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VGH·15 B 23.30795·06.12.2023

Flüchtlingsrechtliche Lage im Jemen: Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH hob das Urteil des VG München auf und verwies das Verfahren nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurück. Hintergrund ist eine abweichende Würdigung der allgemeinen Lage im Jemen: Das VG nahm in zahlreichen Fällen ohne individuelle Prüfung eine ernsthafte Gefährdung an. Der VGH hält die nachzuholende Einzelfallprüfung für geboten und verweist zur Vermeidung erheblicher Belastungen des OVG zurück.

Ausgang: Urteil des VG aufgehoben und das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ermöglicht dem Oberverwaltungsgericht die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht, wenn das OVG die allgemeine asylrelevante Lage im Herkunftsstaat anders beurteilt und hiervon die Schutzgewährung wesentlich abhängt.

2

Hat das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen ohne Prüfung der individuellen Umstände eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bejaht, kann das Oberverwaltungsgericht die individuelle Prüfung nachholen lassen und die Sache zurückverweisen.

3

Eine Rückverweisung ist insbesondere angezeigt, wenn die nachzuholende Prüfung erhebliche Beweisaufnahme und Anhörung erfordert und deren Durchführung beim Oberverwaltungsgericht zu unzumutbaren Belastungen und Verzögerungen führen würde.

4

Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Gesamtbewertung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bindet das Verwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 AsylG.

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 79 Abs. 2 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-07-03, – M 17 K 23.31224

Leitsatz

Ein Berufungsverfahren darf nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in einer Vielzahl von Fällen eine ernsthafte individuelle Bedrohung einer Zivilperson aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen angenommen und auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat, die nunmehr nachzuholen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).