Flüchtlingsrechtliche Lage im Jemen: Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht
KI-Zusammenfassung
Der VGH hebt das Urteil des VG München auf und verweist das Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurück. Anlass ist die andersartige Beurteilung der allgemeinen Lage im Jemen: Das VG hatte in zahlreichen Fällen eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt bejaht und auf Einzelfallprüfungen verzichtet. Der Senat sieht diese Lage anders und hält nachzuholende individuelle Prüfungen für erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht für notwendig; die Zurückverweisung ist unanfechtbar und bindend.
Ausgang: Urteil des VG aufgehoben; Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ermöglicht dem Oberverwaltungsgericht die Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asylrelevante Lage anders beurteilt und dies die Schutzgewährung des Verwaltungsgerichts wesentlich beeinflusst.
Bejaht ein Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen ohne Prüfung der individuellen Umstände eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bei einem bewaffneten Konflikt, kann das Oberverwaltungsgericht die individuellen Prüfungen nachholen oder die Sache zur Nachholung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen.
Vor einer Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG sind die Beteiligten anzuhören; eine zusätzliche mündliche Verhandlung ist jedoch nicht zwingend, wenn der Senat sie für nicht erforderlich erachtet.
Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene allgemeine Beurteilung der Lage hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG bindet das Verwaltungsgericht bei der weiteren Sachbehandlung.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-08-02, – M 17 K 23.30925
Leitsatz
Ein Berufungsverfahren darf nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in einer Vielzahl von Fällen eine ernsthafte individuelle Bedrohung einer Zivilperson aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen angenommen und auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat, die nunmehr nachzuholen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Gründe
Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).
Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).
Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.
Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).