Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Terminsverlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Anfechtung der Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht nach einer Augenoperation. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können. Auch eine analoge Anwendung des § 252 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Gegen prozessleitende Verfügungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere die Ablehnung der Verlegung eines Termins, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins ist nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO unanfechtbar.
Eine analoge Anwendung des § 252 ZPO zur Zulassung einer sofortigen Beschwerde kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die angefochtene Verfügung faktisch zum Stillstand des Verfahrens führt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die gesetzliche Gebühr bemisst sich nach dem GKG.
Vorinstanzen
VG München, Vfg, vom 2025-02-12, – M 19 K 23.1729 u.a.
Leitsatz
Die Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig und daher ohne Entscheidung in der Sache zu verwerfen.
1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht München den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2025 um 14:00 Uhr geladen. Den Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2025, diesen Termin wegen einer Augenoperation am 27. Februar 2025 zu verlegen, hat das Gericht am 12. Februar 2025 mit der Begründung abgelehnt, aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergebe sich ein Zeitraum von zwei Wochen nach der Operation, in der die regelrechte Ausübung des Berufs nur eingeschränkt möglich sei. Daher sei von einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen am 17. März 2025 nicht auszugehen.
2. Die hiergegen eingereichte sofortige Beschwerde des Klägerbevollmächtigten vom 13. Februar 2025 mit der Begründung, es handele sich um eine willkürliche Ungleichbehandlung, da eine längere Einschränkung der Berufsausübung nicht ausgeschlossen sei und die Zugverbindung nach München regelmäßig ausfalle bzw. sich deutlich verzögere, ist unzulässig. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins unanfechtbar (vgl. OGV NW, B.v. 2.4.2024 – 12 E 243/24 – juris Rn. 2 f.; Roth in Stein, ZPO, 24. Auflage 2024, § 227 Rn. 41; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 227 Rn. 29; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage 2025, § 227 Rn. 52). Eine Fallgestaltung, in der nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (B.v. 20.1.2009 – 7 W 2/09 – MDR 2009, 406 = juris Rn. 6 f.) eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 252 ZPO in Betracht kommt, worauf sich der Klägerbevollmächtigte beruft, liegt hier ersichtlich nicht vor. Die angefochtene Entscheidung führt keineswegs „faktisch zum Stillstand des Verfahrens“. Vielmehr ist das Ausgangsgericht offensichtlich bestrebt, das Verfahren durch eine möglichst baldige mündliche Verhandlung erstinstanzlich zum Abschluss zu bringen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung in analoger Anwendung des § 252 ZPO überhaupt statthaft ist (ablehnend Roth in Stein, a.a.O. Rn. 41; Stackmann, a.a.O. Rn. 29). Für die mit der Beschwerde und im heutigen Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten nochmals gerügte „willkürliche Ungleichbehandlung“ sind Ansatzpunkte hier in keiner Weise ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Beschwerde die gesetzlich festgelegte Gebühr in Höhe von 66,- Euro anfällt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502 des Gerichtskostengesetzes – GKG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).