Rücknahme der Streitwertbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm seine Streitwertbeschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertentscheidung zurück. Das Gericht stellte das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter ein. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Streitwertbeschwerden gerichtsgebührenfrei sind (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Streitwertbeschwerde durch den Kläger eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme einer Streitwertbeschwerde ist das Verfahren einzustellen; dies kann entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgen.
Verfahren über die Streitwertbeschwerde sind gerichtsgebührenfrei; daher bedarf es in diesen Fällen regelmäßig keiner abweichenden Kostenentscheidung.
Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Der Berichterstatter ist befugt, über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde zu entscheiden.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2022-09-29, – RN 6 K 22.2067
Leitsatz
Auf die Rücknahme der Streitwertbeschwerde ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Fr.-Gr. vom 21. Juli 2022 und auf Verpflichtung des Landratsamts zur Erteilung eines Vorbescheids betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage nach Rücknahme der Klage ein und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Gegen die Festsetzung des Streitwerts legte der Kläger Beschwerde ein, der das Verwaltungsgericht nicht abhalf.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2022 nahm der Kläger seine Streitwertbeschwerde zurück. Dementsprechend ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 15 C 21.2563 - juris Rn. 3).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).