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VGH·15 B 23.30797·06.12.2023

Flüchtlingsrechtliche Lage im Jemen: Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hebt das Urteil des VG München auf und verweist das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurück. Das VG hatte in zahlreichen Fällen ohne Prüfung individueller Umstände eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Jemen bejaht. Der Senat beurteilt die allgemeine Lage anders und ordnet an, die individuelle Prüfung nachzuholen; eine mündliche Verhandlung hält er nicht für erforderlich.

Ausgang: Urteil des VG München aufgehoben; Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen zur Nachholung individueller Prüfungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG kann das Oberverwaltungsgericht ein erstinstanzliches Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn es die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunftsstaat anders beurteilt und die Gewährung von Schutz durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhängt.

2

Wenn ein Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen ohne Prüfung der individuellen Umstände eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts annimmt, rechtfertigt dies die Rückverweisung, damit die individuelle Prüfung nachgeholt wird.

3

Das Oberverwaltungsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 AsylG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Nachholung der individuellen Prüfungen eine erhebliche Belastung des Gerichts und Verzögerungen in anderen Verfahren zur Folge hätte.

4

Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage.

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG§ 79 Abs. 2 AsylG§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-07-19, – M 17 K 23.31196

Leitsatz

Ein Berufungsverfahren darf nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in einer Vielzahl von Fällen eine ernsthafte individuelle Bedrohung einer Zivilperson aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen angenommen und auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat, die nunmehr nachzuholen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).