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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1630/22.A·11.08.2022

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels fristgemäßer Begründung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des VG Aachen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die nach § 78 Abs. 7 i.V.m. § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO) und Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Unterbleibens fristgemäßer Darlegung der Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 7 AsylG ist unzulässig, wenn die Gründe, die die Zulassung rechtfertigen sollen, nicht innerhalb der dort vorgesehenen zweiwöchigen Frist dargelegt werden.

2

Die mit dem Zulassungsantrag vorzulegende Begründung muss den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen und zugleich innerhalb der Frist des § 78 Abs. 7 AsylG eingereicht werden.

3

Eine Verlängerung der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 7 AsylG ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

4

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sie beantragt wird und ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Grund substantiiert dargelegt ist.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; Beschlüsse über Zulassung sind nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 7 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 7 i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 230/20.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Juli 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 78 Abs. 7 und Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids dargelegt worden sind.

2

Auf den dem Kläger am 15. Juli 2022 zugestellten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid ist zwar am 29. Juli 2022 – und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 und Abs. 4 Satz 1 AsylG – die Zulassung der Berufung beantragt worden. Eine den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Begründung, die gemäß § 78 Abs. 7 i. V. m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 zu erfolgen hat,

3

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2022 - 13 A 546/22.A -, n. v., und vom 29. Mai 2018 - 4 A 1232/18.A -, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 7 LA 15/12 -, juris, Rn. 4,

4

ist indes unterblieben. Der Kläger legt in seiner Antragsschrift vom 29. Juli 2022 keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe dar.

5

Soweit der Kläger angekündigt hat, „innerhalb der Begründungsfrist“ zu entscheiden, ob das Verfahren durchgeführt werden soll, besteht für den Senat keine Veranlassung, mit einer Entscheidung über den Zulassungsantrag länger zuzuwarten. Denn eine Verlängerung der mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht eingehaltenen gesetzlichen Frist des § 78 Abs. 7 AsylG ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

6

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2012 ‑ 7 LA 15/12 -, juris, Rn. 7.

7

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist – ungeachtet des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsgrund – nicht beantragt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).