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Oberlandesgericht Köln·5 U 91/95·09.07.1996

Privatbehandlungsvertrag (Wahlleistung): Chefarztdelegation und Ehegattenmithaftung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Chefarzt) verlangte aus stationärer Wahlleistungsbehandlung Honorare von Patientin und Ehemann. Streitpunkt waren Wirksamkeit der Wahlleistungs-/Privatbehandlungsverträge, behauptete Geschäftsunfähigkeit, Kündigung sowie die Abrechenbarkeit delegierter Leistungen. Das OLG bejahte wirksame Behandlungsverträge und eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Ehemanns nach § 1357 BGB, verneinte aber eine Kündigungsbefugnis des Ehegatten. Honorare wurden teilweise gekürzt, weil für bestimmte Visiten und Gespräche eine unzulässige Delegation bzw. fehlender Leistungsnachweis vorlag; im Übrigen blieb die Forderung bestehen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Zahlung von 18.772,95 DM zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen (Honorarkürzungen wegen Delegation/fehlendem Nachweis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wahlleistungsanträge können einen wirksamen Privatbehandlungsvertrag (§§ 611, 612 BGB i.V.m. GOÄ) für die Dauer eines stationären Aufenthalts begründen, wenn ihre Echtheit nicht substantiiert bestritten wird.

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Beruft sich eine Partei auf Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB), hat sie hierfür konkret vorzutragen und Beweis anzutreten; die Erkrankung oder Medikation allein genügt ohne konkrete Auswirkungen auf die freie Willensbestimmung nicht.

3

Die Kündigung eines vom anderen Ehegatten geschlossenen Behandlungsvertrages gehört nicht zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB; daraus folgt keine Kündigungsbefugnis des Ehegatten.

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Bei Wahlleistungs-/Chefarztbehandlung muss das Schwergewicht der Behandlung bei der persönlichen Tätigkeit des Chefarztes liegen; eine Delegation chefärztlicher Kernleistungen ohne patientenseitige Zustimmung ist grundsätzlich unzulässig und kann zum Wegfall des Honoraranspruchs für die delegierten Positionen führen.

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Pauschales Bestreiten abgerechneter Behandlungsleistungen genügt bei eigener Wahrnehmungsmöglichkeit nicht; die Partei muss die bestrittenen Positionen anhand der zugänglichen Unterlagen im Einzelnen substantiieren (§ 138 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 BGB i.V.m. § 612 BGB§ 1357 Abs. 1 BGB§ 611 BGB§ 104 Nr. 2 BGB§ 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1357 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 343/94

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.4.1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 343/94 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.772,95 DM nebst 4% Zinsen zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 8.7.1994 und der Beklagte zu 2) seit dem 12.10.1994. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Beklagten als Gesamtschuldner 78 % und der Kläger 22 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. Sie ist auch in der Sache zum überwiegenden Teil gerechtfertigt.

3

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung seiner Honorarforderungen vom 12.10.1993, 8.11.1993, 10.12.1993, 10.1.1993, 14.2 1994, 25.3.1994 und 12.4.1994 in Höhe von insgesamt 18.772,95 DM zuzüglich der aus der Urteilsformel ersichtlichen Zinsen. Gegenüber der Beklagten zu 1) gründet sich dieser Anspruch auf den zwischen ihr und dem Kläger am 10.9.1993 bzw. 28.11.1993 geschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 611, 612 BGB i.V. mit den jeweils einschlägigen Gebührentatbeständen der GOÄ, die Haftung des Beklagten zu 2) folgt aus § 1357 Abs. 1 BGB.

4

I.)

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1) Aufgrund der Anträge der Beklagten zu 1) auf "Gewährung von Wahlleistungen" vom 10.9.1993 und 28.11.1993 ist zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger ein auf die stationäre psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der Beklagten u 1) gerichteter Dienstvertrag, § 611 BGB , geschlossen worden, der sich auf die ärztliche Behandlung der Beklagten zu 1) für die Dauer ihres sich an die jeweilige Antragserklärung anschließenden stationären Aufenthalts im A.- Krankenhaus bezog.

