Zurückverweisung eines asylrechtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht wegen abweichender Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht hebt das Urteil des VG München auf und verweist das Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurück. Entscheidungsgegenstand war die abweichende Beurteilung der allgemeinen asyl‑/abschiebungsrelevanten Lage im Jemen und das unterlassene individuelle Prüfungsersuchen des VG. Der Senat hielt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und verwies nach Anhörung der Beteiligten zurück (analog §130a VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar und bindet das Verwaltungsgericht in der Frage der allgemeinen Lagebeurteilung.
Ausgang: Urteil des VG aufgehoben; Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss unanfechtbar, bindend hinsichtlich der allgemeinen Lagebeurteilung)
Abstrakte Rechtssätze
Im asylrechtlichen Berufungsverfahren kann das Oberverwaltungsgericht nach §79 Abs.2 S.1 Nr.2 AsylG nach Anhörung der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Zurückverweisung nach §79 Abs.2 AsylG ist angezeigt, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl‑, abschiebungs‑ oder überstellungsrelevante Lage anders beurteilt und die Schutzgewährung des Verwaltungsgerichts wesentlich von dieser Beurteilung abhängt.
Liegt beim Verwaltungsgericht eine generelle Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vor und unterlässt es daher die Prüfung der individuellen Umstände, kann Zurückverweisung geboten sein, um eine übermäßige Belastung des Oberverwaltungsgerichts zu vermeiden.
Ein Beschluss nach §79 Abs.2 AsylG ist unanfechtbar und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der abweichend beurteilten allgemeinen Lage (§79 Abs.2 S.2 AsylG; §152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-07-19, – M 17 K 23.31001
Leitsatz
Im asylrechtlichen Berufungsverfahren kann eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG in analoger Anwendung von § 130a S. 1 nach Anhörung der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Gründe
Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).
Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).
Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.
Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).