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VGH·15 C 21.2563·28.10.2021

Rücknahme einer Streitwertbeschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; das VG half teilweise ab und verwies den Rest an den VGH. Der Kläger nahm die noch beim VGH anhängige Restbeschwerde zurück. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs.3 i.V.m. § 87a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter ein, da die Entscheidung hinfällig geworden war. Eine Kostenentscheidung entfiel wegen Gerichtsgebührenfreiheit (§ 68 Abs.3 GKG).

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Streitwertbeschwerde durch den Kläger eingestellt; keine Kostenentscheidung wegen Gerichtsgebührenfreiheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Streitwertbeschwerde macht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in dem zurückgenommenen Umfang gegenstandslos und erfordert keine inhaltliche Entscheidung mehr.

2

Ist eine Beschwerde zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen.

3

Über Kosten braucht nicht entschieden zu werden, wenn das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs.3 Satz 1 GKG).

4

Nach § 68 Abs.3 Satz 2 GKG erfolgt keine Erstattung der Kosten der Beteiligten in Verfahren über Streitwertbeschwerden, die gerichtsgebührenfrei sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 92 Abs. 3§ GKG § 68§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2021-07-08, – RO 7 K 18.1855

Leitsatz

Nach der Rücknahme einer Streitwertbeschwerde ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8. Juli 2021 gab das Verwaltungsgericht Regensburg einer vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage statt und setzte mit Beschluss desselben Tags den Streitwert zunächst auf 5.000 Euro fest. Gegen den Streitwertbeschluss legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein; der Streitwert sei aus seiner Sicht richtigerweise auf 30.000 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde teilweise ab und setzte mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 8. Juli 2021 den Streitwert sodann auf 21.522 Euro fest. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, legte das Verwaltungsgericht diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

2

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Oktober 2021 wurde die Beschwerde, soweit ihr nicht durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021 abgeholfen wurde, zurückgenommen.

3

Nach der Rücknahmeerklärung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinfällig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher - soweit es beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde - in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2010 - 10 C 10.1695 - juris; B.v. 3.8.2010 - 2 C 10.529 - juris). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.