6

Die Echtheit der nunmehr von dem Kläger im Original beigebrachten Urkunden ist von den Beklagten nicht wirksam in Zweifel gezogen worden. Die Beklagten behaupten nicht, daß die Urkunden gefälscht seien, was im übrigen, wie ein Vergleich mit weiteren bei den Akten befindlichen Schriftproben der Beklagten zu 1) belegt, auch offensichtlich nicht der Fall ist. Die bloße Darstellung der Beklagten zu 1), sich an die Unterschriftsleistungen nicht erinnern zu können, beinhaltet kein wirksames Bestreiten. Soweit die Beklagten erstinstanzlich im Hinblick darauf, daß die von ihnen mit Schriftsatz vom 3.1.1995 eingereichte Fotokopie des Wahlleistungsantrages vom 10.9.1993 den Zusatz enthielt " betrifft 09.09 - 24.11.1993", Manipulationen an diesem Schriftstück geltend gemacht haben, handelte es sich um bloße Mutmaßungen. Zum einen trägt das nunmehr vorliegende Original diesen handschriftlichen Zusatz nicht. Zum anderen hätte ein solcher Zusatz - etwa als nachträglicher Vermerk der Krankenhausverwaltung- auch nicht notwendig geschadet, weil, wie sich aus den nun ebenfalls vorliegenden Behandlungs- und Verwaltungsunterlagen ergibt, die Beklagte zu 1) am 24.11.1993 vorübergehend aus der stationären Behandlung entlassen worden war. Ihre Wiederaufnahme erfolgte am 28.11.1993, was der Anlaß für die Ausfüllung des an diesem Tage unterzeichneten zweiten Wahlleistungsantrages gewesen sein mag.

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Auf der Basis dieser beiden Anträge ist es zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger zum Abschluß wirksamer Privatbehandlungsverträge gekommen. Für ihre Darstellung, die Beklagte zu 1) habe sich in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB befunden, haben die hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. dazu Palandt/ Heinrichs, BGB- Komm., 54. Aufl., § 104 Rdn. 8) nicht genügend Konkretes vorgetragen. Mag die Beklagte zu 1) auch am 9.9.1993 unter dem Einfluß der ihr von dem Beklagten zu 2) verabreichten großen Dosis von Psychopharmaka gestanden haben, so folgt daraus nicht, daß diese Medikamente noch am 10.9.1993 fortwirkten und die Beklagte zu 1) an einer freien Willensbestimmung betreffend ihre Unterbringung und Behandlung im A.- Krankenhaus hinderten. In Anbetracht der Tatsache, daß die Beklagte zu 1) für die stationäre Krankenhausbehandlung zusatzversichert war, erschien die Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch sie durchaus folgerichtig, zumal diese Wahl zunächst auch offensichtlich mit den Intentionen des Beklagten zu 2) übereinstimmte. Schon von daher lassen sich auch aus der Art ihrer Erkrankung- einer bipolaren Zyklothymie- und der Tatsache, daß sie sich zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in einer manischen Phase befand, keine Folgerungen auf eine etwaige Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 1) im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Vertragsschluß ziehen.

8

Es kann jedenfalls nach Vorliegen der Krankenunterlagen auch nicht die Rede davon sein, daß sich die Beklagte zu 1) während der ersten Zeit ihres stationären Aufenthalts in einem anhaltenden "Dämmerzustand" befunden habe. Aus den vorliegenden Dokumentationen für den hier interessierenden Zeitraum geht - unbeschadet zum Teil starker Gefühls- und Befindlichkeitsschwankungen - das Bild einer geistig durchaus orientierten Patientin hervor.

9

Für die Zeit zwischen der Aufnahme der Beklagten zu 1) am 9.9.1993 bis zum 24.11.1993 bildete demnach der auf der Basis des Wahlleistungsantrages vom 10.9.1993 zustande gekommene Privatbehandlungsvertrag die Rechtsgrundlage für die für diesen Zeitraum geltend gemachte Honorarforderung. Ob es für die Zeit danach angesichts der Tatsache, daß es sich bei der stationären Behandlung der Beklagten zu 1) um ein Dauerschuldverhältnis handelte und die Entlassung der Beklagten zu 1) am 24.11.1993 ersichtlich nur vorübergehender Art war, überhaupt eines erneuten Vertragsabschlusses bedurfte, kann dahinstehen. Jedenfalls begründet der Wahlleistungsantrag vom 28.11.1993 eine wirksame Rechtsgrundlage für den darauf basierenden - durch stillschweigende Annahme von Seiten des Klägers zustandegekommenen- Privatbehandlungsvertrag, der wiederum Grundlage der vorliegend bis zum 31.3.1994 geltend gemachten Honorarforderungen ist.

