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VGH·19 CS 21.2812·02.12.2021

Unzulässige Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen VG-Beschluss in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren ein, versäumte jedoch, diese innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Der BayVGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründungsfrist nicht verlängerbar ist und kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Eine pauschale Wiederholung des Vorbringens genügt nicht der erforderlichen sachlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen.

Ausgang: Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann nicht verlängert werden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn innerhalb der Begründungsfrist keine substantielle Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht tragend dargestellten Erwägungen erfolgt; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.

3

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Erwägungen, muss die Beschwerde zu jeder dieser Erwägungen substantiiert Stellung nehmen; lässt sie eine unberührt, kann sie keinen Erfolg haben.

4

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nach § 60 VwGO müssen die hierfür erforderlichen und ausreichenden Gründe dargetan werden; das bloße Unterlassen reicht nicht aus.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 222 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2021-10-07, – AN 5 S 21.1358

Leitsatz

Die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO kann nicht verlängert werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen und geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat die (am 10. November 2021) innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet.

2

Der Beschluss vom 7. Oktober 2021 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 27. Oktober 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10. November 2021 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers dagegen unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein. Die darin angekündigte „gesonderte Begründung“ der Beschwerde erfolgte nicht.

3

Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Einhaltung in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde und die nicht verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO sowie Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 18 m.w.N.), ist mit dem 29. November 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bis zum Fristablauf keine Beschwerdebegründung übersandt.

4

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gegen die Versäumung der Begründungsfrist sind weder dargetan noch ersichtlich.

5

Soweit man die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, „entgegen den die Entscheidung tragenden Gründen geht der Kläger zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung einer Erwerbstätigkeit nach“ und „die Regelerteilungsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen vor“, entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, „eine gesonderte Begründung, die den weiteren Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt, wird fristwahrend eingereicht“, als Beschwerdebegründung ansehen wollte, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig aus wie pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 19 CS 09.2242 - juris Rn. 1 m.w.N.).

6

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss dargelegt, dass es die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für keinen der in Betracht kommenden Aufenthaltstitel (§§ 16a, 17, 25 Abs. 5, 25a, 25b AufenthG) als erfüllt ansehe und darüber hinaus auch die Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AufenthG) nicht vorlägen. Da die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz lediglich die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG betreffen, wird das Vorbringen der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten und dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung zu erleichtern, ob die dargelegten Gründe eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen, nicht gerecht.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).