Asylstreitigkeit, Rechtsbehelf gegen Gerichtsbescheid, Zweiwochenfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid in einem Asylverfahren. Die Zulassung ist innerhalb einer Zweiwochenfrist und durch einen Prozessbevollmächtigten zu beantragen; der Kläger reichte den Antrag in eigener Person ein. Der Verwaltungsgerichtshof verwirft den Antrag als unzulässig, da die Frist zwar eingehalten, aber die notwendige Vertretung nicht gegeben war; Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung als unzulässig verworfen, da nicht binnen Zweiwochenfrist durch Prozessbevollmächtigten gestellt
Abstrakte Rechtssätze
In Asylsachen ist die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit Darlegung der Zulassungsgründe zu beantragen (vgl. § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten nach § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte zu vertreten; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem VGH eingeleitet wird, sodass Zulassungsanträge von Prozessbevollmächtigten zu stellen sind.
Ein Zulassungsantrag, der nicht formgerecht (insbesondere nicht durch einen Prozessbevollmächtigten) innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gestellt wird, ist unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei fristgerechtem bzw. hinreichend begründetem Antrag möglich.
Für die Fristberechnung beginnt die Zweiwochenfrist regelmäßig am dem Tag nach Zustellung und endet am letzten Tag um 24:00 Uhr, maßgeblich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB.
Vorinstanzen
VG München, GeB, vom 2026-01-02, – M 6 K 25.35777
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 2. Januar 2026 – M 6 K 25.35777 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 2. Januar 2026 ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist.
Der Kläger hat am 12. Januar 2026 in eigener Person beim Verwaltungsgericht beantragt, die Berufung gegen den ihm am 8. Januar 2026 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2026 zuzulassen.
In Asylstreitigkeiten ist die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid gemäß § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids mit der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen (OVG Bremen, B.v. 23.6.2023 – 1 LA 83/23 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 12.8.2022 – 13 A 1630/22.A – juris Rn. 2 f.; OVG SH, B.v. 18.12.2019 – 1 LA 72/19 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 20.2.2012 – 7 LA 15/12 – juris Rn. 2 u. 4). Dabei müssen sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Gerichtsbescheid dem Kläger am 8. Januar 2026 zugestellt worden. Hiervon ausgehend begann die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am 9. Januar 2026, 0.00 Uhr und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 22. Januar 2026, 24.00 Uhr (vgl. allg. zur Fristberechnung BayVGH, B.v. 20.8.2015 – 21 ZB 15.30176 – juris Rn. 2). Bis zum Ablauf der Antragsfrist ist kein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen. Den Zulassungsantrag vom 12. Januar 2026 hat der Kläger in eigener Person gestellt, er war mithin dabei nicht ordnungsgemäß vertreten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Von der Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist mündliche Verhandlung zu beantragen (vgl. § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, obwohl er hierauf in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.