10

Eine Kündigung des Privatbehandlungsverhältnisses durch die Beklagte zu 1) ist für den der Klageforderung zugrundeliegenden Zeitraum nicht dargetan.

11

Der Beklagte zu 2) hat nicht im November 1993 wirksam für die Beklagte zu 1) eine Kündigung erklärt. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch die Beklagte zu 1) hierfür ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte zu 1) durchaus in der Lage, ihre Belange im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt selbst rechtlich zu regeln. Darüber hinaus bestand in den hier interessierenden Zeiträumen ein tiefgreifender Konflikt zwischen den beklagten Eheleuten, angesichts dessen es fragwürdig erscheinen würde, dem Beklagten zu 2) unbesehen ein Handeln im Interesse der Beklagten zu 1) bei seinen Unmutsäußerungen im November 1993 zu unterstellen.

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Aus der Bestimmung des § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB läßt sich keine Befugnis des Beklagten zu 2) zur Kündigung herleiten. Die Kündigung eines von dem anderen Ehepartner wirksam geschlossenen Vertrages dient nicht zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, wie es § 1357 Abs. 1 BGB verlangt. Auch aus § 1357 Abs. 2 BGB läßt sich nicht entnehmen, daß ein Ehepartner das Recht hat, einen von dem anderen geschlossenen Vertrag ohne dessen Einverständnis vorzeitig zu beenden.

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Die Beklagte zu 1) selbst hat in dem fraglichen Zeitraum keine Kündigung erklärt.

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Das Schreiben vom 14.3.1994 (Bl. 73/74 d.A.), welches als Kündigung gemäß § 627 BGB ohnehin nur für den restlichen hier geltend gemachten Behandlungszeitraum wirken könnte, trägt ausschließlich die Unterschrift des Beklagten zu 2). Nach der sprachlichen Fassung dieses Schreibens stammt der darin zum Ausdruck gebrachte Widerspruch gegen die Privatbehandlung durch den Kläger auch ausschließlich von dem Beklagten zu 2). Dafür, daß er dabei im Auftrag und in Vollmacht der Beklagten zu 1) gehandelt habe, hat der Beklagte zu 2) keinen geeigneten Beweis angetreten. Aus dem Umstand, daß das Schreiben vom 14.3.1994 die Handschrift der Beklagten zu 1) trägt, läßt sich unter den hier obwaltenden Umständen nicht bereits folgern, daß sie selbst auch hiermit eine Kündigung zum Ausdruck bringen wollte. Immerhin ist sie sich der Notwendigkeit einer Unterschrift für die Abgabe einer rechtswirksamen schriftlichen Willenserklärung offenbar durchaus bewußt gewesen, wie daraus erhellt, daß das Schreiben vom 28.8.1994 (Bl. 75 d.A.) von beiden Beklagten unterschrieben worden ist. Dieses hatte allerdings auf den für die Klageforderung maßgeblichen Behandlungszeitraum keinen Einfluß.

