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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3304/21·09.07.2025

OVG NRW: AStA-Vorstand als Senatsmitglied; Rückwärtsfrist endet um 0.00 Uhr

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vorstand des AStA begehrte im hochschulischen Organstreit die Feststellung, dass die Ablehnung eines Tagesordnungsantrags rechtswidrig gewesen sei, und beantragte die Zulassung der Berufung. Das OVG berichtigte das Rubrum (Kläger: AStA-Vorstand; Beklagter: Präsidium) und verneinte gleichwohl Zulassungsgründe, weil die Klage in der Sache unbegründet sei. Die 14-tägige Rückwärtsfrist zur Einreichung von Tagesordnungsanträgen sei nach §§ 187, 188 BGB analog so zu berechnen, dass sie mit Beginn des letzten Tages (0.00 Uhr) endet; der Antrag war daher verspätet. Der Hilfsantrag scheiterte zudem an unzulässiger bedingter subjektiver Klagenhäufung, weil hierfür ein anderer Beklagter (Senat) zuständig wäre.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der „Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses“ in § 22 Abs. 2 Satz 2 HG bezeichnet das vorsitzende Organ nach der Satzung der Studierendenschaft und nicht die jeweilige natürliche Person des oder der Vorsitzenden.

2

Der Vorstand des AStA ist als kontinuierliches Organ parteifähig; personelle Wechsel in seiner Besetzung erfordern keinen Parteiwechsel oder Parteibeitritt.

3

In hochschulischen Organstreitigkeiten ist die Klage gegen denjenigen intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll; bei der Entscheidung über die Aufnahme von Tagesordnungspunkten ist dies das zuständige Leitungsorgan.

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Eine in der Geschäftsordnung vorgesehene Rückwärtsfrist ist mangels Sonderregelung nach §§ 187 ff. BGB analog zu berechnen; sie endet bei Tagesfristen mit Beginn des letzten Tages (0.00 Uhr) und nicht erst mit dessen Ablauf.

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Eine eventuale (bedingt) subjektive Klagenhäufung ist unzulässig, weil unklar bleibt, ob gegen den bedingt Beteiligten überhaupt ein Verfahren anhängig ist, was mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar ist.

Relevante Normen
§ HG § 22 Abs. 2 Satz 2§ VwGO § 42 Abs. 2§ VwGO § 88§ BGB § 188 Abs. 1§ BGB § 187 Abs. 1§ VwGO § 44

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 4331/19

Leitsatz

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HG ist nicht stimmberechtigtes Senatsmitglied unter anderem der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass mit „der Vorsitz“ gerade nicht – im Sinne einer gendersensiblen Formulierung – der oder die Vorsitzende des AStA gemeint ist, sondern das Organ, welches nach der Satzung der Studierendenschaft dem AStA vorsitzt.

Bei dem Vorstand des AStA handelt es sich um ein kontinuierliches Organ, sodass bei personellen Veränderungen im Vorstand kein Parteibeitritt bzw. -wechsel erforderlich ist.

3. Eine nicht allein bedingt objektive (§ 44 VwGO), sondern auch bedingt subjektive Klagenhäufung ist unzulässig, weil im Fall der eventualen subjektiven Klagenhäufung unklar bleibt, ob überhaupt ein Verfahren gegen den bedingt Beteiligten anhängig ist. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Hinsichtlich des im Zulassungsverfahren weiter verfolgten Hauptantrags hat der Senat das Rubrum von Amts wegen berichtigt (hierzu 1.). Ungeachtet dessen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung insofern aber ohne Erfolg (hierzu 2.).

2

1. Bei gebotener Auslegung des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das Rubrum sowohl mit Blick auf die Angaben zum Kläger (hierzu a) als auch hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten (hierzu b) zu berichtigen. Das Verbot der Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren steht nicht entgegen (hierzu c).

