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VGH·15 B 23.30790·06.12.2023

Zurückverweisung wegen anderer Beurteilung im Asyl

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH hebt das Urteil des VG München auf und verweist das Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurück. Das Oberverwaltungsgericht beurteilt die allgemeine Lage im Jemen anders und verneint entgegen dem VG eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt, sodass individuelle Prüfungen erforderlich werden. Die Zurückverweisung dient der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung und Verzögerung des OVG. Der Beschluss ist unanfechtbar und bindend für das Verwaltungsgericht.

Ausgang: Urteil des VG aufgehoben; Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 79 Abs. 2 AsylG ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl- oder abschiebungsrelevante Lage anders beurteilt und die Schutzgewährung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen von dieser Lagebeurteilung abhängt.

2

Verneint das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, ist die Prüfung der individuellen Verfolgungssituation erforderlich, sofern das Verwaltungsgericht diese Prüfung zuvor unterlassen hat.

3

Führt die abweichende allgemeine Lagebeurteilung dazu, dass umfangreiche individuelle Prüfungen, Beweisaufnahmen und mündliche Verhandlungen zu erwarten sind, kann die Zurückverweisung geboten sein, um eine erhebliche Belastung des Oberverwaltungsgerichts und unzumutbare Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

4

Der Rückweisungsbeschluss ist unanfechtbar und bindet das Verwaltungsgericht in der Frage der festgestellten allgemeinen Lage hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2§ 79 Abs. 2 AsylG§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-06-07, – M 17 K 23.30256

Leitsatz

Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Bedrohung in einem innerstaatlichen Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist, auf die das Verwaltungsgericht verzichtet hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).