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VGH·1 CS 25.2380·13.03.2026

Nutzungsuntersagung für einen zum Pferdestall umgenutzten Feldstadel, Außenbereich, Sofortige Vollziehbarkeit

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für einen zum Pferdestall umgenutzten Feldstadel. Der Senat hält die Untersagung und die sofortige Vollziehung für voraussichtlich rechtmäßig, da Art. 57 Abs. 4 BayBO nicht greift und das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die Beschwerde scheitert ferner an unzureichender substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz.

Ausgang: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung als unbegründet zurückgewiesen; mangelnde substantielle Auseinandersetzung und voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage im Hauptsacheverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung der Nutzung ist nach Art. 57 Abs. 4 BayBO nur verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Art. 60 Satz 1, Art. 62–62b BayBO) gegenüber der bisherigen Nutzung zu beachten sind.

2

Im Außenbereich sind Nutzungen, die nicht im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, regelmäßig nicht privilegiert, sodass andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind.

3

Im Eilverfahren muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg hat; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur begründet, wenn sie sich mit allen selbständig tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und diese konkret in Zweifel stellt.

5

Bei summarischer Eilprüfung reicht das Fehlen von ersichtlichen Ermessenfehlern der Behörde dazu, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, § 146 ,§ BayBO Art. 76 S. 2§ Art. 57 Abs. 4 Satz 1 BayBO§ 5 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB§ Art. 76 Satz 2 BayBO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-11-26, – M 1 S 25.7242

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung.

2

Die Antragstellerin ist zusammen mit einer weiteren Pferdehalterin Mieterin eines aus Holz errichteten Feldstadels, der sich am westlichen Rand des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung E* … befindet. Sie bringen dort zwei ehemalige Turnierpferd unter.

3

Nach vorheriger Anhörung untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 2. Januar 2025 der Antragstellerin und der Mitmieterin jeweils die Nutzung des Feldstadels als Pferdestall ab dem 24. Februar 2025 (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 verlängerte das Landratsamt die gesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2025.

4

Über die gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden. Den am 22. Oktober 2025 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat es abgelehnt. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die derzeitige Nutzung des Feldstadels zur Unterbringung von Pferden sei formell illegal, da die erforderliche Baugenehmigung fehle und die Nutzungsänderung nicht verfahrensfrei sei. Die Antragstellerin habe als Handlungsstörerin herangezogen werden dürfen. Der Antragsgegner habe sein eingeräumtes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, da die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Bauplanungsrechtlich sei das Grundstück, auf dem der Feldstadel steht, dem Außenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben sei mangels Privilegierung unzulässig, weil es mehrere öffentliche Belange beeinträchtige. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

5

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2025 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Satz 1 BayBO gegeben seien, weil es sich um eine in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässige Nutzung handle. Nichts Anderes ergebe sich aus der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Die normalen Störungen und Belästigungen der Pferdehaltung könnten in einem solchen Gebiet nicht zur Unzumutbarkeit führen. Mangels Genehmigungspflicht liege keine formelle Rechtswidrigkeit vor.

6

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

8

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Die dargelegten Gründe, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80, § 80a und § 123 VwGO) allerdings nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgericht zu Recht (ganz oder teilweise) in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2026 – 14 CS 26.318 – juris Rn. 21; B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – BayVBl 2004, 437; OVG NW, B.v. 18.3.2002 – 7 B 315/02 – BauR 2002, 1684/1686).

10

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage gegen die Nutzungsuntersagung – einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607) – bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm erfüllt und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist daher gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners nachrangig.

11

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nutzung des Feldstadels zur Unterbringen von Pferden formell illegal ist, da sie als Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und die diesbezügliche Genehmigung nicht vorliegt (BA Rn. 30 ff.). Es hat die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO – wonach ausnahmsweise keine Genehmigung erforderlich ist – verneint, unabhängig davon, ob sich das Vorhaben im Außen- oder im Innenbereich befinde.

12

Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 bis 62b BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Dabei lassen andere öffentlicherechtliche Anforderungen in diesem Sinn die Verfahrensfreiheit unberührt, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig und kein Sonderbau betroffen ist.

13

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, weil die Nutzung des Stadels zur Unterbringung von Pferden im Rahmen der nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO allgemein zulässigen gebietsbezogenen Nutzung des Dorfgebietes stattfinde, kann dies die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht infrage stellen. Auch wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO die Frage, ob der Feldstadel sich im Innen- oder Außenbereich befindet, zunächst offen gelassen hat (vgl. BA Rn. 32), hat es bei der Beurteilung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist (vgl. BA Rn. 38 ff.). Mit diesem wesentlichen Aspekt setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise substantiiert auseinander. Die Antragstellerin behauptet lediglich pauschal, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem Dorfgebiet entspreche und unterstellt damit den Innenbereichscharakter, ohne auf die erforderliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich einzugehen, die im Übrigen von der Frage zu trennen ist, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 34 Rn. 2 ff.). Dies genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung neben der Darlegung der Gründe‚ aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, auch mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss ein Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt nicht nur voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt, sondern auch, dass er sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2024 – 1 CS 24.1188 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a f.). Aufgrund der vom Verwaltungsgericht bejahten Außenbereichslage kommt es nicht auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB an. Maßgeblich ist allein, dass ihr Vorhaben nicht privilegiert ist, weil die Pferdehaltung – wie sie selbst einräumt – in keinem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb steht, und dass bereits aus diesem Grund andere öffentlichrechtliche Anforderungen zu stellen sind (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BauGB).

14

Darüber hinaus hat sich die Beschwerdebegründung zwar mit dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB bei der Tierhaltung im unterstellten Dorfgebiet auseinander gesetzt und ausgeführt, dass die neue Nutzung im Sinn des Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO zulässig sei. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Verfahrensfreiheit nicht nur bei einer Lage des Feldstadels im Innenbereich, sondern auch bei einer Lage im Außenbereich mit der Begründung verneint, dass sich durch die Änderung der ursprünglichen Nutzung (Lagerung von Gegenständen) zur nunmehrigen Unterbringung von Pferden bereits andere Fragen an das einzuhaltende Gebot der Rücksichtnahme (für den Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BaunVO und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; für den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) stellen (vgl. BA Rn. 32). Zum Außenbereich fehlt in der Beschwerdebegründung jede Darlegung. Wird das Ergebnis auf mehrere Begründungen gestützt, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung – wie hier – auf eine die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht ein, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2021 19 CS 21.2812 – juris Rn. 5; B.v. 4.12.2007 – 1 CE 07.2747 – juris Rn. 26).

15

Die Frage, ob die bisherige Nutzung des Feldstadels durch den benachbarten Landwirt Bestandsschutz genießt, spielt für die rechtliche Beurteilung dagegen keine Rolle. Insofern wurde im streitgegenständlichen Bescheid keine Nutzungsuntersagung und erst Recht keine Beseitigungsanordnung ausgesprochen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe ihrer Rechtsauffassung.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).