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BVerwG·3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15)·27.05.2016

Gegenvorstellung; Unstatthaftigkeit; ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf; Unzulässigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückweisung; Rechtskraft; Verfahrensmängel; Anhörungsrüge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe an das BVerwG mit dem Antrag, einen Senatsbeschluss zu ändern und die Revision zuzulassen. Das Gericht erklärt die Gegenvorstellung für unstatthaft, weil es gesetzlich nicht befugt ist, rechtskräftige Entscheidungen insoweit abzuändern. Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile sind nur zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung vorgesehen sind; eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO wäre das zulässige Rechtsmittel gewesen. Zudem rechtfertigt der Vortrag keine Abkehr von der gefestigten Auslegung des §1 VwRehaG.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist unstatthaft, sofern das Gericht nicht kraft Gesetzes zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung befugt ist.

2

Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung vorgesehen sind; ein ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf ist unzulässig.

3

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist das gesetzliche Verfahren zur Rüge einer behaupteten Gehörsverletzung gegen rechtskräftige Entscheidungen; eine solche Rüge ist vorrangig und kann nicht durch eine Gegenvorstellung ersetzt werden.

4

§1 VwRehaG setzt voraus, dass die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Folgen für Leib, Leben, Vermögen oder Beruf noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken; deswegen rechtfertigt nicht jeder Verstoß der DDR-Verwaltung Rehabilitierung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 Abs 5 S 3 VwGO§ 152a VwGO§ 1 VwRehaG§ 135 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 60/13 Me

Leitsatz

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist unstatthaft.

Gründe

1

Der ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,

den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 (BVerwG 3 B 39.15) abzuändern und die Revision zuzulassen,

ist unstatthaft.

2

Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 [ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081125.1bvr084807] - BVerfGE 122, 190 <203>; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 19.14 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluss vom 18. April 2016 ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden (§ 135 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO), die der Kläger nicht erhoben hat und fristgemäß nicht mehr erheben könnte, eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505] - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 8 B 20.08 - juris und vom 25. Juni 2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Februar 2015 - 1 BvR 1948/12 -).

3

Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil die Ausführungen des Klägers keine Veranlassung geben, die bisherige gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu ändern und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der DDR-Behörden ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den Betroffenen für rehabilitierungsfähig zu erachten. Der Gesetzgeber wollte ausschließen, sämtliches Verwaltungsunrecht der DDR rehabilitieren zu müssen (vgl. die Begründung des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes BT-Drs. 12/4994 S. 16 ff.). Deshalb hat er das Erfordernis, dass die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Folgen für eines der genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, Vermögen, Beruf) hatte, die "noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken", in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ausdrücklich vorgesehen.

4

Soweit der Kläger meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zu Verfahrensmängeln nicht hinreichend befasst, rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hätte er nur mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben können.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.