3

a) Richtiger Kläger im vorliegenden Organstreitverfahren ist der Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses der Technischen Hochschule N., vertreten durch den ersten Vorsitzenden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

4

Streitgegenständlich ist die behauptete Verletzung des Antragsrechts nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats der Fachhochschule N. in der Fassung vom 12. Dezember 2013 (GeschO Senat a. F.), nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats der Technischen Hochschule N. (GeschO Senat) vom 21. Oktober 2024, welches als möglicherweise wehrfähige Innenrechtsposition den Mitgliedern des Senats zusteht. Hierzu zählen neben den stimmberechtigten Mitgliedern (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 HG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule N. vom 22. April 2015 [GrundO TH N.], nunmehr in der Fassung der Änderung vom 10. August 2020) gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HG eine Vielzahl von Funktionsträgern und Interessenvertretern als nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats. Nicht stimmberechtigtes Senatsmitglied ist danach unter anderem der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Der AStA wiederum ist Vertretungsorgan der Studierendenschaft (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 5 Satz 1 HG).

5

Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 HG macht deutlich, dass mit „der Vorsitz“ gerade nicht – im Sinne einer gendersensiblen Formulierung – der oder die Vorsitzende des AStA gemeint ist, sondern das Organ, welches nach der Satzung der Studierendenschaft dem AStA vorsitzt. Dies wird deutlich durch einen Vergleich mit den sonstigen in der Vorschrift aufgezählten Funktionsträgern, die jeweils in weiblicher und in männlicher Form genannt werden („die Rektorin oder der Rektor“, „die Prorektorinnen oder Prorektoren“ etc.). Ziel der Regelung ist, dem AStA als Interessenvertretung einen Sitz im Senat zu gewähren. Die offene Formulierung wiederum ist geboten, weil das Hochschulgesetz selbst nur wenige Vorgaben für die Zusammensetzung des AStA enthält. Aus § 22 Abs. 2 Satz 2 HG, ebenso wie aus § 55 Abs. 3 Satz 1 HG wird lediglich deutlich, dass der AStA eines Vorsitzes bedarf. Dieser kann – mangels Vorgaben – aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Regelung der konkreten Zusammensetzung obliegt der Studierendenschaft als rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 HG).

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Vgl. hierzu auch Achelpöhler, in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht NRW, 34. Edition Stand: 1.3.2025, § 55 Rn. 3.

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Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule N. in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Hochschule N. (Satzung AStA TH N. a. F.) war bzw. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Hochschule N. vom 10. Oktober 2022 (Satzung AStA TH N.), zuletzt geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der TH N. vom 2. Dezember 2024, ist Teilorgan des AStA der TH N. unter anderem der Vorstand. Dieser wiederum setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung AStA TH N. a. F.) bzw. setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Satzung AStA TH N.).

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Nach den vorstehenden Erwägungen ist danach der AStA-Vorstand „Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 HG und damit nichtstimmberechtigtes Mitglied des Senats. Vertreten wird der Vorstand bei der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Rechte im Senat durch seinen ersten Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter. Kommt es zu einem personellen Wechsel im Vorstand, führt dies nicht zum Untergang des alten und zur Entstehung eines neuen Vorstands. Denn bei dem Vorstand des AStA handelt es sich um ein kontinuierliches Organ,

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vgl. zum Rat als kontinuierliches Organ BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 – 8 C 22.11 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 – 15 A 304/22 –, juris Rn. 10 ff.; Frenzen/Kolbe, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 31. Ed. Stand: 1.4.2025, § 40 GO NRW, Rn. 6 f.,

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sodass bei personellen Veränderungen im Vorstand kein Parteibeitritt bzw. -wechsel erforderlich ist. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Vorstand – wie etwa derzeit – allein aus dem ersten Vorsitzenden besteht. Hiervon zu unterscheiden ist der nach den vorstehenden Erwägungen hier nicht einschlägige Fall, dass der AStA-Vorsitzende die ihm selbst durch sein Amt vermittelten organschaftlichen Rechte geltend macht.

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b) Richtiger Beklagter ist das Präsidium der TH N. (vgl. § 5 GrundO TH N. in der Fassung der Änderung vom 10. August 2020 wie auch in der Fassung vom 22. April 2015). Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, demgegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 – 15 A 650/87 –, NVwZ 1990, 188.

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Wird – wie hier – die Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags zur Aufnahme einer Sache auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung geltend gemacht, ist weder die Hochschule als Organträger noch der Senat das Pflichtsubjekt, dem gegenüber der Kläger die behauptete Verletzung seiner Innenrechtsposition geltend machen kann. Denn zuständiges Organ für die Vorbereitung der Senatssitzungen ist das Präsidium, bei dem auch die Anträge zur Tagesordnung gestellt werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GeschO Senat a. F. bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 GeschO Senat, § 16 Abs. 1 Satz 7 HG). Entsprechend obliegt dem Präsidium – wie hier geschehen –, über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung zu entscheiden.

