 S. 2 GKG anzuwenden ist. Das Gericht entschied, dass Beihilfe keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 42 GKG ist, § 52 Abs. 3 S. 2 GKG jedoch anwendbar ist und der Streitwert daher auf das Dreifache des Monatsbetrags (560,34 €) zu erhöhen war.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 560,34 € festgesetzt, darüberhinausgehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe ist kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 42 GKG.

2

§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist grundsätzlich auf Verfahren über Geldleistungen anzuwenden; bei offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen ist der Streitwert um den entsprechenden Betrag, höchstens bis zum Dreifachen, zu erhöhen.

3

Bei Streitwertbeschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG ist der Beschwerdewert als Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und der voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer zu berechnen.

4

Bei monatlichen Beihilfeleistungen ist für die Abschätzung absehbarer künftiger Auswirkungen der Leistungsmonat maßgeblich und monatlich anfallende Beträge sind bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GKG § 42 Abs. 1, § 52 Abs. 3 S. 1, S. 2, § 68 Abs. 1§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-12-09, – M 17 K 21.4365

Leitsatz

Der Anspruch auf Beihilfe ist kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Die Regelung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG ist auf die Gewährung von Beihilfe anwendbar. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2021 (Az.: M 17 K 21.4365) wird der Streitwert auf 560,34 Euro festgesetzt. Die darüberhinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).

2

Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 €. Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer einzurechnen; denn sie stellt für den Anwalt einen Teil der Gesamtvergütung dar, auch wenn er sie ganz oder unter Berücksichtigung von Freibeträgen an das Finanzamt abführen muss (OLG Hamburg, B.v. 5.2.1981 - Ws I 5/81 - AnwBl 1981, 501; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 32 RVG Rn. 17 m.w.N.; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 32 Rn. 28; Mayer/ Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 103). Bei Einrechnung der Umsatzsteuer liegt der Unterschiedsbetrag über der Beschwerdesumme von 200 €.

3

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG.

5

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).

6

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten richtet sich die Bestimmung des Streitwerts hier nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn es liegen keine Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor. Wiederkehrende Leistungen sind einseitige Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass eine einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Eine wiederkehrende Leistung liegt aber auch dann vor, wenn ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen geltend gemacht werden, selbst dann, wenn sie als Gesamtbetrag geltend gemacht werden. Darunter fallen z.B. die Besoldung und das Ruhegehalt. Keine wiederkehrende Leistung ist z.B. der Anspruch auf eine Beihilfe, auf eine einmalige Zuwendung, auf eine Gewinnbeteiligung oder auf eine Sozialhilfeleistung (Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 42 GKG Rn. 10 ff. m.w.N.).

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Anders als die Besoldung hängt der Anspruch auf Gewährung von Beihilfe grundsätzlich nicht vom Zeitablauf ab, sondern erfordert einen Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle. Dies ergibt sich aus Nr. 9.2. ff. Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPFL), wonach Zuschüsse für dauernd Pflegebedürftige ab dem Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Dieser Antrag wurde bei der Beklagten auch gestellt.

8

Wie die nicht anwaltlich vertretene Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2022 ausführt und in ihrem Schreiben vom 30. März 2022 noch mal bekräftigt, war das Ziel ihrer Klage, dass die Position „Komfortleistung“ aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag im Rahmen der Beihilfegewährung in Höhe von 186,78 Euro im Monat für die Dauer eines Monats anerkannt wird.

9

Dieser Betrag ist jedoch gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auf die vorliegend streitgegenständliche Gewährung von Beihilfe anwendbar. Zwar ist der Satz 2 insbesondere mit Blick auf steuerrechtliche und kommunalabgabenrechtliche Verfahren eingeführt worden, um insoweit einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzusteuern. Die für die Auslegung maßgebliche objektive Gesetzesfassung sieht aber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich beabsichtigt hätte, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken. Vielmehr knüpft die Vorschrift - dem vorangehenden Satz 1 entsprechend - allgemein an Verfahren über Geldleistungen bzw. Geldleistungsverwaltungsakte an (OVG NRW, B.v. 12.05.2020 - 1 E 77/20 -, juris, Rn. 9 ff.).

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Es ist offensichtlich, dass der Antrag der Klägerin absehbare Auswirkungen auf zukünftige Anträge auf Beihilfeleistungen hat, da die Nichtgewährung oder Gewährung der beantragten 186,78 Euro im Monat für die Komfortleistung (größeres Einzelzimmer als Standard) auch in Zukunft monatlich anfallen wird. Geht es um Beihilfeleistungen für Behandlungspflege ist als maßgeblicher Zeitraum nicht auf das Jahr, sondern auf den Leistungsmonat abzustellen (VG Köln, B.v. 22.01.2020 - 3 K 1758/19, juris Rn. 11 ff.).

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Daher war der Streitwert nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache von 186,78 Euro, also auf insgesamt 560,34 Euro zu erhöhen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden im Verfahren über die Streitwertbeschwerde nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).