Keine grundsätzliche Bedeutung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Portugal
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit der Behauptung, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gegenüber Portugal hätten grundsätzliche Bedeutung. Das Gericht lehnte die Zulassungsanträge ab, weil die Anforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt wurden. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind personenbezogen und nur einzelfallabhängig feststellbar. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung wegen Nichtdarlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind stets personenbezogen und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig; sie begründen keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage zu formulieren und zu erläutern, warum sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.
Allgemein formulierte Fragen, etwa pauschale Erörterungen, ob in Bezug auf einen bestimmten Staat Abschiebungsverbote bestehen, erfüllen die Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung nicht, weil sie sich typischerweise nur einzelfallbezogen beantworten lassen.
Reine Entscheidungskritik ohne Herausarbeitung einer fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfrage genügt regelmäßig nicht, und das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, unzureichend dargestellte Vorbringen in tragfähige Grundsatzfragen umzuformulieren.
Leitsatz
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote iSv § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG sind stets nur bezogen auf die konkrete Person und abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und festzustellen; sie können daher keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügen die Zulassungsanträge nicht.
Soweit ausdrücklich die Frage aufgeworfen wird, „ob in Bezug auf Portugal zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i.S. von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG [be]stehen“, ist schon nicht erkennbar, weshalb sie in dieser allgemeinen Form für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, da zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stets nur bezogen auf die konkrete Person und abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und festzustellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 49.18 - juris Rn. 14). Sofern mit der Frage unter Berücksichtigung ihrer Begründung in der Sache als klärungsbedürftig erachtet wird, ob konkret für die Kläger in Bezug auf Portugal zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat sie jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich, wie dargelegt, nur im Einzelfall, nicht aber in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 4). Dasselbe gilt für die dem Zulassungsantrag zu entnehmende (Tatsachen-)Frage, ob der Klägerin zu 1) - und damit gerade unter Berücksichtigung ihrer konkreten Vorerkrankungen und ihrer konkreten gesundheitlichen Situation - im Falle ihrer Rückkehr nach Portugal ausreichend medizinische Versorgung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus haben die Kläger keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur hinreichend konkret formuliert. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen insoweit auf eine den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht genügende Entscheidungskritik (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegte Fragen in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG umzuformulieren (OVG NRW, B.v. 14.7.2015 - 11 A 2515/14.A - juris Rn. 5).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juni 2019 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).