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c) Es ist hier gerade noch vertretbar, sowohl das Aktivrubrum als auch das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, weil das Klagevorbringen hinreichend erkennen lässt, dass der Vorsitz des AStA als Senatsmitglied, vertreten durch den Vorsitzenden, die Klage erheben wollte und sich diese gegen das Organ richten soll, welches nach Auffassung der Klägerseite dessen organschaftliche Rechtsposition verletzt hat. In der Klageschrift wurde – auch mit Blick auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2010 – 15 A 2399/08 –, juris Rn. 52 – ausdrücklich „der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses“ als Kläger benannt unter dem Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass die TH N. im Rahmen eines Intraorganstreitverfahrens sowohl als Klägerin als auch als Beklagte zu führen sei. Nur „falls benötigt“ wurden die persönlichen Daten des damaligen AStA-Vorsitzenden angegeben (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 12. Juli 2019, Seite 2). In der Klagebegründung heißt es weiter, „gefragt sei nach einer organschaftlichen Rechtsposition […], welche dem Kläger gerade in seiner Eigenschaft als Organteil zusteht. Diese organschaftliche Rechtsposition ist das Recht des Klägers – namentlich: des Vorsitzenden des AStA –, Anträge zur Tagesordnung stellen zu dürfen […].“ Ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzung des Rubrums um den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen AStA-Vorsitzenden X. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 2) hat der Kläger auch im Zulassungsvorbringen weiter daran festgehalten, dass die Klage durch den Vorsitzenden des AStA als Organ erhoben worden sei und es insofern auf die das Amt innehabende natürliche Person nicht ankomme. Der Eintritt des Klägers zu 2. sei ein Pleonasmus. Die Klageerweiterung diene aus klägerischer Sicht im Wesentlichen dazu, dem fortbestehenden rechtlichen Interesse des AStA-Vorsitzenden an der gerichtlichen Entscheidung Ausdruck zu verleihen. Hieraus wird deutlich, dass nach dem klägerischen Willen Kläger weiterhin der Vorsitz des AStA als Senatsmitglied im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 HG sein sollte und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte „Ergänzung“ lediglich der Tatsache geschuldet war, dass erster Vorsitzender des AStA-Vorstands nicht mehr der ursprünglich benannte E. H., sondern nunmehr S. D. war.

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Unabhängig davon, dass das Klagebegehren bereits in erster Instanz entsprechend auslegungsfähig gewesen wäre, ist eine solche Korrektur des Aktivrubrums auch im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren im Ergebnis möglich, weil es sich um eine Klarstellung handelt und nicht um einen Austausch der Kläger, sodass das Verbot der Klageänderung im Berufungszulassungsverfahren nicht entgegensteht.

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Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 – 14 ZB 23.945 –, juris Rn. 5; und vom 27. Februar 2014 – 8 B 12.2268 –, juris Rn. 24 m. w. N.

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Aus den vorstehenden Erwägungen besteht außerdem die Möglichkeit einer klarstellenden Berichtigung des Passivrubrums.

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2. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Rubrumsberichtigung ergeben sich im Hinblick auf den Hauptantrag aus dem für die Prüfung maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (hierzu a), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (hierzu b) oder deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (hierzu c).

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a) Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 – 15 A 79/22 –, juris Rn. 3 f.

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Danach liegen hier keine ernstlichen Richtigkeitszweifel vor. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Rubrumsberichtigung ist die Klage zwar zulässig (hierzu aa), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres als unbegründet (hierzu bb).

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Vgl. zur Ablehnung eines Zulassungsantrags wegen Ergebnisrichtigkeit, wenn die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden ist, sie aber aus Sachgründen keinen Erfolg haben kann: Bay. VGH, Beschluss vom 6. November 2003 – 22 ZB 03.2602 –, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – AnwZ (Brfg) 15/19 –, juris Rn. 4; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Ed. Stand 1.4.2025, R. 25; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 7a; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 102a; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2001 – 8 UZ 1816/00 –, juris Rn. 6; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 12. Zur (Nicht-)Zulassung der Revision siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 2 B 56.97 –, juris Rn. 3.