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2.) Die Haftung des Beklagten zu 2) gründet sich auf § 1357 Abs. 1 BGB. Durch den wirksamen Abschluß eines Privatbehandlungsvertrages mit dem Kläger am 10.9.1993 bzw. am 28.11.1993 ist der Beklagte zu 2) durch die Beklagte zu 1) mitverpflichtet worden. Mit Rücksicht auf das Bestehen einer Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen der Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, daß der Abschluß entsprechender Privatbehandlungsverträge in den Kreis der nach dem Lebenszuschnitt der beklagten Eheleute üblichen Geschäfte fiel, ohne daß es einer vorherigen Absprache mit dem Beklagten zu 2) bedurfte (vgl. dazu Palandt/ Diederichsen, BGB- Komm., 54. Aufl., § 1357 Rdn. 20 ). Das Bestehen dieser Zusatzversicherung hinderte auch nicht etwa umgekehrt eine diesbezügliche "Schlüsselgewalt" der Beklagten zu 1), wie es verschiedentlich in Fällen angenommen wird, in denen der handelnde Ehepartner über eine eigene Krankenversicherung verfügt und infolgedessen nicht davon ausgegangen werden kann, daß nach der Regelung der Familienverhältnisse auch noch der andere Ehepartner für Krankheitskosten aufkommen soll. Wie sich gezeigt hat, hatte aber der Beklagte zu 2) zu den Leistungen der Zusatzversicherung zumindest Zugang, wenn er nicht gar Versicherungsnehmer dieser freiwilligen Versicherung und die Beklagte zu 1) lediglich mitversichert war, so daß die für einen Ausschluß der "Schlüsselgewalt" in diesem Bereich vorauszusetzende Unabhängigkeit der Beklagten zu 1) nicht bestand.

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Der im November 1993 geäußerte Protest des Beklagten zu 2) gegenüber der Privatbehandlung des Klägers beinhaltete keinen Entzug der Schlüsselgewalt gemäß § 1357 Abs. 2 BGB, so daß auch der Neuabschluß des Behandlungsvertrages am 28.11.1993 zu einer Mithaftung des Beklagten zu 2) führte. Noch in dem Schreiben vom 14.3.1994 brachte der Beklagte zu 2) zum Ausdruck, daß er mit einer Behandlung seiner Frau als Privatpatientin einverstanden sei- wenn auch nicht durch den Kläger.

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II.)

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Die Klage ist auch der Höhe nach überwiegend begründet.

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Der Kläger hat seine Honorarforderung mit seinem Schriftsatz vom 24.3. 1995 unter Angabe der von ihm für anwendbar gehaltenen Tatbestände der GOÄ nach Datum und Art der Leistungen sowie danach aufgeschlüsselt, welcher jeweilige Behandler die entsprechenden Leistungen erbracht hat, und damit seine Rechnungen hinreichend spezifiziert. Dieser nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu den Akten gelangte, nicht nachgelassene Schriftsatz beinhaltet nunmehr neues Vorbringen in der Berufungsinstanz im Sinne von § 528 Abs. 1 und 2 (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO- Komm., 19. Aufl. § 296 a Rdn. 3). Die Tatsache, daß der Kläger die in diesem Schriftsatz enthaltene Spezifizierung nicht innerhalb der ihm mit Beschluß des Landgerichts vom 8.12.1994 gesetzten Frist vorgenommen hat, steht ihrer Berücksichtigung in der Berufungsinstanz nicht entgegen, wenn - wie es hier der Fall ist- hiermit keine Verzögerung des Rechtsstreits verbunden ist. Der Senat ist auch nicht gemäß § 528 Abs. 3 ZPO an der Zulassung des in dem Schriftsatz vom 24.3.1995 enthaltenen Vorbringens gehindert. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingehendes, nicht nachgelassenes schriftsätzliches Vorbringen kann nicht vom erstinstanzlichen Richter gemäß § 296 ZPO zurückgewiesen werden, da es in seiner Instanz als nicht existent gilt. Soweit in dem angefochtenen Urteil Ausführungen zur Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 296 ZPO enthalten sind, binden diese den Senat deshalb nicht.

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Die im einzelnen aufgeschlüsselten Honoraransprüche haben die Beklagten nur zu einem Teil wirksam bestritten.

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Ihr vorrangiger Einwand, der Kläger habe nur wenige der abgerechneten Leistungen persönlich erbracht und damit seiner Verpflichtung aus dem Privatbehandlungsvertrag nicht bzw. nur unzureichend genügt, ist nicht geeignet, die Honorarforderung des Klägers grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.

