Berichtigung des Passivrubrums von Amts wegen
KI-Zusammenfassung
Der VGH berichtigte von Amts wegen das Rubrum: anstatt des Freistaats Bayern wird die Stadt A. als Beklagte geführt. Streitgegenstand war die Passivlegitimation bei Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts. Der Senat entschied, dass kreisfreie Gemeinden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als eigene Rechtsträger wahrnehmen. Die Änderung ist eine Klarstellung, kein Beklagtenaustausch.
Ausgang: Rubrumsberichtigung von Amts wegen: Freistaat Bayern durch Stadt A. als richtige Beklagte ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis von einer kreisfreien Gemeinde wahrgenommen, ist diese als eigener Rechtsträger passivlegitimiert und richtige Beklagte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.
Ist die Beklagtenpartei zwar falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richtet, darf das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt werden.
Eine Rubrumsberichtigung zur Klarstellung stellt keinen Austausch des Beklagten dar und steht dem Verbot der Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nicht entgegen.
Bei Anfechtungsklagen genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der zuständigen Behörde; das Klagebegehren ist entsprechend auszulegen, um den Kläger nicht wegen fehlerhafter Hinweise im angefochtenen Bescheid zu benachteiligen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2023-03-28, – W 4 K 22.1118
Leitsatz
Für Streitigkeiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis ist die kreisfreie Gemeinde richtige Beklagte. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Ist die Beklagtenpartei falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Eine solche Korrektur zur Klarstellung beinhaltet keinen Austausch des Beklagten, sodass das Verbot der Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nicht entgegensteht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Rubrum im Verfahren 14 ZB 23.945 wird dahingehend geändert, dass anstatt des Freistaates Bayern die Stadt A. als Beklagte geführt wird.
Gründe
Nach mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2023 erfolgter Anhörung der vom Verwaltungsgericht erfassten Beteiligten und der Stadt A. ist das Rubrum wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern, was durch die Beschlussform dieser Änderung auch gegenüber dem Verwaltungsgericht dokumentiert wird.
Zwar sieht Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG vor, dass die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde erfolgt. Jedoch führen kreisfreie Gemeinden gemäß Art. 9 Abs. 1 GO diese staatliche Aufgabe als ihr eigener Rechtsträger (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO) aus. Es handelt sich dabei nicht um eine förmliche Vertretung; vielmehr handelt die kreisfreie Gemeinde dabei als Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis (Art. 9 Abs. 1 GO).
Für derartige Streitigkeiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis ist die kreisfreie Gemeinde richtige Beklagte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 – 14 ZB 06.2613 – juris Rn. 10; vgl. auch die Entscheidungen des Vorgängersenats BayVGH, U.v. 23.8.2004 – 9 B 02.2955 – UA S. 11 [n.v.]; U.v. 19.1.2006 – 9 B 04.1217 – juris). Vorliegend ist deshalb allein die Stadt A. passivlegitimiert.
Das Klagebegehren der Klägerin ist entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO), zumal nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO – als Erleichterung, die dem Kläger jedes Risiko hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten abnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.1962 – VII C 133.61 – BVerwGE 14, 330/332 f.) – bei einer Anfechtungsklage zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Der Klägerin darf erst recht nicht dadurch ein Nachteil entstehen, dass dem streitgegenständlichen Bescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben ist.
Ist – wie hier – die Beklagtenpartei falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Unabhängig davon, dass das Klagebegehren bereits in erster Instanz entsprechend auslegungsfähig gewesen wäre, ist eine solche Korrektur auch im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren im Ergebnis unproblematisch, weil es sich um eine Klarstellung handelt und nicht um einen Austausch des Beklagten, sodass das Verbot der Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nicht entgegensteht (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 8 B 12.2268 – juris Rn. 24 m.w.N.; OVG MV, B.v. 25.2.2022 – 3 LZ 492/21 OVG – juris Rn. 8).
Die Begründung des gestellten Zulassungsantrags obliegt somit der Stadt A. und nicht der Landesanwaltschaft Bayern, die den Freistaat Bayern vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten würde (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 LABV). Mit der Rubrumsberichtigung ist klargestellt, dass der Freistaat Bayern im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht beteiligt ist.