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aa) Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist es durch den personellen Wechsel beim Vorsitzenden des Klägers nicht zum Wegfall der Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO und des in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten besonderen Feststellungsinteresses gekommen. Der Kläger – der Vorstand des AStA als nichtstimmberechtigtes Senatsmitglied im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 HG – macht die Verletzung seines Antragsrechts nach § 3 Abs. 2 GeschO Senat a. F. geltend. Dieses kommt als wehrfähige Innenrechtsposition eines Senatsmitglieds in Betracht. Auf den personellen Wechsel beim Vorsitzenden des Klägers kommt es aus den vorstehenden Erwägungen nicht an. Unschädlich ist ferner, dass die Streitigkeit einen abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit betrifft. Grundsätzlich können auch Rechte und Verpflichtungen aus einem vergangenen Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich noch konkrete Auswirkungen ergeben können.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2023 – 15 A 1968/22 –, juris Rn. 7 f., m. w. N.

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Ein damit angesprochenes besonderes Feststellungsinteresse kommt in Entsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u. a. in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, als Rehabilitationsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung sowie bei – typischerweise kurzfristig sich erledigenden – gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Dies gilt grundsätzlich auch für hochschulverfassungsrechtliche Streitigkeiten, wenngleich sich in diesen Verfahren ein Feststellungsinteresse von vornherein nicht unter dem Aspekt eines Grundrechtseingriffs ergeben kann, weil in diesem Rahmen lediglich die Verletzung von Organrechten geltend gemacht werden kann.

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Vgl. zu Kommunalverfassungsstreitigkeiten OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, juris Rn. 145 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 4. September 2023 – 15 A 1968/22 –, juris Rn. 9 f.

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Eine danach hier allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr kann nur dann bejaht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Beklagte zukünftig vergleichbar verhält. Dabei genügt weder die bloß theoretische Möglichkeit einer Wiederholung, noch muss umgekehrt feststehen, dass eine vergleichbare Situation tatsächlich wieder eintritt. Für das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines vergleichbaren Verhaltens des Beklagten bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 15 A 2399/08 –, juris Rn. 34 f.

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Danach liegt hier eine Wiederholungsgefahr vor. Die Frage, wie die für die Stellung von Anträgen zur Tagesordnung zu beachtende sog. Rückwärtsfrist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GeschO Senat a. F., § 4 Abs. 2 Satz 2 GeschO Senat) zu berechnen ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Da der Kläger der Ansicht ist, die Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung sei bis zum Ablauf des letzten Tages der Rückwärtsfrist möglich (hier: 12. Juni 2019, 24.00 Uhr), nach Ansicht des Beklagten ein solcher Antrag aber vor Ablauf des Vortages eingegangen sein muss (hier: 11. Juni 2019, 24.00 Uhr), weil die Rückwärtsfrist um 0.00 Uhr des letzten Tages der Frist ende, besteht die Gefahr, dass die Aufnahme von Anträgen des Klägers auf die Tagesordnung erneut wegen Verfristung abgelehnt werden könnte.

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bb) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger, vertreten durch den damaligen AStA-Vorsitzenden, hat den Antrag zur Tagesordnung am 12. Juni 2019 und damit verfristet eingereicht.

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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GeschO Senat a. F. sind Anträge zur Tagesordnung in beschlussreifer Form spätestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin im Sekretariat des Präsidiums einzureichen. Dabei handelt es sich um eine sog. Rückwärtsfrist, auf welche – in Ermangelung einer eigenständigen Regelung – die Vorschriften über eine in der Zukunft liegende Frist (sog. Vorwärtsfrist) in §§ 187 ff. BGB entsprechend Anwendung finden.

32

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 19 B 148/14 –, juris Rn. 9 f.; und vom 16. Juli 2009 – 15 B 945/09 –, juris Rn. 16; ausf. Fervers, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.12.2024, § 187 BGB Rn. 37; Repgen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 187 Rn. 7; Grothe, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 187 Rn. 4.