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Gemäß § 613 BGB hat zwar der zur Dienstleistung Verpflichtete die vereinbarten Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Wird wie hier eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen, erwartet der Patient, der dafür schließlich ein gesondertes Honorar zu zahlen hat, mit Recht eine Betreuung durch den Chefarzt persönlich . Häufig ist es gerade die in der Person des Chefarztes vermutete Erfahrung oder auch sein spezieller Ruf auf seinem Fachgebiet, welches den Patienten zum Abschluß eines Privatbehandlungsvertrages bewogen hat. Hieraus folgt, daß im Zuge einer stationären Wahlleistungsbehandlung der Chefarzt zwar nicht jeden Handgriff selbst ausführen muß, was im allgemeinen praktisch auch gar nicht durchführbar sein wird; bei einer stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kann darüber hinaus auch zur Erreichung des Behandlungsziels eine Beteiligung verschiedener Behandler wie auch eine Auffächerung und Differenzierung der Therapiemaßnahmen angebracht sein. Das Schwergewicht der Behandlung muß aber bei der Tätigkeit des Chefarztes liegen, was in der Weise zu geschehen hat, daß er die richtunggebenden Behandlungsmaßnahmen und Entscheidungen selbst vornimmt und die Leitung und Oberaufsicht über die Behandlung behält (so auch OLG Hamm, NJW 1995, 2420; ähnlich OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2421; Staudinger/Richardi, BGB- Komm., 12. Aufl., § 613 Rdn. 10). Hieraus folgt auch , daß eine Delegierung der nach dem Vertrag dem Chefarzt typischerweise zufallenden Aufgaben auf nachgeordnete Ärzte ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten außer in Fällen begründeter kurzzeitiger Abwesenheit grundsätzlich unzulässig ist; eine vorformulierte Einwilligungserklärung des Patienten in Wahlleistungsanträgen wie hier begegnet aus diesem Grunde Bedenken im Hinblick auf die §§ 3, 9 und 11 AGBG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 12.10.1995- 5 U 234/94, abgedr.- LS- in OLG Report 1996, 93 f.d. Fall der plastischen Chirurgie.).

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Daß diese grundlegenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, haben die Beklagten allerdings nicht wirksam bestritten.

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Der in dem Schriftsatz vom 24.3.1995 enthaltenen Aufstellung zufolge war der Kläger jedenfalls seit dem 23.9.1993- auf die Zeit davor wird an späterer Stelle einzugehen sein- annähernd regelmäßig mit der Beklagten zu 1) befaßt , bei Visiten (Ziffer 4b GOÄ) wie auch in Form von psychiatrischer Behandlung durch eingehende therapeutische Gespräche (Ziffer 804 GOÄ) und durch psychotherapeutische Einzelbehandlungen (GOÄ Ziffer 861). Die Richtigkeit dieser Darstellung läßt sich zu einem Teil anhand der vorliegenden Dokumentationen betreffend die psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung der Beklagten zu 1) sowie anhand der Pflegeberichte nachvollziehen. So sind insbesondere die einzelnen therapeutischen Gespräche, zu denen der Kläger den Beklagten zu 2) hinzuzog, in den im Anlagenheft II niedergelegten Berichten dokumentiert. In den von der Diplom- Psychologin Frau B. verfaßten Berichten über die Therapiegespräche findet sich darüber hinaus auch die grundsätzliche Feststellung ( eingetragen -wohl- unter dem 22.12.1993, Bl. 9a AH II)) "Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung durch Frau B. und Dr. Greven", aus welcher deutlich wird, daß der Kläger persönlich mit der Behandlung der Beklagten zu 1) befaßt war. Auch in den Pflegeberichten ist an einigen Stellen vermerkt, daß der Kläger mit der Behandlung der Beklagten zu 1) befaßt war. Daß bei weitem nicht alle der in Rechnung gestellten ärztlichen bzw. psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen in den Pflegeberichten verzeichnet sind, ist ohne Belang, weil eine dahingehende Dokumentation nicht Aufgabe der vom Pflegepersonal niederzulegenden Beobachtungen ist.

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Insgesamt erschließt sich für die im Streit befindliche Behandlungszeit aus den Krankenunterlagen einschließlich der Pflegeberichte, daß die Beklagte zu 1) eine im Hinblick auf den Therapiezweck gefächerte Behandlung erfuhr, in deren Verlauf der Kläger jedenfalls bei wichtigen Gelegenheiten - bei Einzelgesprächen mit der Beklagten zu 1) wie auch bei Gesprächsrunden unter Hinzuziehung des Beklagten zu 2) - persönlich tätig war. Die Tatsache, daß die Beklagte zu 1) entgegen ihren Wünschen kein Einbettzimmer erhalten hatte, berührte das Vertragsverhältnis zu dem Kläger nicht.

