Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen oberverwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe gegen den Senatsbeschluss des Bayerischen VGH vom 24.5.2022 vor, mit dem ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen wurde. Der VGH verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil gegen nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbare Beschlüsse keine Gegenvorstellung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss des VGH vom 24.5.2022 als unzulässig verworfen (fehlende gesetzliche Grundlage)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass das angerufene Gericht nach einer gesetzlichen Regelung befugt ist, seine angegriffene Entscheidung zu ändern.
Richtet sich eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, der mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), ist sie nur dann als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig, wenn die geschriebene Rechtsordnung eine solche Möglichkeit vorsieht.
Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Gegenvorstellung gegen nicht anfechtbare Beschlüsse, ist die Gegenvorstellung unzulässig und als Rechtsbehelf zu verwerfen.
Verfahren über Gegenvorstellungen sind grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2022-03-15, – RN 9 S 22.417
Leitsatz
Richtet sich eine Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2022 wird verworfen.
Gründe
Der ausdrücklich als Gegenvorstellung (gerichtet gegen den Senatsbeschluss vom 24.5.2022, mit dem die Beschwerde gegen den den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.1.2022 ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 15.3.2022 zurückgewiesen worden ist) bezeichnete Antrag mit dem Inhalt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist unstatthaft (auf die Zulässigkeitsbedenken hat der Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 6.7.2022 hingewiesen, eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht).
Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, B.v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 – juris Rn. 36). Da sich die Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richtet (§ 152 Abs. 1 VwGO), müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein; dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2016 – 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15) – juris Rn. 2; B.v. 8.6.2009 – 5 PKH 6/09 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.1.2006 – 4 CE 05.690 – juris Rn. 7 ff.).
Einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).