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VGH·15 B 23.30793·06.12.2023

Asyl, Jemen: Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 VwGO

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH hob das Urteil des VG München auf und verwies das Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG an das VG zurück. Er begründet dies damit, dass das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl‑relevante Lage im Jemen anders beurteilt als das Verwaltungsgericht und die Gewährung subsidiären Schutzes davon wesentlich abhing. Aufgrund der abweichenden Lagebeurteilung sind mündliche Verhandlungen und individuelle Prüfungen erforderlich, um abschiebungsrechtliche und schutzrelevante Fragen zu klären. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bindet das VG in der Lagebeurteilung.

Ausgang: Urteil des VG aufgehoben; Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG an das VG zurückverwiesen, da das OVG die Lage im Jemen abweichend beurteilt und mündliche/individuelle Prüfungen erforderlich sind

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 79 Abs. 2 AsylG ermöglicht die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl‑, abschiebungs‑ oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts‑ oder Zielstaat von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts abweichend beurteilt und die Schutzgewährung durch diese Beurteilung wesentlich bestimmt wurde.

2

Lehnt das Oberverwaltungsgericht subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG wegen fehlender ernsthafter individueller Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem bewaffneten Konflikt ab, ist die Prüfung individueller Verfolgungs‑ und Abschiebungshindernisse vorzunehmen.

3

Hat das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen ohne individuelle Prüfung aufgrund einer eigenen Lagebeurteilung subsidiären Schutz bejaht, kann das Oberverwaltungsgericht die Sache zur Durchführung mündlicher Verhandlungen und ergänzender Feststellungen zurückverweisen, um eine unzumutbare Belastung und Verfahrensverzögerungen beim OVG zu vermeiden.

4

Die durch das Oberverwaltungsgericht getroffene abweichende Feststellung zur allgemeinen Lage bindet das Verwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG in nachfolgenden Verfahren.

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2§ 79 Abs. 2 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-07-05, – M 17 K 33.31000

Leitsatz

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).