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Durfte der Kläger demnach grundsätzlich aufgrund des Privatbehandlungsvertrages selbst liquidieren, so folgt daraus nicht , daß ein Honoraranspruch für alle hier geltend gemachten Leistungen schlüssig dargelegt ist.

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Unproblematisch sind nach den oben dargestellten Grundsätzen allerdings alle diejenigen Rechnungsposten, die sich auf Laborkosten, die Ergotherapie und die psychotherapeutische Tätigkeit der Diplompsychologin Frau B. beziehen, weil es sich hierbei um flankierende Maßnahmen bzw.- betreffend die Laboruntersuchungen- Hilfstätigkeiten handelte, deren Durchführung durch den Kläger persönlich weder erforderlich noch zu erwarten war.

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Weshalb indes der Kläger in der Zeit zwischen dem 23.9.1993 - auf den Zeitraum davor wird später noch einzugehen sein- und dem 31.3.1994, dem Ende des Abrechungszeitraums, Visiten - welche typischerweise vom Chefarzt selbst durchgeführt zu werden pflegen- wie auch verschiedene Therapiegespräche auf nachgeordnete Ärzte delegierte, ist anders als in Bezug auf die Tätigkeit der Diplom- Psychologin Frau B. weder dargetan noch aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich. Der Kläger hat keine Gründe dafür vorgetragen, weshalb er Dr. O., Dr. Sch. und Dr. Br. bzw. verschiedentlich den "AVD" mit diesen nach dem Vertrag primär ihm zufallenden Aufgaben betraute, obwohl ihm eine entsprechende Ergänzung seines Vorbringens mit dem Beschluß des Senats vom 13.11.1995 aufgegeben war. Es läßt sich von daher nicht feststellen, ob der Kläger aus wichtigem Grunde jeweils kurzzeitig verhindert war, die Beklagte zu 1) persönlich zu betreuen, so daß ihm die - aus den oben genannten Gründen ohnehin zweifelhafte- Einverständniserklärung der Beklagten zu 1) in dem Wahlleistungsantragsformular nicht hilft.

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Aus der Rechnung des Klägers sind demgemäß für diesen Zeitraum 93 Visiten , Ziffer 4b GOÄ, 7 psychiatrische Behandlungsgespräche nach Ziffer 806 GOÄ, 22 Psychiatrische Behandlungen nach § 804 GOÄ, eine funktionelle Entwicklungstherapie nach Nr. 719 GOÄ, 3 übende Verfahren, 847 GOÄ, sowie 2 tiefenpsychologsich fundierte Psychotherapien, 862 GOÄ, zu streichen, was insgesamt einen Betrag von 2.961,64 DM ausmacht.

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Für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Beklagten zu 1) und dem 22.9.1993 haben zwar die Beklagten vorgetragen, daß der Kläger urlaubsabwesend gewesen sei. Da der Kläger dies indes bestreitet, kann ihm die Darstellung der Beklagten nicht dazu verhelfen, die für diesen Zeitraum nach den Ziffern 4b, 800, 801, 806, 812 GOÄ abgerechneten Tätigkeiten nachgeordneter Ärzte gegenüber den Beklagten zu liquidieren. Andererseits können dem Kläger auch nicht die für diesen Zeitraum für eigene Leistungen geltend gemachten Gebühren zuerkannt werden. Geeigneten Beweis dafür, daß er diese Leistungen, wie mit Schriftsatz vom 24.3.1995 behauptet, in Person erbracht habe, hat der Kläger nicht angetreten. Da es sich hierbei um von ihm selbst erbrachte Leistungen handeln soll, ist mit seinem in dem Schriftsatz vom 24.3.1995 enthaltenen Beweisangebot - danach soll für die Erbringung der abgerechneten Leistungen der jeweils behandelnde Arzt als Zeuge vernommen werden- nichts anzufangen. Eine Parteivernehmung der Beklagten zu 1) hat der Kläger nach der Spezifizierung seiner Leistungen mit Schriftsatz vom 24.3.1995 nicht mehr beantragt.

