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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2515/14.A·13.07.2015

Zulassungsantrag zur Berufung (AsylVfG) wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung und rügten eine Gehörsverletzung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Streitpunkt waren die grundsätzliche Bedeutung des Falls und das behauptete Verfolgungsrisiko durch Boko Haram bei Rückkehr in den Süden Nigerias. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt war und die Gehörsrüge nur die erstinstanzliche Beweiswürdigung angreift. Es stellte zudem fest, dass für den christlich geprägten Süden Nigerias keine allgemeine Verfolgungsgefahr nachgewiesen ist; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach AsylVfG mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung und wirksamer Gehörsrüge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG muss gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend konkret dargelegt werden; bloße Pauschalangaben genügen nicht.

2

Das Berufungsgericht darf unzureichend dargelegte Fragen nicht eigenständig in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG umdeuten.

3

Eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründet die Zulassung der Berufung nicht, wenn sie im Wesentlichen die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung angreift; Angriffe auf die Beweiswürdigung zählen regelmäßig zum sachlichen Recht.

4

Bei Gefährdungsbeurteilungen im Asylrecht ist auf die konkrete regionalpolitische Lage abzustellen; vereinzelte Anschläge in anderen Landesteilen begründen nicht ohne Weiteres ein Verfolgungsrisiko für einen überwiegend sicheren Herkunftsort.

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1-AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2263/13.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

4

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.

6

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger haben bereits keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur hinreichend konkret formuliert. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegte Fragen in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG umzuformulieren.

7

Abgesehen davon ist auszuschließen, dass die Kläger mit Blick auf die „aktuelle Situation in Nigeria“ bei ihrer Rückkehr nach Benin-City, den Herkunftsort der Klägerin zu 1. im Süden Nigerias, eine Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu befürchten haben. Die Anschläge der islamistischen Terrororganisation Boko Haram finden hauptsächlich im Norden und Nordosten Nigerias statt, im Süden es ist bisher nur zu vereinzelten Anschlägen gekommen.

8

Vgl. hierzu etwa Süddeutsche Zeitung vom 7./8. Februar 2015, „Religion und Rache, Was das Wüten der Terrormiliz Boko Haram mit dem Versagen des nigerianischen Staates zu hat“; Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2015, „Nigeria verlegt Wahlen wegen Terrors“, www.sueddeutsche.de; SPIEGEL ONLINE vom 1. April 2015, „Boko Haram, Uno beklagt Missbrauch von Frauen und Kindern in Nigeria“, www.spiegel.de; ZEIT ONLINE vom 7. Juli 2015, „Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe“, www.zeit.de.

9

Anhaltspunkte, dass sich die Situation von Christen im christlich dominierten Süden Nigerias

10

- vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28. November 2014, S. 12 -

11

seit der Präsidentschaft von Muhammadu Buhari verschlechtert haben oder verschlechtern könnte, gibt es nicht, zumal der Vizepräsident, Professor Yemi Osinbajo, Christ und u. a. als Pastor tätig gewesen ist.

12

Vgl. hierzu etwa, Buhari/Osinbajo Official Presidential Campaign Website, www.buhariosinbajo-2015.com; Open Doors vom 3. April 2015, „Nigeria: Christen nach Regierungswechsel abwartend“, www.opendoors.de, wonach Präsident Buhari versprochen habe, die Religionsfreiheit für Nicht-Muslime zu gewährleisten; Auswärtiges Amt, Länderinformation, Nigeria, Innenpolitik, Stand: Juni 2015, www.auswaertiges-amt.de, wonach Präsident Buhari den Kampf gegen Boko Haram zur Priorität seiner Regierung erklärt habe.

13

2. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag greift hiermit nur die Beweiswürdigung erster Instanz an. Die Beweiswürdigung ist aber regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann deshalb der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes regelmäßig - so auch hier – nicht begründet werden.

14

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995  ‑ 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 266.

15

Abgesehen davon ist der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die „der Klägerin zu 2.)“ drohende Beschneidungsgefahr falsch bewertet, schon deshalb unberechtigt, weil dem Kläger zu 2., dem Sohn der Klägerin zu 1., keine Beschneidung in Nigeria drohen kann.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.

17

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).