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Die Rückwärtsrechnung erfolgt, indem von dem fristauslösenden Ereignis – hier der Tag des Sitzungstermins – an in die Vergangenheit gerechnet wird. Bei der Berechnung wird entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, das die rückwärts zu berechnende Frist auslöst, nicht mitgerechnet. Die Frist wird sodann von 24.00 Uhr des davorliegenden Tages an zurückgerechnet. Entsprechend § 188 Abs. 1 BGB ist bei Tagesfristen sodann rückwärts der Tag des Fristendes zu ermitteln. In § 188 Abs. 1 BGB heißt es zwar, dass eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist endet. Weil bei der Berechnung der Rückwärtsfrist aber, wie auch bei der Vorwärtsfrist, volle Tage zugrunde zu legen sind, folgt hieraus, dass die Frist nicht mit Ablauf, sondern mit Beginn des letzten Tages, also um 0.00 Uhr endet.

34

Vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 427/11 –, juris Rn. 11; LSG NRW, Urteil vom 11. März 2014 – L 18 KN 78/13 –, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987 – 4 C 2.86 –, juris Rn. 8 (zur Berechnung der Ladungsfrist, § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO); Fervers, in: Gesll/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.12.2024, BGB § 187 Rn. 33; Repgen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 187 Rn. 7; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, VwVfG § 31 Rn. 58; Krause, NJW 1999, 1448 (1449); Druckenbrodt, NJW 2013, 2390 (2393).

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Danach gilt hier Folgendes: Das fristauslösende Ereignis ist der für Mittwoch, 26. Juni 2019 anberaumte Sitzungstermin. Analog § 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Fristbeginn ist deshalb der 25. Juni 2019, 24:00 Uhr. Das Ende der 14-Tage-Frist berechnet sich entsprechend § 188 Abs.1 BGB. Es ist also 14 Tage zurückzurechnen. Fristende ist danach Mittwoch, 12. Juni 2019, 0.00 Uhr. Der Antrag zur Tagesordnung hätte danach bis spätestens Dienstag, den 11. Juni 2019, 24.00 Uhr gestellt werden müssen.

36

b) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

37

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 –, juris Rn. 23 f., m. w. N.

38

Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich als entscheidungserheblich erweisen, bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.

39

c) Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

40

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 – 15 A 79/22 –, juris Rn. 43 f.

41

Die aufgeworfenen Fragen,

42

ob der AStA-Vorsitzende eine personenungebundene Parteifähigkeit im Hochschulverfassungsrecht besitzt,

43

ob die Klagebefugnis eines Senators im Organstreitverfahren auch gegeben ist, wenn seine rechtliche Betroffenheit nicht unmittelbar, aber jedenfalls möglicherweise gegeben ist, sowie

44

ob der AStA-Vorsitzende (als natürliche Person) ein Feststellungsinteresse, wenn nicht aus der Wiederholungsgefahr, so aus der Begehungsgefahr beziehen kann,

45

würden sich nach den vorstehenden Erwägungen in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen bzw. sind für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich.

46

Die ferner aufgeworfene Frage,

47

wie eine 14-tägige Rückwärtsfrist rechtmäßig zu berechnen ist,

48

bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie kann – wie dargestellt – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und im Wege der Auslegung des Gesetzes ohne Weiteres beantwortet werden.

49

II. Auch in Bezug auf den im Zulassungsverfahren weiter verfolgten ersten Hilfsantrag liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung letztlich nicht vor. Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beschlussfassung in der Sitzung des Senats vom 26. Juni 2019 rechtswidrig gewesen war, sei unzulässig und deshalb abzuweisen.

50

Insofern ist richtiger Beklagter der Senat als Beschluss fassendes Organ.

51

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 19 ff.

52

Anders als beim Hauptantrag ist somit nicht das – in das berichtigte Rubrum aufgenommene – Präsidium passivlegitimiert. Haupt- und Hilfsantrag richten sich damit nicht gegen denselben Beklagten. Eine solche nicht allein bedingt objektive (§ 44 VwGO), sondern auch bedingt subjektive Klagenhäufung ist unzulässig, weil im Fall der eventualen subjektiven Klagenhäufung unklar bleibt, ob überhaupt ein Verfahren gegen den bedingt Beteiligten anhängig ist. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

53

Vgl. RhPfVerfGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 – VGH 9/83 –, NVwZ 1985, 180 (181); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 18.

54

III. Die Kostenentscheidung folg aus § 154 Abs. 2 VwGO.

55

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

56

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).