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VGH·13 A 22.410·05.06.2023

Mangels Unrichtigkeit keine Protokollberichtigung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProtokollberichtigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung und rügt fehlende Nennungen von Schriftsätzen sowie nicht wörtlich wiedergegebene Äußerungen und nicht übernommene Anträge. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil keine Unrichtigkeit des Protokolls dargetan ist. Materielle bzw. inhaltliche Beanstandungen rechtfertigen keine Berichtigung; Protokollierungsbegehren hätten während der Verhandlung gestellt werden müssen.

Ausgang: Berichtigungsantrag wegen angeblicher Unrichtigkeiten des Verhandlungsprotokolls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der protokollierte Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist.

2

Unvollständigkeiten und formelle sowie bestimmte sachliche Fehler können Gegenstand einer Berichtigung sein, müssen aber substantiiert dargetan werden, damit ein Berichtigungsanspruch besteht.

3

Materielle Fehler (rechtliche Wertungen oder inhaltliche Beurteilungen) stellen keine "Unrichtigkeit" i.S.d. § 164 Abs. 1 ZPO dar und begründen keine Protokollberichtigung.

4

Anträge auf Protokollierung bestimmter Äußerungen oder Vorgänge sind gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen; ein Unterlassen dieses Antrags entkräftet späteren Berichtigungsbegehren.

Relevante Normen
§ VwGO § 105§ ZPO § 159, § 160 Abs. 4 S. 1, § 164 Abs. 1§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO§ 164 Abs. 1 ZPO§ 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO§ 160 ZPO

Leitsatz

Eine Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll gem. § 105 VwGO iVm § 164 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. Erfasst werden alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Materielle „Fehler“ sind keine „Unrichtigkeit“ iSd § 164 Abs. 1 ZPO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin beantragt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2023 zu berichtigen. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.

2

Zur Begründung ihres Berichtigungsantrags trägt die Klägerin vor, die von ihr im Einzelnen aufgelisteten, eingereichten Schriftsätze und Anträge seien vom Gericht im Protokoll bei der Auflistung der vorhandenen Unterlagen nicht benannt. Ferner müsse die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung „und habe keine rechtliche Wirkung“ auch so protokolliert sein und es dürfe nicht heißen „…und sei für die Klägerin weder von Vor-, noch von Nachteil“ (S. 3 SP). Zudem sei von der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Antrag gestellt worden, „dass durch das beklagte Verfahren der Flurbereinigung, keine Änderungen der restlichen Grenzen der Flurnummer 6 in das Grundbuch übernommen werden, da dazu derzeit ein Verfahren am VG Regensburg rechtshängig ist“. Dieser Antrag sei vom Gericht nicht in das Protokoll übernommen worden und sei zu ergänzen. Außerdem sei der Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht abgelehnt worden. Schließlich sei von der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt worden, dass auf die Beseitigung des Überbaus zwischen Flurnummer 6 und dem Straßengrundstück Flurnummer 12 verzichtet würde, was mit der Aussage „geht nicht“ abgelehnt worden sei. Dieser abgelehnte Antrag sei ebenfalls im Protokoll zu ergänzen.

3

Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO ein Protokoll aufzunehmen. Unrichtigkeiten des Protokolls können nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. Die Bestimmung setzt voraus, dass das Protokoll unrichtig ist, also sein Inhalt (§ 160) nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. Erfasst werden alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten (Wendtland in BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2023, § 164 Rn. 3 m.w.N.). Hiervon ausgehend führt der Berichtigungsantrag nicht zum Erfolg.

4

Soweit die Klägerin rügt, ihre Schriftsätze und Anträge seien bei der Auflistung der vorhandenen Unterlagen nicht benannt, ergibt sich hieraus keine Unrichtigkeit. Die Klägerin führt zwar aus, dass die Unterlagen wesentliche Punkte und Anträge enthielten, die in diesem Verfahren von großer Bedeutung seien, legt jedoch nicht dar, weshalb deshalb das Protokoll unrichtig sein sollte. Ungeachtet dessen bezieht sich die Auflistung der vorgelegten Unterlagen augenscheinlich auf die von der Beklagtenseite vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Etwaige Schriftsätze aus der Gerichtsakte sind den Beteiligten bekannt, weil sie ihnen zugestellt werden.

5

Wenn die Klägerin weiter meint, die Aussage des Beklagtenvertreters „und habe keine rechtliche Wirkung“ hätte auch wörtlich so protokolliert werden müssen, wäre es ihr frei gestanden, dies in der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Gemäß § 105 VwGO, § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO können die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (OLG Frankfurt a.M., B.v. 8.2.2005 – 20 W 321/01 – NJW-RR 2005, 814; Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 160 Rn. 26 m.w.N.; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 75). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch keinen Antrag auf eine Protokollierung mit diesem Wortlaut gestellt. Selbst wenn der nunmehrige Antrag als Anregung zur Protokollberichtigung verstanden wird, führt er nicht zum Erfolg. Zwar können Unrichtigkeiten des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden, jedoch ist eine solche vorliegend weder ersichtlich, noch hat die Klägerin dargelegt, weshalb der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entsprechen sollte, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist bzw. ob der Beklagtenvertreter allein die von ihr genannte Aussage getätigt hat. Inwiefern die Protokollierung nicht die tatsächlich gefallenen Äußerungen widergeben sollte und falsch wäre, führt die Klägerin nicht aus. In Wahrheit rügt sie auch nicht, dass wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert worden wären, sondern sie wendet sich hauptsächlich gegen die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Bewertung betreffend die Vergabe einer neuen Verfahrenskennzahl. Das begründet keine Unrichtigkeit des Protokolls. Materielle „Fehler“ sind keine „Unrichtigkeit“ im Sinn von § 164 Abs. 1 ZPO (siehe Dolderer in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 105 Rn. 76).

6

Für die weiteren Rügen, in der mündlichen Verhandlung sei beantragt worden, dass keine Änderungen der restlichen Grenzen der Flurnummer 6 in das Grundbuch übernommen würden, und dass auf die Beseitigung des Überbaus zwischen Flurnummer 6 und dem Straßengrundstück Flurnummer 12 verzichtet würde, gilt nichts anderes. Auch hier hätte die Klägerin gemäß § 105 VwGO, § 160 Abs. 4 ZPO eine entsprechende Protokollierung beantragen können und müssen, wenn sie ihr Begehren für wesentlich und entscheidungserheblich hält. Das ist nicht geschehen. Eine Unrichtigkeit des Protokolls ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit zeigt die Klägerin keinerlei Indizien auf, die dafür sprechen würden, dass sie entgegen der Protokollierung gleichwohl entsprechende förmliche Anträge gestellt hätte (Brandenburgisches OLG, U.v. 22.2.1996 – 5 U 91/95 – juris). Letztendlich handelt es sich auch hier um ein Begehren inhaltlicher Art dahingehend, dass etwaige Grenzänderungen sowie ein Überbau im Flurbereinigungsverfahren entsprechen ihren Vorstellungen behandelt werden.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).