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Demgemäß sind auch alle diejenigen Leistungen zu streichen - mit Ausnahme der Labor- und EKG- Kosten sowie der Gebühren für die Ergotherapie-, welche die Zeit zwischen dem 10.9.1993 und dem 22.9.1993 betreffen. Hiebei handelt es sich um einen Rechnungsbetrag von insgesamt 2.205,67 DM.

32

Im Hinblick auf die übrigen Rechnungspositionen, also die übrigen für eigene Tätigkeiten des Klägers geltend gemachten Gebührenansätze, ist demgegenüber das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert.

33

Spätestens jetzt, nachdem ihr die Dokumentationen zugänglich waren und sie auf diese Weise den Behandlungsverlauf sogar in Einzelheiten nachvollziehen konnte, hätte die Beklagte zu 1) ihrer aus § 138 ZPO folgenden Pflicht zu vollständigem Sachvortrag nur genügen können, indem sie die von ihr bestrittenen Rechnungspositionen im einzelnen aufgegriffen hätte. Auf ein pauschales Bestreiten kann sich die Beklagte zu 1), die ja die Behandlungsmaßnahmen aus eigener Wahrnehmung kennt, nicht beschränken. So stellt auch die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich die Beklagte zu 1) allenfalls ca. zwölfmal selbst angesehen, keine ausreichende Verteidigung gegenüber dem Klagevorbringen dar. Allein die Zahl der in dem Schriftsatz des Klägers vom 24.3.1995 aufgeführten Gespräche unter Hinzuziehung des Beklagten zu 2) übersteigt bereits diese Anzahl. Insoweit trifft auch den Beklagten zu 2) bereits aufgrund eigener Wahrnehmungen eine gesteigerte Substantiierungslast, § 138 Abs. 4 ZPO, welcher er nicht genügt hat. Aber auch im übrigen, was also die Behandlungen der Beklagten zu 1) in seiner Abwesenheit angeht, genügt der Beklagte zu 2) seiner prozessualen Pflicht zu vollständigem Sachvortrag nicht mit einfachem Bestreiten, da er sich mit Rücksicht auf die Eigenart seiner Mithaftung die Kenntnis bzw. die Wissensmöglichkeit der Beklagten zu 1) zurechnen lassen muß.

34

Soweit die Aufstellung in dem Schriftsatz vom 24.3.1995 (Bl. 151 d.A.) ein Behandlungsgespräch des Klägers unter Teilnahme des Beklagten zu 2) am 2.12.1993 enthält, obwohl an diesem Tag den Befundberichten zufolge ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat, hilft dies den Beklagten im Ergebnis nicht, da es sich dabei um eine Verwechslung des Datums handeln dürfte: Am 6.12.1993 fand nach dem Bericht von Frau B. (Bl. 11 AH II) ein Gespräch mit beiden Eheleuten statt, welches indes in der Abrechnung für den 6.12.1993 nicht auftaucht (Bl. 151 d.A.).

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Nicht wirksam bestritten ist von Seiten der Beklagten, daß es sich bei den in Rechnung gestellten Leistungen um medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahmen handelte. Ob die Behandlung - insbesondere langfristig- zum Erfolg führte, ist für den Honoraranspruch des Klägers nicht von Belang. Das für den Behandlungsvertrag maßgebliche Dienstvertragsvertragsrecht kennt keine Anspruchskürzung wegen Erfolglosigkeit, weil die Dienste neu auf das Bemühen um Heilung der Patientin gerichtet sind, so daß den diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten zu 2) nicht nachzugehen war.

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Der Zinsanspruch des Klägers ist jeweils erst ab Rechtshängigkeit begründet, da ein vorheriger Verzugsbeginn nicht dargetan ist.

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Das in dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.6.1996 enthaltene Vorbringen konnte nicht berücksichtigt werden, weil dieser nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen ist und den Beklagten kein Schriftsatznachlaß gewährt war. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz keinen Anlaß.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens : DM 23.940,26

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Beschwer der Beklagten und des Klägers : Jeweils unter 60.000,- DM